Temporäre Genehmigung von Anträgen bei der AOK Rheinland/ Hamburg
Aufgrund einer längeren Bearbeitungsdauer für die Genehmigung von Anträgen bei der AOK Rheinland/ Hamburg hat man im Bereich der KZV Nordrhein Regelungen getroffen, die ausdrücklich nur für Versicherte der AOK Rheinland/ Hamburg gelten. Für Patienten, die in Westfalen-Lippe behandelt werden und bei der AOK Rheinland/ Hamburg versichert sind, gelten diese Regelungen ebenfalls.
Folgende Regelungen konnten mit der AOK Rheinland/ Hamburg für Versicherte der AOK Rheinland/ Hamburg getroffen werden.
1.) ZE Heil- und Kostenpläne mit Ausstellungsdatum bis 30. Juni 2021 (mit Ausnahme der Anträge für implantologische Leistungen) gelten als genehmigt, sofern bis zum 08. Juli 2021 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.
2.) KFO-Behandlungspläne, Therapieänderungen sowie Verlängerungsanträge mit Ausstellungs-datum bis 30. Juni 2021 (mit Ausnahme der Erwachsenen-behandlung) gelten als genehmigt, sofern bis zum 08. Juli 2021 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.
3.) PAR-Anträge mit Ausstellungsdatum bis 30. Juni 2021 gelten als genehmigt und können nach den „alten“ Richtlinien durchgeführt und abgerechnet werden, sofern im Vertrauen auf die Genehmigungsfiktion die erste Leistung nach den BEMA-Nr. P 200-P203 vor dem 01. Juli 2021 erbracht wurden.
In den Fällen 1.) bis 3.) werden keine Genehmigungsschreiben und Anträge mehr versendet, es sei denn es wurde das Gutachterverfahren eingeleitet. Als Genehmigungsdatum gilt das Ausstellungsdatum.
Für Zahnersatz gelten grundsätzlich die einfachen Festzuschüsse als genehmigt. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus erfüllt sind, können die entsprechend höheren Festzuschüsse abgerechnet werden; diese Anträge gelten ebenfalls als genehmigt.
Auch Heil- und Kostenpläne, die verbunden mit der Bitte um Prüfung eines sogenannten „Härtefalles“ übersandt wurden, gelten nur in Höhe der einfachen Festzuschüsse (ggf. mit Bonus) als genehmigt. Eine darüberhinausgehende Kostenbeteiligung bedarf auch weiterhin der individuellen Prüfung, ggf. im Rahmen der Kostenerstattung nach Eingliederung.
Für dringende Rückfragen hat die AOK Rheinland/Hamburg eine Sonderfaxnummer für Sie eingerichtet: 0211 8791-849301.