Umfassende Informationen zum Thema Anerkennung

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Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach konkreten gesetzlichen Vorgaben. Diese sind für die Zahnärzteschaft und Zahnmedizinische Fachangestellte nicht identisch.

Hier finden Sie Informationen zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischem Examen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Röntgenstelle (Zahnärztliche Stelle NRW) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

Für die Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland ist die Erteilung einer Approbation erforderlich. Ein entsprechender Antrag muss bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung als Approbationsbehörde gestellt werden. Diese prüft sodann die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Staatsexamen in Zahnmedizin. Soweit erforderlich, werden zum weiteren Nachweis der Gleichwertigkeit Prüfungen bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe durchgeführt.

Zum Anerkennungsverfahren für die Zahnärzteschaft:

Bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU abgeschlossenen Studium wird die Gleichwertigkeit grundsätzlich automatisch anerkannt. Kommt dies nicht in Betracht – etwa, weil das Studium vor dem EU-Beitritt des jeweiligen Landes abgeschlossen wurde –, prüft die Approbationsbehörde, ob wesentliche Unterschiede gegenüber einer inländischen Ausbildung bestehen, die auch nicht durch die bisherige Berufserfahrung ausgeglichen wurden. In dem Fall muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt in einer "Eignungsprüfung" nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Die Eignungsprüfung ist auf die von der Approbationsbehörde festgestellten Defizite beschränkt (daher auch "Defizitprüfung") und wird vor einer Kommission der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abgelegt.

Eine solche Eignungsprüfung über festgestellte Defizite erfolgt auch, wenn ein Studium zwar außerhalb der EU absolviert wurde ("Drittland"), ein anderer EU-Staat die Ausbildung jedoch bereits anerkannt hat.

Ist eine solche Anerkennung eines "Drittland"-Studiums noch nicht erfolgt und stellt die Approbationsbehörde fest, dass dieses aufgrund wesentlicher Unterschiede nicht gleichwertig mit einer inländischen Ausbildung ist, müssen die Antragstellenden in einer Prüfung einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. Diese "Kenntnisprüfung" orientiert sich an den Inhalten der deutschen Abschlussprüfung im Fach Zahnmedizin und wird ebenfalls vor einer Kommission der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abgelegt.

Kontaktperson für das Approbationsverfahren ist die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe  der Bezirksregierung Münster. Kontakt: zag@brms.nrw.de

Die zahnärztliche Approbation kann in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Das schreibt das Zahnheilkundegesetz (ZHG) in § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor.

Grund: Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten verstehen und sich so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können. Außerdem müssen Sie sich fachgerecht mit der Kollegschaft sowie Angehörigen anderer Berufe verständigen können, insbesondere damit Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, sich schriftlich fachsprachlich ausdrücken zu können.

Für den Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen mehrere Möglichkeiten:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine zahnärztliche Ausbildung in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso, wenn der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.

Hat bereits eine Approbationsbehörde oder eine von ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass die Sprachanforderungen erfüllt sind, wird auch diese Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt. Auch andere Nachweise sind grundsätzlich möglich, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen. Bei der Beurteilung solcher "sonstigen" Nachweise ist allerdings aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.

In der Praxis werden die Sprachkenntnisse in den meisten Fällen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Sprachtest nachgewiesen. Die Landesregierung NRW hat den Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe die Durchführung von Fachsprachprüfungen übertragen. Dabei wird die mündliche Verständigung ebenso überprüft wie die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Gelangt die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Fachsprachprüfung erforderlich ist, „überweist" sie die Antragsteller an die Kammer.

Ansprechpartner für das Approbationsverfahren selber ist die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe  der Bezirksregierung Münster. Kontakt: zag@brms.nrw.de

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