05.12.2024

Aufbewahrungsfrist für Corona-Test-Dokumente verlängert

Die Aufbewahrungsfrist für abrechnungsrelevante Auftrags- und Leistungsdokumentationen gemäß § 7 Abs. 5 der Corona-Testverordnung (TestV) wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.

Zahnarztpraxen sind daher verpflichtet, sämtliche Unterlagen über durchgeführte Corona-Tests bis zu diesem Datum aufzubewahren. Ebenso bleibt die KZVWL berechtigt und verpflichtet, diese Dokumentation in Zweifelsfällen bis Ende 2028 von den Praxen anzufordern.

Bitte berücksichtigen Sie diese verlängerte Frist in Ihrer Praxisorganisation.

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