Abrechnung Behandlungskosten ukrainischer Soldaten
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) haben neue Vorgaben zur Abrechnung von Behandlungskosten ukrainischer Soldaten veröffentlicht.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an der Versorgung dieser Patientengruppe beteiligt sind, sollten Folgendes beachten:
„Falls vereinzelt auch ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen in Anspruch genommen werden müssen, ist ebenfalls eine Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber BVA vorgesehen. Der Soldat schließt unter Vorlage der Kostenübernahmebestätigung des BVA einen Behandlungsvertrag mit der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt. Auch in diesem Fall erfolgt die Erstattung der Kosten durch das BVA ohne Beteiligung der Soldaten.
Die Abrechnung in solchen Einzelfällen hat den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung zu folgen und aufgrund der Abrechnungserfordernisse im ambulanten Bereich in Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbehalte). Eine Abrechnung auf Basis von GOÄ/GOZ ist zulässig soweit erforderlich. Dabei deckt die Kostenerstattung durch das BVA nur medizinisch notwendige Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ bzw. GOZ ab. Kosten für eine darüber hinaus gehende Versorgung werden nicht erstattet.“
Das BVA kann zur Rechnungsstellung erreicht werden unter:
Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfe - Ukraine
Referat B II 1
Postfach 163
30001 Hannover
Bei Rückfragen zum Vorgehen können Sie sich an unsere Praxisbetreuung wenden, unter: 0251 507-300