Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB): Informationen für Zahnarztpraxen
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wurde in § 291 Abs. 9 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (z. B. eine App auf dem Smartphone/Tablet oder einen Online-Zugang über den Webbrowser) bei nicht vorhandener Gesundheitskarte einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (eine eEB) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einer (Zahn)Ärztin oder einem (Zahn)Arzt anfordern können. Die eEB wird dann unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V (über den Mail-Dienst "KIM") an die Praxis übermittelt.
Der Gesetzgeber hat damit neben dem schriftlichen Ersatzanspruchsnachweis ein weiteres Instrument geschaffen, mittels dessen Versicherte den Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung ersatzweise dann führen können, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die nach wie vor bei jedem Zahnarztbesuch mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen ist, ausnahmsweise nicht verwendet bzw. vorgelegt werden kann. Als Anwendungsfälle benennt der Gesetzgeber insbesondere Situationen, in denen die eGK noch nicht ausgestellt ist oder im Zusammenhang mit einer Fernbehandlung mangels unmittelbaren Zahnarzt-Patienten-Kontakts nicht vorgelegt und eingelesen werden kann. Da es sich hierbei lediglich um Beispiele handelt, ist davon auszugehen, dass die eEB immer dann zum Einsatz gelangen kann, wenn ein Zugriff auf die eGK im Ausnahmefall nicht möglich ist, so etwa auch bei technischen Störungen oder Beschädigung bzw. beim gegenüber der Krankenkasse erklärten Verlust der eGK. In derartigen Fällen ist die eEB als vollwertiger, ersatzweiser Anspruchsnachweis anzusehen, sodass die eGK für die Behandlung im selben Quartal nicht nachgereicht werden muss.
Wichtig ist, dass die Versicherten von ihrer Krankenkasse und ggf. ergänzend auch von ihrer (Zahn)Ärztin oder ihrem (Zahn)Arzt über den Ausnahmecharakter der eEB und die unveränderte gesetzliche Verpflichtung, die eGK vorzulegen, aufgeklärt werden.
Vom technischen Prozedere gestaltet sich das Anfordern einer eEB wie folgt:
- Die Versicherten lösen den Versand der eEB proaktiv aus. Dafür steht eine geeignete Benutzeroberfläche (s. o.) seitens der Krankenkasse zur Verfügung.
- Die Versicherten wählen die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB von der Kranken-kasse via KIM versendet werden soll. Dies kann mittels manueller Eingabe der KIM-Adresse der Praxis oder über eine Suchfunktion in z. B. der Krankenkassen-App er-folgen. Zur Erleichterung der Eingabe kann die Zahnarztpraxis auch ihre KIM-Adresse als maschinenlesbaren QR-Code ausstellen (vgl. https://praxis-check-in.de/leistungserbringer).
- Das Einverständnis der Versicherten in die Übermittlung der personenbezogenen Da-ten gilt durch die vom Patienten oder der Patientin initiierte Auslösung als implizit ge-geben. Eine weitere Dokumentation seitens der Praxis ist nicht erforderlich.