Nachtrag: BMG bestätigt analoge Berechnung bei der Parodontitisbehandlung gem. S3-Leitlinie
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 11.05.2022 die Auffassung der ZÄKWL und der BZÄK bestätigt, dass die neue leitlinienbasierte PAR-Behandlung für den Privatpatienten zukünftig zu wesentlichen Teilen nur noch mittels einer Analogberechnung gem. § 6 Abs.1 GOZ abgerechnet werden kann, da viele dieser neuen Leistungen in der GOZ oder GOÄ nicht beschrieben sind.
Darauf wurde in einer Antwort des Ministeriums im Rahmen einer sog. „Kleinen Anfrage“ bezüglich der Weiterentwicklung der GOZ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Positionspapier der BZÄK hingewiesen. Das BMG unterstreicht damit die unverzichtbare Anwendung der Analogie in der zahnärztlichen Rechnungslegung, insbesondere in diesem Bereich. Diese Einschätzung kann sicherlich als Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern dienen.
Hier im Original:
Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2022 BT-Drucksache 20/1678, Frage Nr. 55 des Abgeordneten Herrn Stephan Pilsinger (CDU/CSU)
„Frage: Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) weiter, der seit Kurzem zum Beispiel eine neue Paradontitis-Strecke beinhaltet (vgl. etwa hier: Quintessence Publishing, 27.09.2021), obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?
Antwort: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) sind voneinander unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher ist eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich und im Hinblick auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen bzw. Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.
Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können. Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitis Versorgung (veröffentlicht im Internet unter bzaek.de, April 2022).“