
Kurs für Zahnärztin/Zahnarzt, Zahnärztinnen, Mitarbeitende, Praxisteam
11.04.2024
19:30 - 21:00
19:30 - 21:00
Details
Bezeichnung: | Kurs-Nr. 24.410020 |
Fachgebiet: | Praxisführung/Qualitätsmanagement |
Fortbildungspunkte: | 2 |
Dozent(in)/Referent(in): |
Rieckesmann Jost, Bielefeld |
Zielgruppe: |
Zahnärztin/Zahnarzt Zahnärztinnen Mitarbeitende Praxisteam |
Seit nunmehr 36 (!) Jahren arbeiten die Zahnärztinnen und Zahnärzte zu demselben Punktwert in der GOZ. Privatzahnärztliche Leistungen, einerlei ob für den Privatpatienten, mit oder ohne Beihilfe oder auch beim GKV-Patienten für außervertragliche Leistungen, werden weit überwiegend zu demselben Preis erbracht, wie 1988.
Durch die allgemeine Inflation haben sich seither Ihre Leistungen um exakt 109 % entwertet; allein die letzten drei Jahre haben mit ca. 16 % nochmals gravierend dazu beigetragen (Quelle: statistisches Bundesamt, 2024).
Alle Versuche politischer Einflussnahme aller Ärzte – und Zahnärztekammern im Bund und in den Ländern der letzten 30 Jahre haben daran nichts ändern können. Berechnungen, Belege und betriebswirtschaftliche Fakten haben nicht zu einer Einsicht beim Verordnungsgeber geführt. Das ist die bittere Erkenntnis. Machen wir uns nichts vor, nach Lage der Dinge werden wir eine Punktwerterhöhung nicht bekommen.
Helfen wir uns endlich selbst!! Kalkulieren wir unsere Preise.
Wir haben nicht beeinflussbare Kosten. Darüber hinaus sind wir verpflichtet etliche gesetzlich induzierte spezifische Lasten zu tragen. Das mit Preisen von vor 36 Jahren zu leisten, geht nicht mehr. Punkt!
Nutzen Sie die Möglichkeiten einer rechtskonformen und gültigen Vereinbarung ihrer Leistungen mit Hilfe des § 2 der GOZ.
Die Steigerung über § 5 ist patientenspezifisch zu begründen, ist besonderen Erschwernissen vorbehalten, die während der Behandlung der Patienten auftreten.
Zum Teuerungsausgleich ist dieser Paragraph nicht einschlägig und damit untauglich! Machen Sie sich ehrlich mit dem Wert Ihrer Leistungen!
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
Durch die allgemeine Inflation haben sich seither Ihre Leistungen um exakt 109 % entwertet; allein die letzten drei Jahre haben mit ca. 16 % nochmals gravierend dazu beigetragen (Quelle: statistisches Bundesamt, 2024).
Alle Versuche politischer Einflussnahme aller Ärzte – und Zahnärztekammern im Bund und in den Ländern der letzten 30 Jahre haben daran nichts ändern können. Berechnungen, Belege und betriebswirtschaftliche Fakten haben nicht zu einer Einsicht beim Verordnungsgeber geführt. Das ist die bittere Erkenntnis. Machen wir uns nichts vor, nach Lage der Dinge werden wir eine Punktwerterhöhung nicht bekommen.
Helfen wir uns endlich selbst!! Kalkulieren wir unsere Preise.
Wir haben nicht beeinflussbare Kosten. Darüber hinaus sind wir verpflichtet etliche gesetzlich induzierte spezifische Lasten zu tragen. Das mit Preisen von vor 36 Jahren zu leisten, geht nicht mehr. Punkt!
Nutzen Sie die Möglichkeiten einer rechtskonformen und gültigen Vereinbarung ihrer Leistungen mit Hilfe des § 2 der GOZ.
Die Steigerung über § 5 ist patientenspezifisch zu begründen, ist besonderen Erschwernissen vorbehalten, die während der Behandlung der Patienten auftreten.
Zum Teuerungsausgleich ist dieser Paragraph nicht einschlägig und damit untauglich! Machen Sie sich ehrlich mit dem Wert Ihrer Leistungen!
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!