Die Corona-Schutzverordnung vom 19. März 2022 läuft am 02. April 2022 aus. Die neue Fassung ist noch nicht veröffentlicht worden. Am Montag, 04.04.2022, wird die ZÄKWL die neue Fassung bewerten und relevante Änderungen für Sie zusammenstellen.
Die Corona Test- und Quarantäneverordnung vom 31. März 2022 sieht keine Änderungen für Zahnarztpraxen vor. Sie ist noch bis zum 10. April 2022 gültig, sofern es dort Änderungen gibt werden wir auch diese kommunizieren.
Arbeitsrecht: Urlaub und Quarantäne: Erkranken Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in ihrem genehmigten Urlaub, wird der Urlaub nicht verbraucht. Er ist nach dem Bundesurlaubsgesetz wieder gutzuschreiben. Fällt dagegen in den Erholungsurlaub die Zeit einer Quarantäne, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aktuell entschieden, dass der Urlaub verbraucht wird (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21). Der Fall der speziell im Gesetz geregelten Erkrankung im Urlaub liege nicht vor, so das Gericht. Der Zweck des Urlaubs, die Erholung, sei auch in der Quarantäne möglich. Die Entscheidung ist zur Revision (ein Rechtsmittel) zugelassen. Anm.: Sie können als Arbeitgeber ganz regelmäßig nicht einseitig Urlaub anordnen, so dass diese Konstellation „Quarantäne im Urlaub“ nur zufällig und nicht häufig relevant werden wird. Den Urlaub in einem solchen Fall zur Anrechnung zu bringen, wird sicherlich auch nicht der Zufriedenheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz dienen. Insofern ist angesichts des Fachkräftemangels in vielen Branchen fraglich, ob im Streitfall aufgrund der Rechtslage Urlaub verrechnet werden sollte. Eine Quarantäne ist idR nicht erholsam und deren aktuelle Relevanz aufgrund der Pandemie nach meiner Auffassung arbeitsrechtlich nicht einseitig den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zuzuordnen. (Quelle: veröffentlicht in adp-zoom / Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht)
KZVWL 8.9.: Aktueller Erlass zu Covid-19-Schutzimpfung
Am 01.09.2022 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) einen aktuellen Erlass zur Covid-19 Schutzimpfung herausgegeben. Der Erlass gibt Hinweise zur Priorisierung der Impfangebote, sobald auch eine europäische Zulassung des Impfstoffs, der auf die Omikron-Untervariante des Covid -19-Virus angepasst ist, vorliegt. Zu den priorisierten Gruppen zählen u.a. stationäre Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, also Einrichtungen, die sich der Pflege vulnerabler Gruppen widmen. Die Kommmunen sind gehalten, bis zum 18.09.2022 Kontakt zu den Einrichtungen aufzunehmen, um den jeweiligen Unterstützungsbedarf zu erfassen. In diesem Kontext ist es denkbar, dass auch Zahnärzte um Beteiligung bei den Impfungen gebeten werden. Weitere Information finden Sie auf der Homepage des MAGS
KZVWL 1.9.: Aktuelle Grundlagen zur Abrechnung der Corona-Tests: Die KZVWL hatte Ende Juni 2022 darüber informiert, dass die sog. Bürgertests nur noch in Ausnahmefällen kostenlos beansprucht werden können. Im Anschluss, also seit dem 01.07.2022 konnten gar keine Tests abgerechnet werden, da die Kassenärztliche Vereinigung eine Erfassung eingestellt hatte. Auch darüber wurden Sie unterrichtet. Hintergrund für dies Vorgehensweise war eine Auseinandersetzung der KVen mit dem BMG zum Umfang der Prüfpflicht zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung. Diese Frage ist nunmehr offenbar geklärt, indem das RKI, sowie die örtlich zuständigen Gesundheitsämter vom Bundesministerium bei der Prüfung eingebunden werden. Über diesen Sachverhalt wurde die KZVWL am 01.09.2022 informiert.
Für Ihre Praxen bedeutet dies, dass Sie ab sofort wieder Tests zur Abrechnung in das ZOD-Portal einstellen können. Allerdings können wir nur Abrechnungen, die bis zum 06.09.2022 eingehen in der aktuellen Abrechnung berücksichtigen. Später eingehende Abrechnungen werden dann im Oktober ausgezahlt. Diese Folge ist aufgrund der engen zeitlichen Vorgabe zur Umsetzung für uns nicht zu vermeiden gewesen.
ZÄKWL 18.01.: Änderungen auf der Seite "IfSG"
Sämtliche Änderungen, die das Infektionsschutzgesetz betreffen, z. B. die geänderten Quarantänereglen für Geimpfte und Genesene oä, werden auf www.zahnaerzte-wl.de/ifsg veröffentlicht.
KZVWL/ZÄKWL 4.1.: Impfen - Zahnärzteschaft in Westfalen-Lippe signalisiert hohe Unterstützung zur Corona-Impfkampagne
Kurz vor den Feiertagen riefen die Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung gemeinsam alle Zahnärztinnen und Zahnärzte in Westfalen-Lippe auf, sich an einer Umfrage zu Corona-Impfungen zu beteiligen. Das Ziel der Umfrage: Die Bereitschaft und der organisatorische Aufwand für Zahnarztpraxen können anhand aussagekräftiger Daten besser abgeschätzt werden. Über die Hälfte der angeschriebenen Personen haben sich beteiligt. Die Umfrage zeigt: Die Bereitschaft die Corona-Impfkampagne zu unterstützen ist hoch. Hier: Zum Überblick der wichtigsten Erkenntnisse
ZÄKWL 17.12.: Impfpflicht, Impfungen und Vorgaben zur Testpflicht
Wir informieren Sie im Folgenden über die gesetzlichen Bestimmungen.
BZÄK 12.12.: 3G in der Praxis
Die Bundeszahnärztekammer hat ihre Sonderseiten zum Corona-Virus aktualisiert. Hier finden Sie die Aktualisierung der "Fragen und Antworten" (Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
ZÄKWL: 10.12.: Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte und Corona-Testverpflichtungen für Zahnarztpraxen
Entnehmen Sie die Informationen unserem aktuellen Rundschreiben.
ZÄKWL / KZVWL 1.12.: Brief an Minister Laumann
Die vier zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein und Westfalen-Lippe versuchen deshalb auf allen Wegen, die Bestimmungen, die aus unserer Sicht nicht nur überflüssig und äußerst hinderlich sind, sondern vor allem die Gefahr in sich tragen, bei ausbleibendem Testmaterial die zahnärztliche Versorgung einschränken zu müssen, beseitigen zu lassen. Dazu sind wir geschlossen an den Minister Karl-Josef Laumann herangetreten, um ihn mit Nachdruck zu bitten, sich für eine Entfernung einiger Bestimmungen aus der jüngsten Novellierung des IfSG einzusetzen. Es handelt sich zwar um ein Bundesgesetz, aber die Unterstützung unseres Landesministers für unser Anliegen ist im derzeit aktiven Kreis der Landesgesundheitsministerkonferenz wesentlich. Er konnte uns bei einer ersten vorläufigen Aussetzung der Verpflichtung zu täglicher Testung und deren aufwändigen Dokumentation auf diesem Wege bereits helfen. Sämtliche Infos finden Sie auf der Sonderseite zum IfSG.
ZÄKWL / KZVWL 25.11.: Stellungnahme der zahnärztlichen Körperschaften Westfalen-Lippe
KZVWL und ZÄKWL schließen sich den Bundeskörperschaften an, den Gesetzgeber aufzufordern, die ungerechtfertigten und realitätsfernen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung zu den Mitarbeitertestungen in Zahnarztpraxen sofort auszusetzen und dann zurückzunehmen. Aktuelle Informationen über das Infektionsschutzgesetz sowie die politischen Bemühungen der Körperschaften finden Sie online in dem neu eingerichteten Beitrag zum IfSG.
ZÄKWL 23.11.: Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Voraussetzungen für das Betreten der Praxis:
Die kürzlich beschlossenen Änderungen des IfSG sind am 24.11.2021 in Kraft getreten. Bundesweit ist dann jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Für die in § 23 Absatz 3 aufgeführte Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) gelten dabei spezielle Regelungen.
KZVWL 18.11.: Vereinbarung KZBV und GKV: Bonusregelung ZE im Coronajahr
Hinweise zur Abwicklung des Erstattungsanspruchs in der Vorstandsinformation der KZVWL 8/2021 (Login erforderlich)
ZÄKWL/KZVWL 13.11.: Änderung der Cororna-TestverordnungDie Corona-Testverordnung wird wieder dahingehend geändert, dass in der Zahnarztpraxis wieder Regelungen von August 2021 gelten. Mehr Infos
ZÄKWL 09.11.: Erlass des Ministeriums zu Auffrischungsimpfungen
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens mit zunehmenden Impfdurchbrüchen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) Informationen zu Auffrischungsimpfungen bekanntgegeben. Die Impfungen erfolgen individuell über Arztpraxen oder öffentliche Impfangebote. Tipp: Zur Auffrischungsimpfung ist die Vorlage Ihres Zahnarztausweises bzw. eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich. Mehr dazu lesen Sie in unserem aktuellen Infobrief-direkt. Den Erlass finden Sie im Downloadbereich.
MAGS 20.10.: Erlass zum Ministerbrief über Auffrischungsimpfungen
Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt COVID-19-Auffrischungsimpfungen für Personen ab 70 Jahren. Hier finden Sie den Erlass. Hier finden Sie den Ministerbrief.
ZÄKWL/KZVWL 7.10.: Neue Testverordnung betrifft auch Corona-Tests in Zahnarztpraxen.
Zum 11. Oktober 2021 wird es signifikante Veränderungen bei den bisher für die Bevölkerung kostenfreien Bürgertests geben. Mehr hier.
ZÄKW 29.09.: Verlängerung der Hygienepauschale 3010a bis Ende Dezember
Hier finden Sie den GOZ-direkt zu diesem Thema.
ZÄKW 27.09.: Aktuelle Informationen Nr. 43 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - 3 G-Nachweis nicht erforderlich für Zahnarztbesuche
Hier finden Sie den Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
ZÄKWL 17.09. Maskenpflicht und Mindestabstände sind in Praxen einzuhalten
So urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 17.08.2021 (Az. 5 K 125/21.NW). Als Betreiber einer Gesundheitseinrichtung haben Ärzte und Zahnärzte die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der maßgeblichen Coronaschutzverordnung zu beachten. Dies beinhalte die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter der Praxis und Patienten in Wartesituationen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. Ebenso sei das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.
ZÄKWL 17.09.: Aktualisierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben voraussichtlich bis zum 24.11.2021 bestehen. Doch es gibt auch Neuerungen: Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten die Impfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie hier.
ZÄKWL/KZVWL 14.09.: Aktuelle Informationen Nr. 42 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - Zahnärzteschaft unterstützt Aktionswoche #HierWirdGeimpft
Hier finden Sie den gemeinsamen Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
ZÄKWL/KZVWL 27.08.: Aktuelle Informationen Nr. 41 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - Erlass über Auffrischimpfungen
Hier finden Sie den gemeinsamen Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
MAGS 20.08.: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
Hier finden Sie den Erlass des Ministeriums zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19.
ZÄKWL 20.08.: Neue Corona SchVO
Seit heute gilt in NRW die neue Corona SchVO. Daraus resultieren folgen für die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe folgende Änderungen:
Für unsere Bildungsveranstaltungen gilt ab Freitag, den 20.08.2021 (bei Inzidenzwert über 35):
- es werden nur Personen zugelassen die immunisiert oder getestet sind, Nachweise über Immunisierung oder Testung sind bei Zutritt zu kontrollieren.
(Anmerkung: Rechtlich gesehen könnten bei einer Inzidenz unter 35 auch nicht-immunisierte Teilnehmer/innen ohne Test zugelassen werden. Daraus würden sich wiederum Konsequenzen in Bezug auf die Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen an festen Plätzen ergeben. Aus Gründen der Planungssicherheit fordern wir von den Teilnehmer/innen grundsätzlich die Immunisierungs- und Testungsnachweise.)
- bei Curricula und mehrtägigen Aufstiegsfortbildungen reicht je Woche eine 2-malige Testung
- für die immunisierten und getesteten Teilnehmer besteht keine Maskenpflicht am Sitzplatz
- keine Mindestabstände zwischen den Tischen/Teilnehmern bei festen Sitz- oder Stehplätzen notwendig
Für Gremiensitzungen gilt ab Freitag, den 20.08.2021:
a) 7-Tage Inzidenz in einem Kreis oder kreisfreien Stadt oder landesweit unter einem Wert von 35
- alle Personen dürfen teilnehmen
- keine Abstandspflicht, wenn alle Teilnehmer eine Maske tragen oder alle Teilnehmer immunisiert oder getestet sind
b) 7-Tage Inzidenz in einem Kreis oder kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander über dem Wert von 35:
- es werden nur Personen zugelassen die immunisiert oder getestet sind, Nachweise über Immunisierung oder Testung sind bei Zutritt zu kontrollieren
- keine Mindestabstände zwischen den Tischen/Teilnehmern bei festen Sitz- oder Stehplätzen
- für die immunisierten und getesteten Teilnehmer besteht keine Maskenpflicht am Sitzplatz
ZÄKWL 05.08.: Neue Einreiseverordnung
Seit dem 1. August gilt eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung, mit der bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten geregelt werden. Im Zweifel sollten daher auch Urlaubsrückkehrer aus dem Kreis des Praxispersonals noch einmal darauf hingewiesen bzw. befragt werden, ob sie diese Vorgaben eingehalten haben. Weitere Informationen finden Sie hier.
BMAS 25.06.: Neufassung Sars-cov-2-Arbeitsschutzverordnung
Hier ein Auszug aus der Neufassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Corona-Arbeitsschutz:§ 4 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
(2) Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2. Die Neufassung finden Sie hier.
ZÄKWL 13.07.: Maskenpflicht gilt weiterhin in Zahnarztpraxen
Durch die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW, hat sich für die Nutzungspflicht von Masken keine Änderung in den Zahnarztpraxen ergeben. Es ist weiterhin beim Betreten der Praxis, ein Mund-Nasenschutz sowohl von den Patienten als auch von den Beschäftigten zu tragen. Während der Behandlung, in der Patient keinen Mund-Nasenschutz trägt, soll laut Corona-Arbeitsschutzregel, eine FFP2-Maske von der Behandlerin oder dem Behandler sowie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am Behandlungsstuhl getragen werden. Ausnahme: Die Praxis muss begründend in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, dass die Standards der Arbeitsschutzregel anderweitig erfüllt werden.
BZÄK 01.07.: Neue Corona-Testverordnung tritt am 1. Juli in Kraft
Privat und gesetzlich Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus.
Der Verordnungsgeber hat nunmehr den Leistungserbringerkatalog u. a. um Zahnarztpraxen erweitert.
Auf den BZÄK-Sonderseiten zum Coronavirus werden die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst.
BZÄK 02.06.: Aktualisierung der Informationen zum Coronavirus
Auf den Sonderseiten der BZÄK zum Coronavirus sind die Bereiche Quarantäne und Risikomanagement überarbeitet worden
ZÄKWL / KZVWL 19.04: Testangebotspflicht für Unternehmen und Praxen - Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis
Die Bundesregierung hat mit der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Testangebotspflicht für Unternehmen und Praxen beschlossen. Die Änderung wurde am 14. April veröffentlicht und tritt am 20.04.2021 in Kraft. Sie ist zunächst gültig bis zum 30.06.2021. Auf dieser Rechtsgrundlage sind auch Beschäftigten in Zahnarztpraxen mit direktem Patientenkontakt zwei Corona-Schnelltests pro Woche anzubieten. Weitere Informationen finden SIe im gem. Rundschreiben.
MAGS 06.04.: Informationen zur Corona-Schutzimpfung - Ablauf: Vom Termin bis zur Impfung
Kurz nach Weihnachten 2020 haben die Impfungen gegen das Coronavirus in Nordrhein-Westfalen begonnen – zunächst in Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern. Seit 8. Februar 2021 sind die landesweit 53 Impfzentren geöffnet. Wer jetzt impfberechtigt ist und wie die Corona-Schutzimpfung abläuft, lesen Sie hier.
ZÄKWL 16.03.: Aktuelle branchenübergreifende Begehungen durch die Bezirksregierungen: e-pms erweitert
Wie in anderen Bundesländern hat es in NRW in den letzten Monaten in Arbeitsstätten Ausbrüche von Corona gegeben, somit betrifft die Verbreitung des Virus auch die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Der NRW-Arbeitsminister hat daher erlassen, dass alle Betriebe in NRW „branchenübergreifend“ auf die Einhaltung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung überwacht werden. Hierunter fallen auch die Zahnarztpraxen, wenngleich sie nicht den Überwachungsschwerpunkt bilden. Geprüft wird u.a., ob eine Abstandsregelung vorhanden ist, ggf. alternative Schutzmaßnahmen bei Nichteinhaltbarkeit (Masken), die Beachtung der allgemeinen Hygiene, arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung der aktuellen Situation. (Halten Sie auch Ihre Röntgenunterlagen bereit). Inzwischen richtet sich der Überwachungsfokus auf die Gefährdungsbeurteilung.Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hatte bereits die entsprechende Gefährdungsbeurteilung in e-pms um das Kapitel Pandemie (Corona) erweitert und ergänzt. Diese ist für alle BuS- Dienst Teilnehmer frei zugänglich. Den Zugang zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der elektronischen Praxismanagement Software (e-pms) der Kammer. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben zu entnehmen.
ZÄKWL 16.03.: Teststrukturverordnung (TestV) in Kraft getreten
Bürger und Bürgerinnen können sich mindestens einmal die Woche testen lassen. Seit Kurzem ist das in NRW auch in speziellen Testzentren möglich. Vor dem Hintergrund der TestV besteht die Möglichkeit für (Zahn)Ärzte und Apotheken nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt, Testungen asymptomatischer Personen in ihren Praxen anzubieten und durchzuführen. Dabei gilt es gewisse Mindeststandards, bezüglich anzubietender Wochenstunden und räumlicher Trennung vom Praxisbetrieb einzuhalten, die Sie bitte bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt erfragen wollen. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben und der Webseite zu entnehmen.
BZÄK 06.03.: Einschätzung Impfstoff AstraZeneca
In vielen Bundesländern wurde mit der Impfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Praxispersonal begonnen. Dabei findet der Impfstoff von AstraZeneca breite Verwendung. Die allgemeine Verunsicherung durch unterschiedliche Veröffentlichungen hat auch vor dem Berufsstand und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keinen Halt gemacht.Die BZÄK verweist dazu auf das RKI Bulletin und die FAQ des RKI.
ZÄKWL / KZVWL 04.03.: Kammer und KZVWL vergeben keine Impftermine
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmal darauf hin, dass Kammer und KZVWL keine Impftermine vergeben. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich über die zuständigen Stellen der Regionen oder über die kostenlose Telefonnr.: 0800 116 117 02. Weitere Informationen gibt online unter: https://www.corona-kvwl.de/impftermin
ZÄKWL / KZVWL 02.03.:Impfangebot für Zahnärzte und Praxismitarbeiter
Im aktuellen Impferlass zur Impfpriorisierung hat das Ministerium mitgeteilt, dass, wenn allen Praxen der Priorisierungsgruppe 1 ein Impfangebot gemacht wurde, allen anderen (Zahn-) Ärzt:innen und deren Mitarbeiter:innen auch sukzessive ein Impfangebot unterbreitet werden soll. Damit ist der Übergang zur Impfung der Prioritätsstufe 2 eingeleitet worden. Der Bearbeitungsstand ist dabei regional allerdings noch sehr unterschiedlich. Die Terminvergabe läuft über die zuständigen Stellen der Regionen. Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stehen aktuell in engem Kontakt mit den Kreisen/Städten bzw. den dort zuständigen Stellen. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL / KZVWL 26.02.: Impfungen für Zahnarztpraxen
Dieses Anschreiben richten wir ausschließlich an diejenigen Zahnarztpraxen, die gemäß der Corona-Impfverordnung der Bundesregierung in die Impfpriorität 2 eingestuft wurden. Um einen zügigen Übergang von der Impfung der ersten Gruppe zur zweiten Priorität zu gewährleisten, haben wir den verantwortlichen Kreisen und kreisfreien Städten eine Übersicht sämtlicher Praxen dieser Prioritätengruppe inklusive der geschätzten Anzahl an Praxismitarbeitern aufbereitet zukommen lassen und um Mitteilung des vorgesehenen Verfahrens gebeten, damit wir Sie ebenfalls auf dem Laufenden halten können. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL 19.02.: Ab Montag, 22.02. können ZFA-Azubis der Oberstufe wieder beschult werden; Unterricht für Unter- und Mittelstufe findet weiter als Distanzunterricht statt.
Die ZFA-Auszubildenden in der Oberstufe (3. Ausbildungsjahr) der Berufskollegs können gem. aktueller Regelung des Ministeriums für Schule und Bildung NRW ab 22.02.2021 im erforderlichen Umfang wieder im Präsenzunterricht beschult werden. Dieser kann auch in Form eines Blended Learning-/Hybridunterrichts (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder in rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse, erfolgen. Der Präsenzunterricht ist i.d.R. drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen; ergo bei uns schon ab Anfang März 2021. Die ZFA-Auszubildenden in der Unter- und Mittelstufe erhalten weiterhin einen Distanzunterricht. Zwischen- und Abschlussprüfungen finden wie geplant statt.
BMG 17.02: Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung
Kürzlich ist die neue Impfverordnung in Kraft getreten. Sie folgt den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und berücksichtigt erste Erfahrungen aus der Impfkampagne. Außerdem regelt sie den Einsatz des kürzlich zugelassenen Impfstoffs von AstraZeneca, der nach den Empfehlungen der STIKO für Personen zwischen 18 und 64 Jahren empfohlen wird. Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung finden Sie hier.
ZÄKWL 16.02.: Stichprobenartige Überwachung von Betrieben durch die Bezirksregierung
Die Bezirksregierungen überprüfen in Betrieben aktuell stichprobenartig die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Corona-Schutzverordnung NRW. Unserem Kenntnisstand entsprechend gilt dies branchenübergreifend und bezieht sich nicht ausschließlich auf Arzt- bzw. Zahnarztpraxen. Schwerpunkte der Prüfungen sind die notwendigen Schutzmaßnahmen inkl. Verwendung der adäquaten Schutzausrüstung. Die Überprüfung wird vom Dezernat 55/56, Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz, das auch für den Strahlenschutz zuständig ist, übernommen. Sie sind demnach gut beraten, auch Ihre Röntgendokumentation griffbereit zu haben.Weitere Informationen finden Sie bei im Bereich "Infobrief-Direkt" der Website.
KZVWL / ZÄKWL 08.02.: Sonderinformation zum Erlass des MAGS im Rahmen der Impfpriorisierung von in Pflegeeinrichtungen und Notfallpraxen tätigen Zahnärzten
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat am 5. Februar einen Erlass dazu herausgegeben, der die von KZVWL und Kammer vorgetragene Position in dem Punkt der Priorisierung der regelmäßig in den Pflegeeinrichtungen tätigen Praxen und der Covid-Notfallpraxen jetzt auch offiziell schriftlich bestätigt und weitere Konkretisierungen über die Abläufe enthält. Die darunter fallenden Praxen wurden bereits von uns informiert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Sonderundschreiben und dem Auszug aus dem Erlass, welchen Sie Download-Bereich unter "Erlass zur Impfpriorierung" finden.
MAGS 05.02.: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 29. Januar 2021
ZÄKWL / KZVWL 02.02.: Sicherer Zahnarztbesuch auch in Corona-Zeiten
In den Zeiten des Lockdowns sind viele Patienten nach wie vor verunsichert, was den Besuch von Zahnarzt- und Arztpraxen betrifft. Deshalb appellieren die Zahnärztekammer (ZÄKWL) und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) erneut an alle Patienten, im eigenen Interesse, Zahnarztbesuche wahrzunehmen, und bekräftigen: Ein Zahnarztbesuch ist auch in Corona-Zeiten sicher. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
BZÄK 01.02.: Aktualisierung der Informationen zum Corona-Test
Auf den Sonderseiten der BZÄK zum Coronavirus ist der Bereich Corona-Test überarbeitet worden.
ZÄKWL 01.02.:Azubi-Prüfungen sollen wie geplant stattfinden
Aufgrund der aktuellen Verlängerung der Corona-Schutzmaßnahmen können bis zum 14. Februar 2021 keine Kurse/Veranstaltungen in Präsenzform in unserer Akademie stattfinden. Alle Teilnehmenden sind bereits über Ersatztermine (oder ggf. über Online-Alternativen) informiert. Auch in den Berufskollegs findet der Unterricht aktuell nur online (Distanz-Lernen) statt, für den allerdings die Auszubildenden von ihrer Arbeit freizustellen sind.
Grundsätzlich sollen die anstehenden Prüfungen, insbesondere die ZFA-Zwischenprüfung am 24.02.2021 und der schriftliche Teil der ZFA-Abschlussprüfung am 24. und 26.03.2021 wie geplant stattfinden.Falls es jedoch zu Verlegungen kommen muss, informieren wir alle Prüflinge rechtzeitig. Eine Nachfrage, ob eine Prüfung stattfindet oder nicht ist daher nicht erforderlich!
ZÄKWL 28.01.: Neues Praxisschild - Zutritt nur mit medizinischer Maske
Die Corona-Schutzverordnung NRW wurde hinsichtlich der Maskenpflicht in Arztpraxen, Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals verschärft. Demnach gilt die Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken für Patienten. Wir empfehlen das Schild, im Download-Breich unter "Sonstiges" zu finden, vor der Praxistür aufzuhängen. Das Schild ist auch in unterschiedlichen Sprachen verfügbar.
KVWL / KVNO 25.01.: Hotline und Webseiten für Buchung der Impftermine überlastet – KVen in NRW bitten um Geduld und spätere Terminbuchung
Extrem hohe Zugriffszahlen auf die Webseiten zur Buchung einer Corona-Impfung und ein hohes Anruferaufkommen bei der Hotline 116 117 führen aktuell zu erheblichen Verzögerungen bei der Terminbuchung für die über 80-jährigen Impfberechtigten in NRW, dies bedeutet längere Wartezeiten bei Anrufen und Verzögerungen sowohl beim Aufrufen der Webseiten als auch bei der Bestätigung von Terminen per E-Mail. Die KVen arbeiten unter Hochdruck an der Behebung der Engpässe und bitten mit Blick auf die derzeitige Systemauslastung alle, die einen Termin buchen möchten, um Geduld. Alle, die die Möglichkeit haben, einen Termin zu einem späteren Zeitpunkt zu buchen, sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Weitere Informationen sind der Pressemeldung zu entnehmen.
MKFFI 21.01.: Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld - Auch freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler bekommen nun zusätzliche Kinderkrankentage.
Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur "Betreuungsentschädigung" geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallentschädigung pro Kind (Alleinerziehende 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Feb. bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Sonstiges".
KVWL / KVNO 21.01.: Terminvergabe für Corona-Impfungen startet wie geplant am 25. Januar
Angesichts reduzierter Lieferkapazitäten von BioNTech sah sich das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch, 20.01., zu einer kurzfristigen Planänderung bei der Verteilung des Impfstoffs und der Eröffnung der Impfzentren veranlasst. Die 53 Impfzentren in NRW starten am 8. Februar und damit eine Woche später als ursprünglich vorgesehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe weisen darauf hin, dass der verzögerte Start in den Impfzentren auch Auswirkungen auf die Zahl verfügbarer Impftermine haben wird. Wie viele Termine angeboten werden können, hängt direkt von der Verfügbarkeit des Impfstoffs ab. Die Terminvergabe für alle Bürgerinnen und Bürger ab 80 Jahre beginnt ungeachtet dessen am kommenden Montag (25. Januar, 8 Uhr). Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
ZÄKWL / KZVWL 20.01.: Impfpriorisierung für Zahnärzte und ihre Mitarbeiter
Zum Jahresbeginn haben wir Sie darüber informiert, dass die zahnärztlichen Praxen nach der Corona-Impfverordnung der 2. Prioritätengruppe zugeordnet wurden.
Diese Zuordnung ist nunmehr geändert worden. Seit dem 15.01.2021 liegt ein Positionspapier von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) vor, wonach sich das Bundesministerium für Gesundheit dahingehend geäußert hat, dass Zentren bzw. Schwerpunktpraxen zur Behandlung COVID-19-erkrankter Patienten und diejenigen Zahnärzte, die Alten- und Pflegeheime aufsuchen, in die 1. Prioritätengruppe gemäß § 2 der Corona-Impfverordnung eingestuft werden. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
BZÄK 18.01.: Aktualisierung der Informationen zur Corona-Impfverordnung
Zusammenfassendes Positionspapier von BZÄK, KZBV, DGZMK „Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung“ ergänzt um Klarstellung des BMG zu Zahnärzten in Pflegeeinrichtungen und Schwerpunktpraxen (Impfgruppe 1). Diese Informationen wurden aktualisiert.
BZÄK 16.01: Neue Coronavirus-Testverordnung des BMG - Zahnärzte nur im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Testungen ermächtigt
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 erneut geändert. Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.
KVWL 15.01.: Warnung vor aktueller Betrugsmasche
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) weist darauf hin, dass im Zuge der bevorstehenden Terminvergabe für die Corona-Impfung niemand angerufen und auch niemand mit Besuchen beauftragt wird. In den vergangenen Tagen habe es anscheinend verschiedenen Betrugsversuche in diese Richtung gegeben. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
BMG 12.01.: Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Weitere Informationen sind der Pressemeldung zu entnehmen.
ZÄKWL / KZVWL 11.01.: Ergänzung zur aktuellen Information Nr. 31 zum Corona-SARS-CoV-2
Am vergangenen Freitag hatten wir Sie über die Impfpriorisierung für unsere Berufsgruppe gemäß amtlicher Impfverordnung informiert. Danach sind wir in der 2. Prioritätengruppe vorgesehen. Um bereits jetzt den regionalen Impfzentren zur logistischen Einteilung einen möglichst präzisen Gesamtbedarf mitzuteilen, hatte die Zahnärztekammer die Entwicklung und Versendung eines anonymen Fragebogens angekündigt, um die Anzahl der Beschäftigten und zur Impfung Berechtigten vor Ort erheben zu können. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL/KZVWL 08.01.: Impfpriorisierung für Zahnärzte und Mitarbeiter
Derzeit beginnen die Impfungen gegen das Virus und es stellt sich die Frage, wann unsere Mitarbeiter in den Praxen und wir an der Reihe sind, geimpft zu werden. Das gemeinsame Positionspapier von KZBV und BZÄK wurde kürzlich veröffentlicht. Danach sind unsere Praxen grundsätzlich der 2. Prioritätengruppe zuzuordnen. Der weitere konkrete zeitliche Ablauf ist für uns derzeit nicht absehbar aufgrund der auch aus den Medien bekannten Unwägbarkeiten wie dem Impfstoffangebot und den organisatorischen Problemen bei der Umsetzung in den Impfzentren. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben von Kammer und KZVWL zu entnehmen. Die Dokumente sind im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben" zu finden.
BZÄK 06.01.: Corona-Impfverordnung
Zahnärzte und ihre Teams sind in die zweite Prioritätengruppe der Impfverordnung eingeordnet worden, gleichauf mit niedergelassenen Ärzten. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
ZÄKWL 17.12.: Verlängerung der Hygienepauschale 3010a bis 31. März 2021
Bis zum 31. März kann weiterhin die 3010a zum 1,0fachen Steigerungssatz (6,19 €) bei privatversicherten Patienten direkt je Sitzung angesetzt werden. Die GOZ-Direkt im Download-Bereich informiert entsprechend.
ZÄKWL/KZVWL 15.12: Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2
Ab dem 16.12 werden die Lockdown-Maßnahmen auf Grund der Covid19-Infektion verschärft. Was bedeutet das für die Zahnarztpraxen? In dem gemeinsamen Infobrief-Direkt 39.2020 von ZÄKWL und KZVWL finden Sie weitere Informationen (im Download-Bereich erhältlich).
ZÄKWL/KZVWL 11.12: Vertrauen der Patienten stärken - digitale Vorlagen für die Zahnarztpraxis
Die Körperschaften in Westfalen-Lippe möchten alle Zahnarztpraxen dabei unterstützen, das Vertrauen Ihrer Patienten in den sicheren Zahnarztbesuch zu stärken. Gerade im Frühjahr gab es viel Verunsicherung bei den Patienten, der wir gemeinsam mit Ihnen mit viel Kommunikation und zusätzlichen Hygienemaßnahmen entgegengewirkt haben. Als dann die WHO undifferenziert aber sehr medienwirksam von Zahnarztbesuchen abriet, stieg die Welle der Verunsicherung wieder an. Wir möchten die Praxen einbeziehen, welche die Aufklärungsarbeit gerne unterstützen möchten. Daher haben wir gemeinsam einige digitale Materialien entwickelt, die Sie in der Praxis einsetzen können. Die digitalen Vorlagen enthalten die wichtigsten Informationen zum Zahnarztbesuch und werden von uns allen Praxen kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt.
MAGS 01.12.: Neue Quarantäneverordnung ab 1. Dezember 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird. Eine Anordnung/ schriftliche Mitteilung durch die zuständigen Behörden, die für einen Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG vorgelegt werden musste, erfolgt in vielen Fällen nicht mehr, da mit der neuen Quarantäneverordnung für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird. Diese Regelung der automatischen Quarantäne entfaltet die gleiche rechtliche Wirkung wie die individuellen Quarantäneanordnungen durch die Behörden, einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz nach § 56 IfSG. Die Verordnung ist hier abrufbar.
RKI 24.11.: Können Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte andere Hygienemaßnahmen ersetzen?
Gegenwärtig werden als mögliche Maßnahme unterschiedlichste (mobile) Geräte angeboten, welche eine Reinigung bzw. eine Desinfektion der Raumluft erwirken sollen.
Das RKI betont in diesem Zusammenhang das selbst eine effiziente Abreicherung (Reduzierung) von Aerosolen in der Raumluft das Risiko einer Übertragung im Nahfeld, z.B. bei face-to-face Kontakt bei einem Abstand von < 1,5 m nicht effektiv verringern kann. Darüber hinaus sind einige wichtige Fragen noch ungelöst, wie z.B. die tatsächliche Wirksamkeit bei der praktischen Anwendung, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Substanzen bzw. Verfahren oder die ausreichende Verteilung eines desinfizierenden Agens bzw. der gefilterten/desinfizierten Luft im gesamten Raum.
Die Annahme, dass bei Einsatz eines bestimmten Gerätes innerhalb eines Raumes auf weitere Maßnahmen z.B. die Einhaltung von Abstandsregeln oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden kann, ist falsch. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass der Einsatz solcher Geräte nicht zu einem Gefühl der „falschen Sicherheit“ führt, und dass die empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen (AHA+L-Regel) weiterhin befolgt werden.Weitere Informationen zu den verschiedenen Techniken und Konzepten, z.B. dem Einsatz von Luftfiltern bzw. Vernebelungs- oder Strahlungstechniken, sowie zur Effizienz des Luftaustausches sind u.a. in der Stellungnahme "Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren" des Umweltbundesamtes (UBA) zu finden.
Weitere Informationen gibt es auf der Website des RKI: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
KZVWL 19.11.: Corona-Testungen durch Zahnarztpraxen
Nach anfänglichen Unklarheiten ist nun bestätigt, dass auch Vertragszahnärzte in bestimmten Einzelfällen Testungen vornehmen können. Die Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe können die Testkosten direkt mit der KZVWL abrechnen. Wie das geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt das Sonderrundschreiben Testverordnung (im Download-Bereich erhältlich).
KZBV, BZÄK, DGZMK 16.11.: Zahnärztliche Versorgung muss erhalten bleiben
Angesichts der erneuten dynamischen Zunahme des Infektionsgeschehens und des Teil-Lockdowns in Deutschland haben die drei Spitzenorganisationen der Zahnärzteschaft den hohen Stellenwert der Zahnmedizin für das Gesundheitssystem im Kampf gegen die Pandemie betont und die Politik zum entschlossenen Handeln gegen die Krise und deren Folgen für die zahnärztliche Versorgung aufgerufe
ZÄKWL 12.11.: Mitgliederinformationen und Pressemeldungen während der Corona-Pandemie
Die zahlreichen Informationen während der Corona-Pandemie finden Sie im Download-Bereich "Pressemitteilungen" als Übersichten zusammengefasst.
DGUV 12.11.: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
Die COVID-19 Viren werden über verschiedene Pfade übertragen. Eine gute regelmäßige Lüftung reduziert die Ansteckungsgefahr durch Aerosole und sollte in ein stimmiges Gesamt-Hygienekonzept eingebunden werden. Während der COVID-19-Pandemie gilt die generelle Empfehlung, soviel Außenluft wie vernünftigerweise möglich ist, in genutzte Räume zu bringen. Für einen wirksamen Infektionsschutz sollten die Praxisräume so gut und so oft wie möglich gelüftet werden.
Da viele Zahnarztpraxen keine Raumlufttechnische Anlage haben, ist das manuelle Lüften über die Fenster der Räume eine wichtige Maßnahme.
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung hat ein Dokument zu "SARS-CoV-2: Empfehlung zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" online.
KZBV 11.11.: Bundesregierung weitet Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen aus
Im Rahmen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 werden vom Bund weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt sowie bestehende Hilfsmaßnahmen mit veränderten Konditionen verlängert oder angepasst. Die aktuellen Veränderungen und die sich hieraus ggf. für Zahnarztpraxen ergebenden Möglichkeiten, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können dem Dokument "Corona Unterstützungsleistungen Bund-Länderkonferenz 28.10.2020" im Download-Bereich unter "Sonstiges" entnommen werden.
ZÄKWL 09.11.: Informationen Nr. 27 zum Coronavirus SARS-CoV-2
Mit AHA+ A + L durch die kalte Jahreszeit
Mit der stark gestiegenen Zahl von Neuinfektionen in NRW erreichen uns mitunter Meldungen die besagen, dass sich auch Praxismitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert haben. Bislang ist dies eher im privaten Umfeld und nicht in der Zahnarztpraxis selbst geschehen. Was jeder von uns machen kann:
Sensibilisieren Sie noch einmal Ihre Mitarbeiter für die allgemein gültige Formel "AHA+A+L": Abstand halten, Hygienemaßnahmen einhalten und Alltagsmaske tragen, sowie "A" für "App nutzen" (Corona-Warn-App) und "L" für "Lüften". Diese Formel gilt auch außerhalb des Behandlungszimmers, z. B. während der Frühstücks- oder Mittagspause im Aufenthaltsraum. Sollte es trotz größter Vorsicht zu einer Weitergabe des Virus innerhalb des Personals kommen, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt in jedem Einzelfall, ob die Infektion Auswirkungen auf den Praxisbetrieb hat und inwieweit eine Quarantäne für das gesamte Team auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden muss. Die konsequente Einhaltung der Hygieneregeln hilft, eine Quarantäneanordnung für die gesamte Praxis zu vermeiden. Bitte beachten Sie neben unseren Rundschreiben diese laufend aktualisierte Website.
Breg. 06.11.: Plattform Schutzausrüstung Angebote
Auf dieser Plattform können Sie sich über Produktionsangebote im Bereich "Persönliche Schutzausrüstung" informieren. Mit den unterschiedlichen Filter- und Sortieroptionen gelangen Sie schnell zu den von Ihnen gewünschten Produkten. Interessante Angebote können Sie mithilfe der "Merken"-Funktion auf ihrem Merkzettel abspeichern. Mithilfe des Merkzettels können Sie dann Kontakt zu den Anbietern aufnehmen. www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/AbfrageProduktionsmittel/Suche/SucheExtern_Formular.html
BfArM 3.11.: Erstattungsfähige Schnelltests
Hier finden Sie eine Übersichtt der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden
KVWL 21.10.: Corona-Testzentren in Westfalen-Lippe
Der Ärzteverbund Südwestfalen hat in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und den Gesundheitsämtern in der Region die Internetseite www.coronatestpraxis.de eingerichtet, über die Bürger nach Ärzten in ihrer Region suchen können, die Coronatests z.B. bei Reiserückkehrern, Lehrern und Kitamitarbeitern durchführen. Nach Eingabe der eigenen Adresse oder eines Standorts werden die nächstgelegenen Praxen angezeigt.
ZÄKWL 20.10.: Antigenschnelltest für das Praxispersonal
Die nationale Teststrategie ist essentieller Bestandteil in der Bekämpfung der zweiten COVID-19 Infektionswelle. Auf Grundlage der neuen Corona-Testverordnung vom 15.10.2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.10.2020 hat das Personal in Zahnarztpraxen nun die Möglichkeit, sich mittels Antigenschnelltest auf den Coronavirus testen zu lassen. Die Antigenschnelltests sollen dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus durch asymptomatisches Personal in Zahnarztpraxen mit hoher Patientenfluktuation zu verhindern. Die Testung erfolgt in Arztpraxen und in den von der Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren. Eine selbstständige Verwendung von den Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Rundschreiben.
G-BA 19.10.: Krankschreibungen sind wieder per Telefon möglich
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
KZVWL/ZÄKWL 13.10.: Gesunde Mundhöhle ist auch Infektionsschutz: Sichere Behandlungen beim Zahnarzt auch während Corona-Pandemie
Angesichts der steigenden Corona-Infektionen in deutschen Ballungsräumen weist die Zahnärzteschaft in Westfalen-Lippe auf die hohen Hygienestandards in den westfälisch-lippischen Zahnarztpraxen hin. Hier geht es zur Presseinformation
ZÄKWL 08.10.: Informationen für Patienten
Die Zahl der Menschen, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sind, steigt in Deutschland wieder an. Unter diesem Link finden Sie Informationen der Bundesregierung zu Fragen wie: "Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, mich angesteckt zu haben?", oder " Welche Regeln gelten im Fall einer Quarantäne?". Eine Liste mit Behandlungszentren für die zahnärztliche Schmerzbehandlung von Verdachtsfällen und positiv getestete COVID-19 Patienten finden Sie unter "Sonstiges" im Download-Bereich.
BZÄK/KZBV 07.10.: Verbände aller Heilberufe unterstützen Corona-Warn-App
Die Verbände und Bundeskörperschaften der Zahnärzte, Ärzte und Apotheker ermutigen alle Bundesbürger mit einem kompatiblen Smartphone die kostenlose App zu nutzen um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu unterbrechen. Um Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, gilt es weiterhin die AHA-Regel zu befolgen – Abstand halten, Hygieneregeln (Händehygiene!) und Alltagsmasken tragen. Hier geht es zur gemeinsamen Presseinformation von Bundeszahnärztekammer, Bundesärztekammer, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
KZVWL 28.09.: Verlängerung der Sonderregelungen für Krankentransporte im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Der G-BA hat auf Antrag von KZBV und KBV am 17.09.2020 beschlossen, die Sonderregelungen bundesweit für die Zeit zu verlängern, wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
1. Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.
2. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach den §§ 7 und 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.
Diese Regelung trat zum 01.10.2020 in Kraft.
Die Regelungen treten mit Ablauf des Tags außer Kraft, zu dem der Bundestag das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes für beendet erklärt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.
BZÄK/KZBV 07.10.: Verbände aller Heilberufe unterstützen Corona-Warn-App
Die Verbände und Bundeskörperschaften der Zahnärzte, Ärzte und Apotheker ermutigen alle Bundesbürger mit einem kompatiblen Smartphone die kostenlose App zu nutzen um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu unterbrechen. Um Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, gilt es weiterhin die AHA-Regel zu befolgen – Abstand halten, Hygieneregeln (Händehygiene!) und Alltagsmasken tragen. Hier geht es zur gemeinsamen Presseinformation von Bundeszahnärztekammer, Bundesärztekammer, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
ZÄKWL 01.10.: Sondermeldung zur Berechnung der Hygienepauschale
Ursprünglich sollte die Möglichkeit der Berechnung der Hygienepauschale zum 30. September 2020 auslaufen, da der PKV-Verband und die Beihilfe das bisherige Verfahren nicht verlängert haben. Kurz vor Fristablauf wurde nun die Regelung überraschend - allerdings zu deutlich verschlechterten Bedingungen - fortgeschrieben. Es ist klarzustellen, dass dies nur eine mögliche Berechnungsform neben anderen ist, die gleichrangig nebeneinander stehen und alternativ empfohlen werden können.
Wir möchten Ihnen nachfolgend drei unterschiedliche, rechtssichere Abrechnungsmöglichkeiten aufzeigen, die den Patienten zur Zahlung verpflichten, um die coronabedingten Hygienemehrkosten geltend zu machen.
- Die Hygienepauschale 3010a kann vom 01.10. – 31.12.2020 zum 1,0-fachen Satz weiter berechnet werden. Darauf haben sich kurzfristig der PKV Verband und BZÄK geeinigt. Diese wird mit einer Gebühr von 6,19 € je Sitzung seitens der PKV erstattet.
- Die erforderlichen Kosten können bei der Bemessung des Faktors gem. § 5 Abs. 2 GOZ bei einer erbrachten Leistung je Sitzung berücksichtigt werden. Dazu ist eine spezifische Begründung erforderlich (z. B. Umstände bei der Ausführung). Ob diese Begründung bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, kann nicht prognostiziert werden. Eine Zahlungsverpflichtung des Patienten besteht trotzdem.
- Die erforderlichen Kosten können durch Festsetzung eines Steigerungsfaktors mit dem Patienten vor der Behandlung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden. Auch eine solche Vereinbarung erfährt möglichweise keine Erstattung, verpflichtet aber ebenfalls den Patienten zur Zahlung.
Sofern Sie die Hygienepauschale in der bisherigen Form und Höhe weiterberechnen wollen, besteht keine Zahlungsverpflichtung seitens des Patienten, da es an einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage mangelt.
Ob bei einer anderen Berechnung als GOZ 3010a zum 1,0-fachen Satz die Erstattung der 6,19 € erfolgt, kann nicht beurteilt werden.
BZgA 01.10.: Grippeimpfung in der Coronavirus-Pandemie besonders wichtig - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ruft zur Grippeschutzimpfung auf
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ruft mit der Kampagne „Wir kommen der Grippe zuvor” zur Grippeschutzimpfung auf und weist auf die Bedeutung der Impfung im Kontext der Coronavirus-Pandemie hin: Insbesondere Risikogruppen sollten sich im Herbst mit der Grippeschutzimpfung vor einer möglichen Influenza-Infektion schützen, da sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Grippeverlauf haben. Ziel ist, dass in der Pandemie möglichst viele Menschen durch eine Impfung vor der Grippe geschützt sind, um zu verhindern, dass der Höhepunkt der Grippe-Infektionen mit einem möglichen Anstieg an Corona-Infektionen zusammenfällt.
zm-online 24.09.: PSA: Preise und Lieferzeiten für Einmalhandschuhe steigen. Depots begrenzen Liefermengen.
In den vergangenen Monaten haben sich die Preise für Einmalhandschuhe mehr als verdoppelt. Vereinzelt gibt es Preissteigerungen um 600 Prozent – und Lieferbegrenzungen. Hier geht es zur Meldung.
zm-online 24.09.: Liqiditätshilfe für Zahnärzte soll ins Sozialgesetzbuch aufgenommen werden.
Die Liquiditätshilfe für Zahnärzte, die bisher in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung geregelt ist, soll ins Sozialgesetzbuch überführt werden. Dazu hat das Bundeskabinett gestern einen Gesetzesentwurf weiter auf den Weg gebracht. Hier geht es zur Meldung.
BAuA 24.09.: Evaluation zur Umsetzung der SARS-CoV-2 Arbeits- und Infektionsmaßnahmen
Im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird eine Befragung durchgeführt, deren Ziel es ist, zu eruieren, ob und wie die Standards umgesetzt werden, wie Herausforderungen bei der Umsetzung gemeistert werden und welche Maßnahmen gut funktionieren (Beispiele guter Praxis). Letztlich geht es darum, die betrieblichen Erfahrungen zu teilen, Verbesserungsmöglichkeiten am Regelwerk (Stichwort „Praxisorientierung“) zu benennen und bestenfalls damit anderen Betrieben zu helfen, eine gute Praxis zu entwickeln.
Die Befragung wird bis Ende Oktober durchgeführt.
aerzteblatt 22.09.: Spahn kündigt neue Corona-Strategie für kalte Jahreszeit an
Mit massenhaften Corona-Schnelltests, neuartigen Fieberambulanzen und der verschärften Kontrolle von Reiserückkehrern will die Bundesregierung die weitere Ausbreitung des Virus eindämmen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) stellte heute die Grundzüge einer neuen Strategie vor, mit der er dem erwarteten Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionszahlen im Herbst und Winter entgegentreten will. Sie soll Mitte Oktober in Kraft treten. Hier geht es zur Meldung.
KZBV 15.09.: Regelmäßig geführtes Bonusheft bei Zahnersatz bares Geld wert
Regelmäßige Termine in der Zahnarztpraxis dienen der Vorbeugung von Mund- und Zahnerkrankungen. Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die aufgrund der Corona-Krise in den vergangenen Monaten eine entsprechende Vorsorge eventuell abgesagt oder verschoben haben, sollten diese bis Jahresende unbedingt nachholen. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ausdrücklich hin. Hier geht es zur Meldung.
BZÄK 15.09.: Zähneputzen in Gemeinschaftseinrichtungen
Checkliste für hygienisch unbedenkliches Zähneputzen in Kitas unter den Bedingungen der COVID 19-Pandemie.
BZÄK 14.09: Aerosole - neue Leitlinie der AWMF e.V.
Bei zahnärztlichen Maßnahmen können Aerosole durch den Rückprall von Spraynebel (Kühlwasser, Pulverstrahl) entstehen. Für eine Übertragung von COVID 19 durch Aerosole in der Zahnmedizin gibt es bisher keinen Nachweis. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte aber die Entstehung und Verbreitung von dentalem Spraynebel reduziert werden. Dies erfolgt zuallererst durch eine effiziente, hochvolumige Absaugung. Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, die intraorale Erregerzahldeutlich zu reduzieren und das Risiko für eine Infektionsübertragung zu minimieren.
In Abhängigkeit von Art und Umfang der Exposition und des Infektionsrisikos ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung konsequent und ordnungsgemäß zu tragen. Die zusätzliche Verwendung von Visieren/Schutzschilden bei der zahnärztlichen Behandlung erhöht die Sicherheit. Wir empfehlen für weitere Informationen die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) e.V. zum Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern.
KZBV 01.09.2020: KZBV erneuert Forderung nach echtem Schutzschirm für Zahnarztpraxen
Anlässlich der Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): „Angesichts aktueller, aber auch künftiger Pandemie- oder Großschadensereignisse haben wir noch einmal mit Nachdruck einen echten Schutzschirm für die zahnärztliche Versorgung gefordert, der sich an dem Muster der bereits bestehenden ärztlichen Schutzschirmregelung orientiert.“ Eßer bekräftigte, dass die zahnärztliche Versorgung wie die ärztliche Versorgung wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge sei. Der Erhalt intakter zahnmedizinischer Versorgungsstrukturen während und nach Pandemien oder anderen Großschadensereignissen sei notwendige Voraussetzung zur Sicherstellung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung. Hier geht es zur Meldung.
BZÄK 27.08.2020: Verwirrung um WHO-Empfehlung zu Zahnarztbesuchen: BZÄK stellt Lage für Deutschland klar
Die internationale und deutsche Presse berichtete in der vorvergangenen Woche über die Pressekonferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die angeblich empfahl, nicht dringende Zahnarztbesuche wegen der Coronavirus-Lage zu verschieben. In der WHO-Originalpublikation erscheint die ursprüngliche Intention anders und deckt sich sogar im Wesentlichen mit den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Es wird nur eine Verschiebung von Zahnarztbesuchen in einem unkontrollierten Übertragungsszenario angeraten und ansonsten gemäß den offiziellen gesundheitspolitischen Empfehlungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu verfahren. Die BZÄK hat dies in einer Pressemitteilung sowie in einem gemeinsamen Statement mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung klargestellt. Auch der Weltzahnärzteverband FDI hat – auf Empfehlung der BZÄK und der Europäischen Regionalorganisation (ERO) – entsprechend reagiert. Inzwischen hat die WHO die Aussage mit einer weiteren Aussendung korrigiert und verweist auf ein Missverständnis und eine ungenaue Wiedergabe in den Medien.
„Leider entstand durch die irreführende Interpretation in den Medien eine Verunsicherung, die in Deutschland unbegründet ist. Zahnarztbesuche sind für die Patienten so sicher wie eh und je. Die generell strengeren Hygienevorschriften in der Zahnmedizin im Vergleich zu anderen Gesundheitsberufen tragen sehr zu einem entsprechend hohen Schutzniveau auch unter Corona-Bedingungen in den Praxen bei. Zum Gesundheitsschutz von Patienten, Praxisteam und Zahnarzt bzw. Zahnärztin selbst wurden die Vorkehrungen zudem überall weiter aufgestockt, um einer Übertragung mit SARS-CoV-2 vorzubeugen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen möchten wir den Zahnärzten und ihren Praxisteams danken“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.
Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe reagierten ebenfalls auf die WHO-Meldung. Details entnehmen Sie der Pressemeldung.
RKI 27.08.2020: Newletter zu aktuellen Infektionsschutzthemen
Neu erscheint nun auch wöchentlich eine Zusammenfassung der allgemeinen aktuellen Einordnung der epidemiologischen Lage in Deutschland. Hier gelangen Sie zur Newsletter-Anmeldung.
BZÄK & KZBV 18.08.: Zahnarztbesuche in Deutschland sind sicher! WHO teilt Einschätzung der Zahnärzteschaft
Dank hoher Hygienestandards sind Kontrolltermine und Behandlungen in Zahnarztpraxen in Deutschland grundsätzlich sicher. Darauf weisen Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aus aktuellem Anlass noch einmal ausdrücklich hin. Hintergrund des gemeinsamen Appels der zahnärztlichen Bundeskörperschaften war verkürzte Medienberichterstattung über eine aktuelle, jedoch nicht landesspezifische Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Diese hatte kürzlich dazu geraten, solange von nicht dringenden Zahnbehandlungen abzusehen, bis die Übertragungsrate von Covid-19 „ausreichend“ gesunken sei. Detaillierte Informationen entnehmen Sie dieser Pressemeldung.
BZgA 13.08.: Umfrageergebnisse belegen Terminabsagen bzw. -verschiebungen
Seit März 2020 haben 22 Prozent der Befragten den Besuch beim Zahnarzt oder der Zahnärztin und 16 Prozent den Gesundheits-Check-Up aufgeschoben – vor allem 30- bis 49-Jährige. Nennenswerte Unterschiede zwischen Frauen und Männern gab es dabei keine. Bei den aufgeschobenen Zahnarztbesuchen handelte es sich hauptsächlich um Vorsorge- oder Kontrolltermine. Nähere Infos gibt es hier.
ZÄKWL & KZVWL 13.08.: Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stellen klar: Kontrolluntersuchungen und Behandlungen beim Zahnarzt sind in Zeiten der Corona-Pandemie unerlässlich, gerade auch zur Sicherung der Immunabwehr
Entgegen einer aktuellen Meldung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus Genf, sprechen sich die Zahnärztekammer (ZÄKWL) und die Kassenzahnärztliche Vereini-gung Westfalen-Lippe (KZVWL) nachdrücklich für die Einhaltung von Kontrollterminen beim Zahnarzt aus. Die WHO ist der Ansicht, dass Patienten auf Termine, die der reinen Vorsorge dienen, verzichten sollten, bis die Übertragungsrate des Corona-Virus ausreichend gesunken sei. Hintergrund für diese Empfehlung seien die Übertragungswege des neuartigen Coronavirus über Aerosole, winzige Tröpfchen in der Luft, die nicht nur beim Sprechen, sondern unter Umständen auch im Rahmen einer zahnärztlichen Be-handlung entstehen könnten. Details entnehmen Sie der Pressemeldung.
BZÄK 12.08.: Empfiehlt die WHO wirklich die Verschiebung nicht dringender Zahnbehandlungen für alle Länder gleichermaßen?
Die am 11.8. über eine französische Nachrichtenagentur verbreitete Information, die WHO empfehle, jetzt nicht dringende Zahnbehandlungen zu verschieben, um „einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorzubeugen“, ist nicht für alle Länder und alle Infektionslagen weltweit gemeint und basiert auf einer Übersetzung- und Interpretationsungenauigkeit, stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fest.
Es ist eine globale Empfehlung, die speziell für die Situation in Deutschland interpretiert werden muss. Die aktuelle Ausbreitungssituation von Covid-19 in Brasilien, den USA oder afrikanischen Staaten ist eben nicht mit Deutschland vergleichbar. In derartigen Infektionslagen rät die WHO in ihrer Originalpublikation, zahnmedizinische Vorsorge-Behandlungen so lange zu verschieben, bis eine ausreichende Reduktion der Übertragungsraten stattgefunden hat - oder gemäß den offiziellen gesundheitspolitischen Empfehlungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu verfahren. Darin unterscheiden sich die Empfehlungen mit denen der BZÄK nicht.
BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „In Deutschland haben wir die Infektionsrate aktuell immer noch niedrig, vor allem im Vergleich zu anderen Staaten. Zudem haben wir eigene offizielle nationale Empfehlungen für die Gesundheitsversorgung. Entscheidend sind jedoch auch die hiesigen strengen Hygienevorschriften und die moderne Praxisausstattung: die deutsche Zahnmedizin ist im Bereich Hygiene hervorragend aufgestellt“. Hier geht es zur Pressemeldung.
Land NRW 12.08.: Coronaschutzverordnung bis zum 31. August verlängert
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31. August 2020 verlängert und der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Ein solcher Verstoß wird ab sofort unmittelbar mit 150 Euro geahndet. Ebenfalls einheitlich bis zum 31. August 2020 verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung, die den Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb Rechnung trägt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wirtschaft NRW 14.07.: Land hält Rückmeldeverfahren bei der NRW-Soforthilfe 2020 an
Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.
KZBV 08.07.: Vorsorge - Kinder und Jugendliche verlieren nicht ihren Bonusanspruch
Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Corona-Krise ihre Vorsorgeuntersuchung in der Zahnarztpraxis im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, verlieren nicht ihren vollständigen Bonusanspruch. Das soll eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Mitgliedskassen sicherstellen. Gesetzlich Versicherte sollten sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, wie hier zu verfahren ist. Mehr Informationen
Wirtschaft. NRW 29.06.: NRW-Soforthilfe
Ab 29.06. werden alle Empfänger der NRWSoforthilfe2020 angeschrieben und gebeten, ihre Finanzierungslücke auszurechnen und nicht benötigte Hilfen zurückzuzahlen. Damit der Finanzierungsengpass einfach ermittelt werden kann, wird eine Berechnungshilfe mitgeschickt. Rückfragen? 0211-7956 4995. Bitte achten Sie auf den korrekten Absender noreply@soforthilfe-corona.nrw.de und fallen nicht auf Betrüger rein! Die Mails kommen ausschließlich von diesem Absender.
KZVWL 15.06.: Besorgniserregende Analyse der Abrechnungsdaten - Mehr Schmerzbehandlungen in Zahnarztpraxen seit April
Die KZVWL analysiert zurzeit die aktuellen Abrechnungsdaten aus den Zahnarztpraxen. „Dabei beobachten wir aktuell eine deutliche Zunahme von Behandlungen zur akuten Schmerzbeseitigung!“, stellt Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL, fest. Hier geht es zur Pressemeldung.
ZÄWKL 10.07.: Wo ist Urlaub möglich und wo gibt es Schwierigkeiten?
Mitte Juni wurde die Corona-Reisewarnung für alle Länder der EU aufgehoben. Für Länder außerhalb Europas besteht die Reisewarnung vorerst bis zum 31. August fort: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.html
Für Urlauber, die in ein Risikogebiet reisen, droht bei der Rückkehr zwei Wochen Quarantäne zu Hause. Dies geht aus der aktuellen "Coronaeinreiseverordnung" der NRW-Landesregierung hervor.
Wer aus einem der "Risikogebiete" nach NRW zurückkommt, muss "unverzüglich" für zwei Wochen in Quarantäne und darf keinen Besuch außerhalb seines eigenen Hausstandes empfangen. Außerdem müssen Rückkehrer selbstständig und unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt über ihre Reise informieren. Eventuell auftretende Covid-19-Symptome müssen direkt gemeldet werden. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht nach Infektionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Ausnahme besteht wenn die Personen, über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und vorgenommen worden sein und muss sich auf eine molekularbiologischen Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen.
Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
RKI 06.07.: Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland getestet?
Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie: Testen ermöglicht eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung von infizierten Personen in Deutschland. Testen trägt so zu einem aktuelleren und besseren Lagebild bei. Dies ist Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten und für einen Schutz vor Überlastung unseres Gesundheitssystems.
In Deutschland wird umfassend auf Infektionen mit SARS-CoV-2 getestet, auch im internationalen Vergleich. Hierzu wurden die Testkapazitäten zum Virus-Nachweis mittels PCR-Testung seit März kontinuierlich erweitert. So gibt es in Deutschland keine Engpässe bei der Durchführung von PCR-Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und inzwischen können wöchentlich über eine Million PCR-Tests durchgeführt werden. Weitere Informationen gibt es hier.
gematik 29.05.: Störung Versichertenstammdatendienst: So unterstützt die gematik die Betroffenen
Wohin sich Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Einrichtungen jetzt wenden sollten, wenn sie von der Störung betroffen sind. Und wie sie selbst zur Lösung beitragen können, damit die Situation schnell behoben ist. Die gematik bittet die von der Störung im Versichertenstammdatendienst betroffenen Leistungserbringer um Mithilfe. Sie sollen sich an ihre jeweiligen IT-Dienstleister wenden bzw. auf deren Internetseiten Lösungsansätze verfolgen. Hier geht es zur Pressemeldung.
KZVWL 28.05.: Vertreterversammlung (VV) der KZVWL stimmt nur unter Protest "Schutzschirm" zu
Die VV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) hat in einer außerordentlichen Sitzung trotz erheblicher Bedenken mit großer Mehrheit der „Schutzschirmverordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums zugestimmt. Anders als bei Krankenhäusern und Ärzten geregelt bekommen Zahnärzte keine Fördermittel, die sie behalten dürfen, sondern nur einen Überbrückungskredit – und dieser muss zu 100 % zurück gezahlt werden. Dr. Holger Seib, Vorstandsvorsitzender der KZVWL, prangerte diese Ungleichbehandlung der Zahnärzte an: „Die Zahnärzteschaft musste schließlich trotz des sehr starken Patientenrückganges ihre Praxen bei hohen laufenden Kosten geöffnet lassen, um die zahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Die Bundesregierung verkennt völlig die Bedeutung und Systemrelevanz der Zahnärzteschaft.“ Zur Pressemitteilung und Resolution
RKI 27.05.: Neue Informationen des RKI zu COVID-19
Möglichkeit weiterer COVID-19-Wellen in Deutschland
Durch die raschen und umfangreichen Infektionsschutzmaßnahmen und das gute Mitwirken der Bevölkerung ist es gelungen, die erste COVID-19-Welle in Deutschland abzuflachen. Die bundesweiten Fallzahlen sind aktuell rückläufig. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Pandemie in Deutschland überstanden ist. Bislang war nur ein kleiner Teil der Menschen hierzulande mit SARS-CoV-2 infiziert und ist – wahrscheinlich und zumindest für eine gewisse Zeit – gegen das Virus immun. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer keinerlei Immunschutz gegen SARS-CoV-2. Deshalb muss damit gerechnet werden, dass durch die Lockerungen der Einschränkungen die Fallzahlen wieder ansteigen und es zu einer zweiten COVID-19-Welle kommen kann. Wann eine zweite Welle in Deutschland beginnen könnte und wie stark diese ausfallen würde, lässt sich nicht vorhersagen. Auch mehrere nachfolgende Wellen unterschiedlichen Ausmaßes sind theoretisch denkbar.
Behandlungsmöglichkeiten für eine COVID-19-Erkrankung
Nur ein Teil der COVID-19-Erkrankungen verläuft schwer. Im Zentrum der Behandlung der Infektion stehen die optimalen unterstützenden Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes sowie die Behandlung von relevanten Grunderkrankungen. Eine spezifische, d. h. gegen das neuartige Coronavirus selbst gerichtete Therapie steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Verschiedene spezifische Therapieansätze – darunter experimentelle Wirkstoffe wie Remdesivir, Camostat und bereits zugelassene Medikamente wie Lopinavir/Ritonavir, Favipiravir, Chloroquin/Hydrxychloroquin – werden derzeit im Rahmen von Studien geprüft.
BZÄK 27.05.: Aktualisierung der Informationen zum Risikomanagement
Risikobewertung, Prävention einer Übertragung, Aerosole, Notwendigkeit einer Behandlung, Einschätzung der Gefährdung - die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ihre Informationen aktualisiert.
KZBV/BfB 20.05.: Schnellumfrage des BfB zu wirtschaftlichen Auswirkungen
Der Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) startet eine Schnellumfrage, die Erkenntnisse über die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, wie Umsatzeinbrüche und Stellenabbau liefern und die Inanspruchnahme der Instrumente zur Bewältigung der Krise sowie Probleme bei deren Nutzung vermessen soll. Eine Teilnahme ist bis einschließlich 1. Juni möglich.
BZÄK 15.05.: Repräsentative Erhebung analysiert die Auswirkungen der Coronakrise in Zahnarztpraxen: Über 50 Prozent weniger Arbeitsaufkommen, ca. 70 Prozent Kurzarbeit
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Zahnarztpraxen sind hoch, das zeigte bereits eine offene Online-Umfrage unter Praxisinhabern Mitte April. Nun liegen zusätzlich deutschlandweit repräsentative Daten aus dem GOZ-Analyse-Panel der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vor.
BZÄK 15.05.: Repräsentative Erhebung analysiert die Auswirkungen der Coronakrise in Zahnarztpraxen: Über 50 Prozent weniger Arbeitsaufkommen, ca. 70 Prozent Kurzarbeit
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Zahnarztpraxen sind hoch, das zeigte bereits eine offene Online-Umfrage unter Praxisinhabern Mitte April. Nun liegen zusätzlich deutschlandweit repräsentative Daten aus dem GOZ-Analyse-Panel der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vor.
ZÄKWL/KZVWL 12.05.: Patienten sind in Zahnarztpraxen sicher! Corona Pandemie kein Anlass, um notwendige Behandlungen zu vermeiden
Patienten sind in der Zahnarztpraxis auch in Coronazeiten sicher. Dies bekräftigten die Vertreter der Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Nordrhein und Westfalen-Lippe bei einem gemeinsamen Pressebriefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann zur aktuellen Lage in der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung am Montag, 11. Mai 2020, in der Staatskanzlei NRW.
Viele Patienten sind verunsichert, ob und welche Zahnarzttermine sie noch wahrnehmen können. Völlig unbegründet, wie die Vertreter der vier Körperschaften finden: „Es gibt kaum einen anderen Berufsstand, der nach jedem Patienten routinemäßig Flächendesinfektion nutzt, konsequent Händedesinfektion einsetzt, mit Handschuhen, Schutzbrille, Visier und Mund Nasen Schutz behandelt und gegenüber Infektionskrankheiten so gut aufgestellt ist wie Zahnärztinnen und Zahnärzte. Wir verbringen unser ganzes Berufsleben hinter einer Schutzmaske.
BZÄK 11.05.: Intervention der Bundeszahnärztekammer hat Erfolg: Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Zahnarztpraxen
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), nach der Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können. Bis vor kurzem wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einen kommenden Rettungsschirm pauschal zurückgewiesen. Die BZÄK hatte bereits Mitte April diese Handhabung gegenüber der BA kritisiert. Hier geht es zur Pressemitteilung.
KZVWL 08.05.: Gemeinsame Erklärung des GKV-Spitzenverbands und der KZBV zu Angelegenheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zeiten der Coronapandemie COVID-19
In der Anlage erhalten Sie eine Gemeinsame Erklärung des GKV-Spitzenverbands und der KZBV zur Kenntnis. Die Erklärung beinhaltet Aussagen zu verschiedenen Angelegenheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zeiten der Coronapandemie COVID-19. Zum einen sind dabei Punkte aufgenommen worden, über die bereits Konsens beispielsweise im Gemeinsamen Bundesausschuss erzielt und über die in diesem Zusammenhang entsprechend informiert worden war. Zum anderen positionieren sich die Vertragspartner auf Bundesebene zu Fragestellungen, die in jüngster Zeit wiederholt an die Körperschaften herangetragen werden. Die Erklärung soll fortlaufend an die sich verändernde Situation angepasst und ggf. um weitere Themen ergänzt werden. Nähere Informationen hier
ZÄKWL 07.05.: Wichtige Information zum Berufsschulunterricht für ZFA-Auszubildende
Während die ZFA-Auszubildenden, die die Oberstufen der Berufskollegs besuchen, seit dem 23. April 2020 wieder beschult werden, ist es aktuell noch nicht absehbar, wann für die Unter- und Mittelstufen ein vollumfänglicher Präsenzunterricht stattfinden kann. Durch die Infektionsschutzvorschriften und deren geforderte Sicherheitsabstände, z. B. in den Klassenräumen, kann nur ein eingeschränkter Schulbetrieb laufen. Alternativ versuchen viele Berufskollegs, Auszubildenden des ersten und zweiten Ausbildungsjahres den Lehrstoff über Online-Plattformen oder durch Arbeitsaufträge (per E-Mail) zu vermitteln. Für diese andere Form der Unterrichtung haben Zahnarztpraxen ihre Auszubildenden genauso die Teilnahme zu ermöglichen und sie auch für die notwendige Zeit zur Erarbeitung der Unterrichtsinhalte freizustellen (Anrechnung als Arbeitszeit). Die Berufskollegs sollten Ihnen den jeweiligen Zeitaufwand mitteilen.
Wirtschaft.NRW 04.05.: Erneute Betrugsmasche bei der Soforthilfe
Neuer Betrugsversuch mit der NRW-Soforthilfe: Über eine gefälschte E-Mail-Adresse versuchen Kriminelle aktuell Daten von Soforthilfe-Empfängern abzufischen. Die mit Absender „Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ getarnte Mail fordert dazu auf, persönliche Daten in ein vermeintliches Formular der Landesregierung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung einzugeben und zurückzusenden. Ebenfalls angehängt ist eine angebliche Rechtsbelehrung, die unzutreffende Informationen zur Rückzahlung der NRW-Soforthilfe enthält. Ziel ist es, diese Zahlungen auf eigene Konten zu lenken. Vergleichbare Betrugsfälle werden auch aus anderen Bundesländern gemeldet.
KZVWL 09.04.: Installation der DEMedic-GesundheitsApp und Koppelung an Ihre Praxis
Funktion Schmerzbehandlung für Covid-19-Verdachtsfälle und -Infizierte / Jederzeit Übersicht der Behandlungszentren und des Notfall-Dienstes am UKM durch DeMedic-APP hier.
BZÄK 04.05.: Immense Fixkosten, hohe Einnahmeausfälle, aber keine Unterstützungsangebote
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordert die Bundesregierung auf, auch die Zahnarztpraxen in der Corona-Krise zu schützen sowie umgehend klare Regelungen beim Kurzarbeitergeld zu definieren. Denn die erheblichen Einnahmeverluste bei hohen weiterlaufenden Betriebsausgaben und immensen Investitionskosten können viele Praxen nicht länger schultern. Insbesondere für junge Praxen mit hohen Krediten wird diese Situation mittlerweile existenzbedrohend. Hier geht es zur Pressemitteilung.
ZÄKWL 30.04.: Erneute Abfrage der wirtschaftlichen Situation
Die Zahnärztekammer bemüht sich darum, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Ihre Praxen abzuschätzen, um Forderungen für Sie bei der Politik anzumelden. Die erste Befragung über die Entwicklungen in den Praxen für den Zeitraum März 2020 ist bereits erfolgt. 1.200 Praxisinhaber haben teilgenommen. Bitte nehmen Sie auch an der Abfrage für den Monat April unter https://corona.zahnaerzte-wl.de teil. Sie ist ab heute, 30. April 2020, freigeschaltet und läuft bis zum 8. Mai 2020.
G-BA 29.04.2020: AU per Telefon bis 18. Mai verlängert
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die befristete Ausnahmeregelung zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) per Telefon um zwei Wochen verlängert. Die Feststellung der AU bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen und kann einmalig für maximal weitere 7 Kalendertage festgestellt werden.
ZÄKWL/KZVWL 28.04.: Kammer und KZVWL zu Kurzarbeitergeld
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie informieren: Es sind uns Fälle bekannt geworden, nach denen Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe das Corona-bedingte Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Begründung verweigert worden ist, dass Vertrags(zahn)ärzten, bzw. ihren angestellten Mitarbeitern kein Kurzarbeitergeld zustehe, weil sie gemäß § 87 a Abs. 3b SGB V Mittel aus dem Rettungsschirm für Vertragsärzte erhalten, bzw. in Kürze erhalten würden.
Diese Bescheide sind rechtsfehlerhaft, da der Rettungsschirm für Ärzte und nicht für Zahnärzte gilt und der zitierte Paragraph Zahnärzte überhaupt nicht vorsieht.
ZÄWKL 28.04.: Maskenpflicht - Hinweisschild für die Praxis
Hier können Sie sich das entsprechende Hinweisschild für Ihre Praxis ausdrucken.
KZVWL 28.04.: Stellungnahme der KZVWL: Warum wir Zahnärzte einen Schutzschirm brauchen
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) begrüßt ausdrücklich die aktuelle Pressemeldung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für einen notwendigen finanziellen Schutzschirm für Zahnärzte. Westfalen-Lippe ist davon besonders betroffen, weil es als Flächenland abhängig ist von einer gleichmäßigen Verteilung von Zahnarztpraxen über alle Regionen.
ZÄKWL 27.04.: Maskenpflicht in NRW ab heute
Die Maskenpflicht ergibt sich aus § 12a der CoronaSchutzVO in der ab 27. April 2020 geltenden Fassung und gilt auch für Mitarbeiter und Patienten in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Maskenpflicht wird außerhalb der Behandlung auch durch textliche Masken efüllt und kann für Mitarbeiter, die durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, z. B. Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä., ersetzt werden.
Kinder im nicht schulpflichtigen Alter (< 6Jahren) und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Beckung tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
ZÄKWL 24.04.: Termine beim Zahnarzt unbedingt wahrnehmen - ZÄKWL warnt vor Folgeschäden
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie müssen notwendige Zahnbehandlungen durchgeführt werden. Der Besuch beim Zahnarzt kann nicht beliebig hinausgeschoben werden. Darauf weist Jost Rieckesmann, Präsident der ZÄKWL, in der aktuellen Pressemeldung hin.
ZÄKWL 23.04. Coronavirus und Ausbildung - was ist zu beachten?
Die Kammer hat ein Merkblatt verfasst, das sich mit den wesentlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die ZFA-Ausbildung befasst.
BZÄK 22.04.: Ablehnung Anzeige Arbeitsausfall Kurzarbeit durch Agentur für Arbeit bei Zahnärzten
Der BZÄK sind erste ablehnende Bescheide der zuständigen Agenturen für Arbeit im Hinblick auf erfolgte Anzeigen nach § 99 SGB III (Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall/Kurzarbeitergeld) durch Zahnärzte bekannt geworden. Der Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall durch einen Inhaber einer Zahnarztpraxis ist bspw. von einer Agentur für Arbeit mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass Vertragsärzte bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V hätten und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde.
Diese Begründung ist offensichtlich rechtsfehlerhaft. Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V existiert nicht. Ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gelten die in § 87a Absatz 2 bis 6 SGB V getroffenen Regelungen ausdrücklich nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Die BZÄK hat gegenüber dem Bundesarbeitsminister und der Bundesagentur für Arbeit um entsprechende Abhilfe und Mitteilung an die untergeordneten Behörden gebeten, um so weitere fehlerhafte Bescheide zu vermeiden. Sollten ähnliche Bescheide bekannt sein oder werden, kann folgendes Schreiben als Vorlage für die jeweils zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
ZÄKWL 21.04.: Unterricht an den Berufsschulen
In vielen Berufskollegs werden ab Donnerstag dieser Woche die ZFA-Auszubildenden des 3. Ausbildungsjahres, die kurz vor ihrer Prüfung stehen, wieder unterrichtet. Hierzu richten die Schulen aktuell ihre Räumlichkeiten unter Beachtung von Hygienevorgaben her. Das 1. und 2. Ausbildungsjahr wird zunächst online unterrichtet, was eine entsprechende Freistellung von Tätigkeit in der Zahnarztpraxis erfordert. Wenn die Entwicklung der Corona-Infektionsrate dieses zulässt, beginnt dann der schulische „Normalbetrieb“ (ggf. schrittweise) wieder ab 04.05.2020. Der schriftliche Teil der ZFA-Abschlussprüfung findet am 06. und 08.05.2020 statt; der praktische Prüfungsteil im Juni 2020.
KZVWL 21.04.: Beschluss zur telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung gefasst
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beschlossen.
Wirtschaft.NRW 15.04.: Anträge für Corona-Soforthilfe können ab 17. April wieder gestellt werden
Die korrekte Antragsseite kann ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Um sicherzustellen, dass die NRW-Soforthilfe nun zügig ankommt, erfolgt routinemäßig ein Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung. Dazu müssen Antragsteller im Antragsformular eine dem Finanzamt bekannte Bankverbindung angeben.
BMG 11.04.: Weiterer finanzieller Schutzschirm
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant einen weiteren finanziellen Schutzschirm. Damit sollen u. a. auch die Einnahmeausfälle von Zahnärzten abgefedert werden. Demnach sollen Zahnärzte 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung erhalten. Weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld werden darauf nicht angerechnet.
Sobald die genauen Rahmenbedingungen und Antragsmöglichkeiten geklärt sind, aktualisieren wir die Informationen auf unserer Website.
ZÄKWL / KZVWL 09.04.: Installation der DEMedic-GesundheitsApp und Koppelung an Ihre Praxis
Funktion Schmerzbehandlung für Covid-19-Verdachtsfälle und -Infizierte / Jederzeit Übersicht der Behandlungszentren und des Notfall-Dienstes am UKM durch DeMedic-APP hier.
ZÄKWL 09.04.: "Corona-Prämien" für Arbeitnehmer bis 1.500 € steuerfrei
Arbeitgeber können ihren Angestellten - unabhängig von dem Beruf - Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung; auch nicht evtl. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze zahlt. Die Information des Bundesfinanzministeriums und die entsprechende Verwaltungsanweisung finden Sie hier.
ZÄKWL 08.04.: Aktuelle Informationen zur Beantragung der „NRW-Soforthilfen“ für Zahnarztpraxen
Die Rechtsabteilung der Zahnärztekammer hat Ihnen zur Beantragung der „NRW-Soforthilfen“ aktuelle und ausführliche Informationen erarbeitet. Achten Sie auf die Frist zur Antragstellung (31. Mai 2020).
BZÄK 08.04.: Umfrage zu Auswirkungen der Krise auf den zahnärztlichen Praxisbetrieb
In den meisten Praxen haben sich das Arbeitsaufkommen und die personelle Situation seit Februar 2020 stark verändert. Mit dieser Online-Umfrage möchte sich die Bundeszahnärztekammer einen Überblick verschaffen.
BZÄK 08.04.: GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial. Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart. Hier geht es zur Presseinformation.
Die Bundesregierung 07.04.: Aktuelle Informationen der Bundesregierung zum Coronavirus
Auf ihrer Internetseite informiert die Bundesregierung aktuell und umfassend zu allen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
BMWi 06.04.: Umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Hier geht es zu den neuen Wirtschaftshilfen.
BMG 02.04: Einsatz von Schutzmasken; Wiederverwendung
Künftig gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des Verfahrens eine begrenzte Wiederaufbereitung (maximal dreimal) von Atemschutzmasken insbesondere mit Filterfunktion (FFP2 und FFP3) durchzuführen. Dazu sind besondere Sicherheitsauflagen einzuhalten: Das neue Verfahren erfolgt durch das ordnungsgemäße Personifizieren, Sammeln und Dekontaminieren der Masken durch Erhitzen. Das Verfahren dürfte nur bedingt entlasten. Die Maßnahmen zur Wiederaufbereitung werden befristet max. 6 Monate. Einzelheiten über die Wiederverwendung finden Sie hier.
ZÄKWL 01.04.: Erweiterung der Erstattung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung
Arbeitnehmer/innen, die aufgrund der angeordneten Schul- und Kitaschließungen Ihre Kinder selber betreuen müssen, weil kein anderes Betreuungsangebot besteht und die aufgrund dessen nicht weiter arbeiten können, haben einen Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung gegenüber dem/der Arbeitgeber/in. Nach dieser Norm wir der Lohn jedoch häufig nur für wenige Tage weiter vom Arbeitgeber zu zahlen sein. Um hier einem totalen Verdienstausfall entgegen zu wirken, wurde das Infektionsschutzgesetz durch die Einführung des neuen § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geändert.
Sofern die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich oder wegen unverhältnismäßiger Dauer ausgeschlossen ist, gilt nun: Ein AN hat im Falle einer infektionsbedingten behördlichen Schließungsanordnung einer KiTa oder Schule, aufgrund der sie/er sich um ihr/sein unter zwölfjähriges bzw. behindertes Kind selbst kümmern muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und sie/er auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten hatte, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls. Der Schließungszeitraum darf nicht innerhalb der Schulferien liegen. Die Entschädigung wird maximal für sechs Wochen gezahlt und ist auf EUR 2.016, -je vollen Monat begrenzt.
Wir empfehlen, die Unmöglichkeit der anderweitigen Betreuung so gut wie möglich zu dokumentieren, da das Gesetz dem/der Arbeitnehmer/in auferlegt, auf Verlangen der zuständigen Behörde und auch dem/der Arbeitgeber/in darzulegen, dass das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. Die für die Entschädigung zuständige Behörde ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
BGW 25.03.: Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungen
Versicherte der BGW, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
RKI 23.03.: Medizinisches Personal muss nicht mehr so lange in Quarantäne
Aufgrund der erhöhten Belastung des Gesundheitswesens in der Coronakrise hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne des medizinischen Personals bei Kontakt zu Infizierten relativiert. Die folgenden Handlungsoptionen sollen nur in Situationen zur Anwendung kommen, in denen ein relevanter Personalmangel (adäquate Versorgung der Patienten nicht gewährleistet) vorliegt und andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Personalbesetzung ausgeschöpft sind.
Kinderbetreuung
Ist infolge der Schließung von Kita, Kindergärten etc.tatsächlich keine Kinderbetreuung möglich (etwa durch Ehepartner, ältere Geschwister, oder andere Angehörige – wobei wegen der Gefährlichkeit des Corona-Virus vor allem für ältere Menschen von einer Betreuung durch Großeltern eher abgesehen werden sollte), kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB haben. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ seine Arbeit nicht leisten kann. Typischer Fall ist die Betreuung eines erkrankten Kindes.
Zum einen gilt dieser Anspruch aber nur für einen begrenzten Zeitraum. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis der Verhinderungszeit zur gesamten, auch voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung sind in der Regel nur 3 -10 Tage von § 616 gedeckt. Auch kann der Anspruch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder die Tage begrenzt werden. In den Muster-Arbeitsverträgen der ZÄKWL ist zumeist ein Ausschluss geregelt.
Dauert die Arbeitsverhinderung länger an oder ist der Anspruch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, müssen andere Lösungen gefunden werden. Insbesondere könnte der Arbeitnehmer etwa Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder vorübergehend ohne Vergütung von der Arbeit freigestellt werden. Eine unbezahlte Freistellung könnte auch nur stundenweise erfolgen und gleichzeitig die Lage der Arbeitszeit geändert werden, so dass in der Folge beispielsweise ein Ehepartner das Kind morgens betreuen und dafür abends länger arbeiten kann und umgekehrt. Zumindest für administrative Arbeiten ist auch ein vorübergehendes Arbeiten im Home-Office denkbar. Zur Sicherung des Praxisbetriebes könnte es aber auch günstiger sein, die Mitarbeiter finanziell bei einer kostenpflichtigen Betreuung durch „Babysitter“ zu unterstützen.
Erweiterung der Erstattung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung
Arbeitnehmer/innen, die aufgrund der angeordneten Schul- und Kitaschließungen Ihre Kinder selber betreuen müssen, weil kein anderes Betreuungsangebot besteht und die aufgrund dessen nicht weiter arbeiten können, haben einen Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung gegenüber dem/der Arbeitgeber/in. Nach dieser Norm wir der Lohn jedoch häufig nur für wenige Tage weiter vom Arbeitgeber zu zahlen sein. Um hier einem totalen Verdienstausfall entgegen zu wirken, wurde das Infektionsschutzgesetz durch die Einführung des neuen § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geändert.
Sofern die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich oder wegen unverhältnismäßiger Dauer ausgeschlossen ist, gilt nun: Ein AN hat im Falle einer infektionsbedingten behördlichen Schließungsanordnung einer KiTa oder Schule, aufgrund der sie/er sich um ihr/sein unter zwölfjähriges bzw. behindertes Kind selbst kümmern muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und sie/er auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten hatte, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls. Der Schließungszeitraum darf nicht innerhalb der Schulferien liegen. Die Entschädigung wird maximal für sechs Wochen gezahlt und ist auf EUR 2.016, -je vollen Monat begrenzt.
Wir empfehlen, die Unmöglichkeit der anderweitigen Betreuung so gut wie möglich zu dokumentieren, da das Gesetz dem/der Arbeitnehmer/in auferlegt, auf Verlangen der zuständigen Behörde und auch dem/der Arbeitgeber/in darzulegen, dass das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. Die für die Entschädigung zuständige Behörde ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Finanzielle Unterstützung
Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss die Grundzüge für die Corona-Überbrückungshilfe festgelegt. Am 12. Juni 2020 wurden dann die Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Bundeskabinett folgte damit dem gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums.
Überbrückungshilfe II
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020 kann nun bis zum 31. März 2021 beantragt werden), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
Weiterführende Informationen gibt es hier: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
Zudem gibt es die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe
Die November- und Dezemberhilfe sind Unterstützungsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Sie bieten eine zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Rückmeldeverfahren der Soforthilfe
Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.
Anfang Dezember erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Grundsicherung
Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30.Juni 2020 vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31.Dezember 2020 verlängern. Die Jobcenter werden durch die Möglichkeit entlastet, Weiterbewilligungen auch ohne Antrag vorzunehmen.
Liquiditätssicherung: "Rettungspakete"
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen öffentliche Finanzierungsangebote zu der Bürgschaftsbank NRW zur Verfügung. Auf der Internetseite www.bb-nrw.de finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner. Hotline: 02131/5107-200
Für allgemeine Informationen hilft auch die landeseigene Förderbank NRW BANK weiter; das Service-Center erreichen Sie unter: 0211/91741 4800
Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten. Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch Ihre Hausbank.
Auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums NRW finden Sie Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen sowie eine Übersicht der Finanzierungsinstrumente.
KfW-Kredite
Informationen zu KfW-Corona-Hilfen (Kredite für Unternehmen) finden sich hier:
KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Gilt erst ab 10 Mitarbeitern und ist ab dem 15.04.2020 zu beantragen.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen -auch Freiberufler- bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- 10 Jahre Laufzeit
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
- KfW-Corona-Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten
- Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 1 Mrd. Euro
- Bis zu 5 Jahre Zeit für die Rückzahlung, im 1. Jahr keine Tilgung
- Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
KfW-Gründerkredit - Universell für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
- KfW-Corona-Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten
- Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 1 Mrd. Euro
- Bis zu 5 Jahre Zeit für die Rückzahlung, im 1. Jahr keine Tilgung
- Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
Für die Kreditvarianten gilt folgender Ablauf:
- Antrag vorbereiten
Sie beantragen den Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank. - Finanzierungspartner finden
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, sprechen Sie mit Ihrer Bank oder einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl. - Kredit beantragen
Das übernimmt Ihr Finanzierungspartner für Sie. - Antragsprüfung
Die KfW prüft die Unterlagen und entscheidet über die Förderung. - Kreditvertrag abschließen und starten
Steuererleichterungen
Freiberufler können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Auch die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag angepasst werden. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch die Lohnsteuer gestundet werden, ggf. wird dies auch der Regelfall. Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steueranmeldungen kommen sollte, sind die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen. Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu stellen.
Die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird abgeschafft. Damit müssten alle Arbeitgeber in Deutschland die Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter nicht mehr im laufenden, sondern erst im Folgemonat abführen.
Mieterschutz
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Epedemie beruhen.
Weiter Informationen erhalten Sie hier.
Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige
Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
Download
Erlasse durch das MAGS NRW [Stand: 14.03.2022]
Ausbildungsprämie
Nachdem das Bundeskabinett im Juni die Ausbildungsprämie (als Teil der Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“) beschlossen hat, sind am 31.07.2020 die dazugehörigen Förderrichtlinien bekannt gegeben worden (s.u.). Bei Aufrechterhaltung der durchschnittlichen Anzahl von Ausbildungsplätze erhalten Ausbildungsbetriebe für neueingestellte Azubis ab 01.08.2020 eine Prämie von 2.000 €; für darüberhinausgehende Ausbildungsstellen sogar 3.000 €; beides jedoch erst nach erfolgreich absolvierter Probezeit. Voraussetzung: Während der Corona-Krise wurde im ersten Halbjahr 2020 mind. einen Monat Kurzarbeit gemacht oder es lag ein größerer Umsatzeinbruch im April + Mail 2020 (mind. - 60 %) vor.
Weitere Informationen gibt es unter:
- https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html
- https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Aus-Weiterbildung/faq-bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-auf-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146592.pdf
Ausbildungsplatzförderung erweitert bzw. verlängert
Das Bundesförderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfasst 4 Unterstützungsbereiche, um die wirtschaftlichen und berufspolitischen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie abzumildern:
- Ausbildungsprämie (für die Beibehaltung der Anzahl der Ausbildungsplätze),
- Ausbildungsprämie plus (für ein Mehr an Ausbildungsplätzen),
- Ausbildungsvergütungszuschuss bei Ausbildungsfortsetzung trotz Kurzarbeit und die
- Prämie für Azubi-Übernahmen (aus insolventen Ausbildungsbetrieben).
Diese Fördermaßnahmen sind per 11.12.2020 wie folgt erweitert worden:
Zu Nr. 1 + 2: Ausbildungsbetriebe werden künftig auch mit Ausbildungsprämie gefördert, wenn sie von April bis Dezember 2020 in 2 zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mind. 50 % oder in 5 zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mind. 30 % gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mind. 60 % im April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr) oder Kurzarbeit im 2. Halbjahr 2020 gemacht haben (bisher: nur wenn im 1. Halbjahr 2020). Des Weiteren werden Berufsausbildungen, die zwischen dem 24.06 2020 (Datum Kabinettbeschlusses zu Förderprogrammeckpunkten) und dem 31.07 2020 begonnen haben, auch berücksichtigt.
Zu Nr. 3: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit bei Auszubildenden werden bei einem betrieblichen Arbeitsausfall von mind. 50 % bis einschl. Juni 2021 gezahlt (bisher einschl. Dezember 2020).
Die Änderungen gelten auch rückwirkend, d.h. Anträge auf Förderungen können innerhalb von 3 Monaten für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, aber jetzt von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt wurde.
Nähere Informationen finden Sie unter:
Bin ich eine "Schlüsselperson"?
Per Erlass hat das Gesundheitsministerium NRW ein allgemeines Betretungsverbot für Kita & Co. bestimmt. Dies gilt jedoch nicht für Kinder von "Schlüsselpersonen". Deren Betreuung sicherzustellen habe oberste Priorität. Denn mit "Schlüsselpersonen" sind solche Berufsgruppen gemeint, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen nach dem Erlass u.a. "insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung [...] dienen". Diese Personen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend oder wenn beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Die Eigenschaft als "Schlüsselperson" bzw. die Unentbehrlichkeit ist gegenüber der Einrichtung durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.
Nach unserer Einschätzung sind Zahnarztpraxen eindeutig der "Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung" im Sinne des Erlasses zuzuordnen. Sofern Mitarbeiter hierfür unentbehrlich sind, kann der/die Praxisinhaber/in eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Eine reine Abrechnungskraft wird nicht hierunter fallen - eine unentbehrliche Stuhlassistenz durchaus. Die Bescheinigung muss schriftlich (= mit Unterschrift) erfolgen; im Übrigen existieren keine konkreten Anforderungen an Form/Inhalt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss die Grundzüge für die Corona-Überbrückungshilfe festgelegt. Am 12. Juni 2020 wurden dann die Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Bundeskabinett folgte damit dem gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums.
Zudem wird sich an die 1. Phase der Überbrückungshilfe nahtlos eine 2. Phase anschließen, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Für die 2. Phase ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Aktuell wird die Ausgestaltung der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes final abgestimmt. Erste Informationen hierzu finden Sie unter:
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:
- Geänderte Voraussetzungen zur Feststellung des Umsatzeinbruches:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum Mai bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten
- ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr.
- Keine Deckelung der erstattungsfähigen Fixkosten auf € 9.000 bzw. € 15.000.
- Die Förderhöhe der Fixkosten wird erhöht:
- 90% der Fixkosten beim Umsatzeinbruch von mind. 70%,
- 60% der Fixkosten beim Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70%,
- 40% der Fixkosten beim Umsatzeinbruch von mehr als 30%.
- Die Personalkostenpauschale wird auf 20% erhöht.
- Mit der Schlussabrechnung sollen künftig neben den Rückforderungen (wie bisher) auch Nachzahlungen möglich sein.
Mit der Anpassung der oben genannten Kriterien möchte die Bunderegierung den Zugang zu den Hilfen vereinfachen und die Förderung ausweiten. Wir gehen davon aus, dass die weiteren, bisher geltenden Voraussetzungen und Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der förderungsfähigen Fixkosten, weiterhin angewendet werden.
Folgende Eckpunkte wurden zum Förderprogramm festgelegt:
Laufzeit Überbrückungshilfe
Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) wird bis zum 9. Oktober 2020 verlängert.
Durchführung
Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder.
Antragsvoraussetzungen
Mit der Förderung werden Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um Überbrückungshilfe beantragen zu können, müssen unter anderen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Alle Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Die Förderung gilt branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
- Unternehmen, Organisationen und Selbstständige müssen festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorweisen. Konkret gilt:
- Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein.
- Bei jungen Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
- Die Umsatzeinbußen im Antragsmonat sind eine weitere Voraussetzung. Nur wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken ist, können Sie mit Fördergeldern rechnen.
Berechnung der Förderhöhen
Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Grundsätzlich kann man sagen, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso mehr Fördergelder gibt es. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem Ihre betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle. Die Förderhöhen berechnen sich nach folgenden Regelungen:
- Bei mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
- Bei mindestens 50 Prozent Umsatzrückgang im Antragsmonat werden bis zu 50 Prozent der Fixkosten erstattet.
- Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Antragsmonat werden bis zu 80 Prozent der Fixkosten erstattet.
Maximale Fördersummen
Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über diesem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:
- Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro. Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
- Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigte und Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro
- Das Programm wird für Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe.
Leistungen für Familien
1. Notfall-Kinderzuschlag
Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen. Um die Familienkasse zu entlasten und Familien im Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, soll außerdem eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.
2. Lohnausfall-Erstattung wegen Schul- und Kitaschließung
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Voraussetzung dafür ist,
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Auswirkungen auf den Praxisbetrieb
Es wird empfohlen, nur Patienten zu versorgen, deren Behandlung nicht aufzuschieben ist, siehe Infobrief-Direkt vom 20.03.2020. Da die zahnärztlichen Körperschaften rechtlich nicht befugt sind, Praxisschließungen oder Beschränkungen der Tätigkeit anzuordnen, kann es sich nur um eine Empfehlung handeln. Die Entscheidung bleibt in unternehmerischer und arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht die jedes Einzelnen.
FAQ zum Praxisbetrieb
Muss ich weiter geöffnet haben? Grundsätzlich ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, im Rahmen seiner Zulassung Sprechstunden abzuhalten und auch berufsrechtlich ist für eine Vertretung zu sorgen. Der Vertragszahnarzt kann sich bei Praxisausfall innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche ist sie anzeigepflichtig und der KZVWL mitzuteilen.
Für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die KZVWL, Kontakt: Steffen von der Brüggen: 0251/507-147, E-Mail: steffen.vonderbrueggen@zahnaerzte-wl.de Elke Peci: 0251/507-149, E-Mail: elke.peci@zahnaerzte-wl.de
Wegen des teils erheblich reduzierten Patientenaufkommens haben sich die zahnärztlichen Körperschaften aber darauf verständigt, dass eine Reduzierung der Behandlungszeiten unproblematisch und nach eigener Entscheidung erfolgen kann. Unbedingt ist dabei aber, vergleichbar wie im Notfalldienst, während der Sprechzeiten eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Dies kann durch eine Verwaltungskraft in der Praxis erfolgen, ebenso aber auch per Aushang und das Besprechen eines Anrufbeantworters bzw. eine Rufumleitung.
Muss ich noch am Notfalldienst teilnehmen? Solange in der Praxis tagsüber zahnärztliche Leistungen erbracht werden – und sei es zu reduzierten Sprechzeiten, siehe oben – ist auch die Teilnahme am Notfalldienst verpflichtend. Die Pflicht entfällt nur, wenn infolge fehlender Schutzkleidung überhaupt keine zahnärztlichen Behandlungen mehr durchgeführt werden können. In dem Fall ist zwingend eine vorübergehende Abmeldung von der vertragszahnärztlichen Versorgung bei der KZVWL unter 0251-507-300 erforderlich. Dies hat keine Auswirkungen auf die Zulassung. Die Körperschaften müssen aber unbedingt Kenntnis über die Einsatzfähigkeit der Praxen haben.
Darf ich überhaupt noch meine Mitarbeiter in der Assistenz / an der Rezeption einsetzen? Dies kann nicht pauschal beantwortet werden und ist insbesondere eine Frage der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in jedem Einzelfall. Dabei kommt auf die vorhandene Schutzausrüstung an, aber auch darauf, welche Behandlung/Tätigkeit durchgeführt werden soll, ob der Patient Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt und nicht zuletzt, ob der Mitarbeiter womöglich wegen bestimmter Vorerkrankungen zur Risikogruppe zählt. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.
Ich / meine Mitarbeiter hatten Kontakt mit einem COVID-19-Patienten / Verdachtsfall. Nehmen Sie unverzüglich (!) Kontakt mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf. Von dort muss die weitere Untersuchung oder evtl. Tests koordiniert sowie entschieden werden, ob inwieweit eine Quarantäne auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wird. Dies ist möglich bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit notwendig ist. Das RKI hat Hinweise zum Umgang mit Kontaktpersonen veröffentlicht. Diese sind unter Berücksichtigung der
Meine Mitarbeiter wollen Urlaub in Risikogebieten machen. Urlauber haben sich nach Reisen in Corona-Risikogebieten (z. B. Türkei) nach aktuellem Stand für 14 Tage in Quarantäne zu begeben oder einen negativen Corona-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Künftig soll jede/r dieser Einreisenden unmittelbar (z. B. am Flughafen) verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet werden; evtl. sogar kostenlos. Wer negativ ist, kann dann in seinen (Berufs-)alltag zurückkehren. Wenn Praxisinhaber über das Urlaubsziel informiert sind, sollten sie anschließend vom diesen Mitarbeitern das Testergebnis einfordern (Mitverantwortung) und die Arbeitsleistung nicht gutgläubig annehmen. Ist bei Antritt der Reise bekannt, dass es sich um ein Corona-Risikogebiet handelt und wird anschließend kein Corona-Test gemacht, zahlt für die notwendige Zeit der Quarantäne i. d. R. nicht der LWL. Auch der Praxisinhaber hat für diese Zeit nicht das Arbeitsentgelt zu zahlen, da die Arbeitsleistung nicht angeboten werden kann bzw. darf. Daher sollte die ZFA vorab auf die Notwendigkeit des Tests hingewiesen werden und hat anderenfalls weiteren Urlaub zu nehmen bzw. Überstunden abzubauen, unbezahlten Urlaub zu nehmen oder Minusstunden aufzubauen. Den Mitarbeiter/innen vorab, bei Bekanntwerden des Reiseziels, zu untersagen, dort ihren Urlaub zu verbringen, ist natürlich nicht möglich.
Aerosole. Für eine Übertragung durch Aerosole gibt es bisher keinen Nachweis. Trotzdem sollten alle Tätigkeiten mit Aersolbildung besondere Beachtung erfahren.
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte die Entstehung und Verbreitung von Aerosolen reduziert werden. Dies erfolgt zuallererst durch eine effiziente, hochvolumige Absaugung. Ferner sollte dabei folgendes berücksichtigt werden:
- Die Verwendung von ultraschallgetriebenen Handstücken und Chirurgiegeräten vermeiden.
- Die Verwendung von Pulverstrahlgeräten vermeiden.
- Die Verwendung von Turbinen vermeiden
Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, eine Infektionsübertragung zu minimieren. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Exposition und des Infektionsrisikos ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung konsequent und ordnungsgemäß zu tragen. Die zusätzliche Verwendung von Visieren/Schutzschilden bei der zahnärztlichen Behandlung erhöht die Sicherheit.
Informationen zu Kurzarbeit
1. Allgemeines
Erleiden Zahnarztpraxen durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (Kug). Hierfür muss der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wodurch die Arbeitszeit (und entsprechend der Lohn) gekürzt wird. Die Lohnkürzung wird dann über das Kug zum Teil kompensiert. Es beträgt 60% der Nettolohndifferenz (67%, sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt). Die Bundesregierung hat zum 1. Mai entschieden, das Kurzarbeitergeld befristet bis zum Jahresende zu erhöhen: Ab dem vierten Bezugsmonat steigt es auf 70 Prozent des letzten Nettolohns (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem achten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern).
Wenn also beispielsweise die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber in der Zeit auch nur die Hälfte des Lohns. Von dem daraus entstehenden Verlust fängt das Kurzarbeitergeld 60% bzw. 67% auf. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur in Vorleistung gehen. Der Arbeitgeber muss die Höhe des Kug selber errechnen und an die Mitarbeiter auszahlen. Die Kug-Zahlungen bekommt er dann später erstattet. Üblicherweise soll die Erstattung binnen zwei Wochen erfolgen; derzeit muss mit etwas längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
Auszubildende sind weiter auszubilden, z. B. auch online durch die Berufsschule. Sie erhalten gem. § 19 BBiG für 6 Wochen weiter ihre volle Ausbildungsvergütung vom Ausbildungsbetrieb. Danach kann die Arbeitsagentur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zahlen.
Für Auszubildende kann nach derzeitiger Gesetzeslage keine Kurzarbeit und auch kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Sie sind auch in Zeiten von Kurzarbeit weiter auszubilden; dazu gehört z. B. auch die Freistellung für den Online-Unterricht der Berufskollegs. Wenn die Ausbildung vorübergehend – trotz aller Bemühungen seitens des Ausbildungsbetriebs - zeitlich nicht voll umfänglich durchgeführt werden kann, entsteht hierdurch kein Schadensersatzanspruch für die Auszubildenden. Kurzfristiger Zwangsurlaub oder Minusstunden sind bei Auszubildenden nicht möglich; nur ein Überstundenabbau und eine entgeltliche Freistellung. Während der temporären Kurzarbeit ist die Eignung der Zahnarztpraxis als Ausbildungsstätte gem. BBiG nicht gefährdet; auch wird eine dadurch veränderte Fachkräfte-Relation nicht bemängelt. Die Auszubildenden haben gem. § 19 BBiG ab Beginn der Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis für weitere 6 Wochen einen Anspruch auf ihre volle Ausbildungsvergütung. Praxisinhaber/innen, die trotz Kurzarbeit (mind. 50 %) die Berufsausbildung mit ihrer/m Auszubildenden unverändert fortsetzen, erhalten für die Monate August bis Dezember 2020 einen Zuschuss in Höhe von 75 % der Ausbildungsvergütung. Nähere Informationen finden Sie hier:
Eine Tabelle der Arbeitsagentur zur Berechnung des Kug finden Sie im Download-Bereich. Zudem finden sich im Internet zahlreiche entsprechende Rechner. Häufig gestellte FAQ zum Thema Kurzarbeitergeld haben wir zudem zusammengestellt.
2. Befristete Verbesserungen
Am 13.03.2020 wurde ein "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" beschlossen. Insbesondere erlaubt dies der Bundesregierung befristet bis Ende 2021 Rechtsverordnungen zu erlassen, um u.a. den Zugang zum Kug zu erleichtern und Betriebe zu entlasten.
In der Folge wurden bereits die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. So kann z. B. ein Betrieb bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind (bisher: ein Drittel der Belegschaft). Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Arbeitsagentur vollständig erstatten. Einzelheiten zu den neuen Regelungen und weitere Infos des Bundesarbeitsministeriums siehe hier.
3. Vorausetzungen für Kurzarbeitergeld
Voraussetzung für den Bezug von Kug ist u.a., dass der Arbeitsausfall er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend ist (siehe § 96 SGB III). Insbesondere muss die Kurzarbeit zudem bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Nach unserer Einschätzung könnten für den Bezug von Kug infolge der Corona-Krise, vor allem in Verbindung mit hoheitlichen Empfehlungen und Anordnungen, in Betracht kommen:
- Zahlreiche Absagen von Behandlungsterminen durch Patienten
- Lieferengpässe bei Schutzkleidung und Desinfektionsmittel
- Mitarbeiterausfall infolge der Schließung von KiTa und Schulen
- Quarantäne des Praxisinhabers, keine Vertretung zu finden
Wichtig: Eine Praxisschließung mit Blick auf die allgemeine Infektionsgefahr der Mitarbeiter berechtigt nach unserer Einschätzung nicht zum Bezug von Kug, da es sich um ein branchenübliches Risiko handelt. Erkrankt zudem der Praxisinhaber, ohne dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, handelt es sich zudem um ein typisches unternehmerisches Risiko, das durch eine Krankentagegeld-und/oder Betriebsausfallversicherung abgesichert werden müsste.
4. Vereinbarung zur Anordnung von Kurzarbeit
Das Anordnen von Kurzarbeit ist nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber möglich; die Berechtigung hierzu muss im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbart sein. Wenn dies nicht der Fall ist, können die betroffenen Arbeitnehmer der Kurzarbeit aber auch zustimmen. Da kaum eine Praxis die Anordnung von Kurzarbeit in Mitarbeiterverträgen geregelt haben wird und dies auch im Tarifvertrag nicht enthalten ist, müssen Sie eine Vereinbarung über Kurzarbeit individuell mit Ihren Mitarbeitern klären.
Die Vereinbarung mit den Mitarbeitern unterliegt keiner Formvorschrift, könnte theoretisch also auch mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber ist aber gegenüber der Arbeitsagentur nachweispflichtig, so dass eine schriftliche (= mit Unterschriften) Vereinbarung zu empfehlen ist. Es ist für jeden Mitarbeiter einzeln zu beurteilen und zu vereinbaren, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll; ebenso die Lage der (Kurzarbeits-)Arbeitszeit. Die Vereinbarung kann auch einen begrenzten Zeitraum enthalten, für den die Möglichkeit der Kurzarbeit vereinbart wird. Sollte die Kurzarbeit hierüber hinausgehen müssen, ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Eine unbefristete Vereinbarung werden die Mitarbeiter aber womöglich nicht unterzeichnen.
Ist keine Anordnung bzw. Vereinbarung möglich, muss der Lohn trotz Arbeitsausfalls weitergezahlt werden; es bliebe nur die Möglichkeit einer Kündigung oder Änderungskündigung. Änderungskündigung ist das Kündigen des bestehenden Arbeitsvertrags unter gleichzeitigem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages (z.B. mit reduzierter Stundenzahl und/oder der Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit). Allerdings ist - je nach Anzahl der Mitarbeiter - auch für eine Änderungskündigung das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Ebenso die Kündigungsfrist, bis zu deren Ablauf das bisherige Gehalt weiterzuzahlen wäre. Eine Ideallösung dürfte dies daher zumeist nicht darstellen.
5. Anordnung und Anzeige der Kurzarbeit
Bei der konkreten Anordnung der Kurzarbeit sind zahlreiche Details zu beachten. Es sollte auch jedes Arbeitsverhältnis individuell beurteilt werden; es muss keinesfalls dieselbe Lösung für alle gefunden werden. Werden beispielsweise nur die Behandlungszeiten reduziert, die Rezeption aber voll besetzt, kann nur die Arbeitszeit der Stuhlassistenz reduziert werden, nicht aber die der Rezeptionskraft. Im Zweifel ist zu empfehlen, sich bei Bedarf an ein Lohnbüro, an Anwälte für Arbeitsrecht, an Steuerberater o.ä. zu wenden.
Zum Teil wird vertreten, dass zwischen der Vereinbarung und dem Eintritt der Kurzarbeit eine gewisse Ankündigungsfrist liegen muss.
Insbesondere ist auch für jedes Arbeitsverhältnis zu prüfen, inwieweit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld noch Überstunden abzubauen sind. Der Mitarbeiter muss angewiesen werden, Überstunden abzubauen, soweit deren Anzahl 10% der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitsstunden übersteigt (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB III). Der Schutz des Arbeitszeitguthabens beschränkt sich also auf den Umfang, der über 10% der Jahresarbeitszeit angespart wurde, Beispiel:
Jahresarbeitszeit (52 x 37,5 Wochenstunden): 1.950 Stunden
Arbeitszeitkonto-Guthaben: 220 Stunden
10% der Jahresarbeitszeit: 195 Stunden
Geschütztes Arbeitszeitguthaben: 25 Stunden
Auch ist für jeden Mitarbeiter zu prüfen, ob noch Urlaub abgebaut werden muss. Zwar ist das Anordnen eines Betriebsurlaubs nur mit angemessener Vorlaufzeit möglich, so dass Sie nicht ad hoc „Zwangs“urlaub anordnen dürfen. Aber: Fällt ein bereits gewährter Urlaub in die Zeit der Kurzarbeit, muss dieser auch genommen werden und darf nicht wegen der Kurzarbeit verschoben werden. Zudem: Bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr, die in naher Zeit verfallen (gesetzlich ist eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres möglich), müssen auch diese „aufgebraucht“ werden; ansonsten würde für diese Zeiten für diese Mitarbeiter kein Kug gewährt.
Ein Muster finden Sie im Download-Bereich. Hierzu ein wichtiger Hinweis: Kurzarbeit ein komplexes Thema ist, bei dem zahlreiche Details zu berücksichtigen und grundsätzlich jeder Mitarbeiter individuell zu betrachten ist. Bitte beachten Sie zudem, dass in vielen Fällen Fristen zu beachten sind. Dies und andere Muster können daher die Beratung durch z.B. Rechtsanwalt, Lohnbüro oder Steuerberater nicht ersetzen. Für Vollständigkeit und Richtigkeit des Musters kann daher auch keine Gewähr übernommen werden
Die Anordnung von Kurzarbeit ist sodann unverzüglich der Arbeitsagentur anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Download
6. Ablehnung Anzeige Arbeitsausfall Kurzarbeit durch Agentur für Arbeit bei Zahnärzten
Der BZÄK sind erste ablehnende Bescheide der zuständigen Agenturen für Arbeit im Hinblick auf erfolgte Anzeigen nach § 99 SGB III (Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall/Kurzarbeitergeld) durch Zahnärzte bekannt geworden. Der Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall durch einen Inhaber einer Zahnarztpraxis ist bspw. von einer Agentur für Arbeit mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass Vertragsärzte bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V hätten und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde.
Diese Begründung ist offensichtlich rechtsfehlerhaft. Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V existiert nicht. Ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gelten die in § 87a Absatz 2 bis 6 SGB V getroffenen Regelungen ausdrücklich nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Die BZÄK hat gegenüber dem Bundesarbeitsminister und der Bundesagentur für Arbeit um entsprechende Abhilfe und Mitteilung an die untergeordneten Behörden gebeten, um so weitere fehlerhafte Bescheide zu vermeiden. Sollten ähnliche Bescheide bekannt sein oder werden, kann folgendes Schreiben als Vorlage für die jeweils zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
Download
7. Hilfreiche Links / Kontakte zum Kug
Servicehotline der Arbeitsagentur für Arbeitgeber: 0800 - 4555520
Auf der Internetseite stellt die Arbeitsagentur zudem Antragsformulare und Ausfüllhilfen bereit. Das Kug kann auch elektronisch beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie auf www.arbeitsagentur.de unter „eServices“ > Unternehmen.
- Formular zur Anzeige von Kurzarbeit
- Antragsformular Kurzarbeitergeld
- Anlage zum Antrag auf Kug
- Umfassende Broschüre der Arbeitsagentur zum Kug
- Aktuelle Hinweise der Arbeitsagentur zum Kug-Antragsverfahren
- Informationen des Bundesarbeitsministeriums zu den befristet eingeführten Regelungen
- Erklärvideo I der Arbeitsagentur zum Kug
- Erklärvideo II der Arbeitsagentur zum Kug
- Mutterschaftsleistungen in der Kurzarbeit
Quarantänebedingte Betreuung des Kindes durch die Mitarbeiterin
Im Falle einer quarantänebedingten Betreuung des Kindes durch die Mitarbeiterin sollte zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gemeinsame Einigung dahingehend zu finden, wie ein möglicher Arbeitsausfall und in diesem Zusammenhang die mögliche Problematik mit der Lohnfortzahlung, im Falle der Betreuung eines Kindes in Quarantäne, interessengerecht geregelt wird. Sollte das Kind mit dem COVID-19 Virus infiziert sein, würde der Kinderarzt das Kind krank schreiben und es würde eine AU ausgestellt. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, gilt rechtlich im Wesentlichen: Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt der Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmer weiterhin bestehen, wenn die Arbeitsverhinderung eine „verhältnismäßige nicht erhebliche Zeit" andauert. Diese beträgt nach Maßstab der Rechtsprechung zumeist eher drei bis fünf, höchstens zehn Tage. Allerdings kann ein solcher Anspruch durch individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder auf eine bestimmte Anzahl an Tagen beschränkt sein. In dem Fall - oder wenn die Zeit der Arbeitsverhinderung nicht mehr als "verhältnismäßig nicht erheblich" anzusehen wäre - wäre möglicherweise auch eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers denkbar. Einzelheiten zu dem Anspruch nach § 616 können Sie auch diesem Merkblatt entnahmen. Bezüglich einer möglichen Erstattung der Lohnfortzahlung an Ihre Mitarbeiterin würden wir Sie bitten, sich gegebenenfalls an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Tel.: 0251 / 59101) zu wenden.
Betreuung des Kindes durch die Mitarbeiterin bei Schul- oder Kitaschließung
Wenn Beschäftigte wg. der Betreuungsnotwendigkeit ihrer Kindern bis 11 Jahre (einschl.) nicht ihrer Arbeit nachgehen können, z. B. wg. corona-bedingter Kita- und Schulschließungen, besteht für sie ein Anspruch auf Freistellung und Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz; jedoch nicht während der Schulferien!
Vorab ist allerdings zu klären, ob nicht Familien/-Haushaltsangehörige die Kinder betreuen können, eine Notbetreuung der Schulen/Kitas genutzt werden kann oder Überstunden abgebaut werden können. Wenn all dies nicht möglich ist, können Beschäftigte bis zu 10 Wochen (ggf. werden diese Tage bei Teilzeitlern auch einzeln gezählt) ihre Kinder zu Hause betreuen. Dieses muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und nachweisen werden; z. B. dass keine Notbetreuung in der Kita möglich ist, trotz Bescheinigung, dass man einer systemrelevanten Berufsgruppe angehöre. Beim Arbeiten im Home-Office kann keine parallele Kinderbetreuung erwartet werden.
Beschäftigte erhalten dann für max. 10 Wochen einen Verdienstausfall (67 % des Nettoeinkommens, max. 2.016 € mtl.) vom LWL, in den ersten 6 Wochen über ihren Arbeitgeber, anschließend nur direkt.
Wenn Eltern aufgrund einer Erkrankung ihrer Kinder nicht arbeiten können, erhalten Sie bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für bis zu 10 Tage (je Elternteil) 90 % ihres Nettoeinkommens als Kinderkrankengeld gem. SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse (gilt nicht für Privat-Versicherte). Diese Regelung wird aktuell auf 20 Tage erhöht, wenn krankheitsunabhängig (!) eine Kinderbetreuung nicht möglich ist (Voraussetzungen wie beim Verdienstausfall nach IfSG). Für Alleinerziehende gibt es verbesserte Sonderregelungen (Verdopplung). Für die Beantragung werden die Krankenkassen neue Vordrucke zur Verfügung stellen. Der Bund wird den Krankenkassen die zusätzlichen Kosten erstatten.
Nähere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html
Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld - Auch freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler bekommen nun zusätzliche Kinderkrankentage.
Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur "Betreuungsentschädigung" geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallentschädigung pro Kind (Alleinerziehende 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Feb. bei den Bezirksregierungen gestellt werden.
Weitere Informationen gibt es hier:
Umgang mit Patienten
Notfall mit COVID-19-Verdacht
Wenn ein Patient mit deutlichen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung einer akuten zahnärztlichen Behandlung bedarf, ist eine besondere Schutzausrüstung zu nutzen. Das gilt besonders für eine Behandlung, die Aerosole verursacht. Hier gilt zum Eigenschutz, zum Schutz der Mitarbeiter sowie zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus besonders: Zeit gewinnen. Soweit es – nach sorgfältiger Anamnese – möglich ist, sollte der Patient hierfür zunächst medikamentös versorgt und/oder Maßnahmen auf das absolut Notwendige beschränkt werden, z. B. Punktieren.
Praktische Tipps zur Risikominimierung:
- Rufen Sie Ihre Patienten am Vortag an um abzuklären, ob der Patient Symptome hat, Kontakt zu bestätigten COVID-19 Fall hatte, oder im Ausland war etc. und informieren Sie den Patienten über Ihre Vorgehensweise.
- Bringen Sie ein Schild an der Praxistür an, eine Vorlage finden Sie hier. Patienten mit Symptomen sollten die Praxis nicht betreten, sondern sich telefonisch an die Praxis wenden.
- Organisieren Sie den Ablauf in Ihrer Praxis so, dass die Patienten keinen Kontakt miteinander im Wartezimmer haben. Patienten können z. B. auch im Auto warten und "telefonisch aufgerufen" werden.
- Bitten Sie Ihre Patienten, ohne notwendige Begleitpersonen zu erscheinen.
- Behandeln Sie Risikopatienten (hohes Lebensalter, multimorbid) zeitlich getrennt von Jugendlichen und Kindern.
- Behandeln Sie nur in einem Behandlungszimmer, dass Sie täglich wechseln. Bereiten Sie diese Räume wie gehabt auf. Lüften Sie ausreichend.
- Weisen Sie ihr Reinigungspersonal an, sämtliche Oberflächen mit Patientenkontakt (Türklinken, Geländer etc.) regelmäßig zu desinfizieren. Aktualisieren Sie Ihren Hygieneplan.
- Falls in Ihrer Praxis mehrere Behandler tätig sind, bilden Sie nach Möglichkeit unabhängige Teams, die im Schichtsystem behandeln. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit des Komplettausfalls der Praxis im Falle eines Kontaktes mit SARS-CoV-2-Patienten.
- Reduzieren Sie den Personaleinsatz, um Ressourcen zu schonen und das Risiko für Ihre Mitarbeiter zu minimieren.
- Machen Sie Ihre Patienten vor Betreten der Praxis auf die Maskenpflicht aufmerksam. Evtl. halten Sie Mund-Nasen-Schutz für Ihre Patienten vor, falls jemand über keinen eigenen verfügt.
- Bevor Patienten den Behandlungsraum betreten, solle sie sich die Hände waschen oder desinfizieren. Stellen Sie Desinfektionsspender auf.
- Bringen Sie Abstandsmarkierungen an. Der Abstand von 1,5m ist zwingend einzuhalten. In den Fluren und Aufenthaltsbereichen ist ein Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten (einschl. vorbeigehender Personen).
- Aufzüge dürfen je nach Größe nur von einer Person benutzt werden.
- Auch das Verlassen der Praxissollte mit entsprechendem Abstand zu anderen Patienten zu erfolgen.
- Lüftungstechnische Anlagen sollen nicht im „Umluftbetrieb“ laufen.
Türschild Maskenpflicht
Zurück in die Praxis
Patientinnen und Patienten sollen jetzt motiviert werden, sich wieder ihrer Mundgesundheit zu widmen und die Zahnarztpraxen aufzusuchen. Die Bundeszahnärztekammer und Zahnärztekammer Westfalen-Lippe haben eine Kampagne vorbereitet, die auf Social Media Kanälen und Internetseiten genutzt werden kann. Sie lädt Patientinnen und Patienten zur Terminvereinbarung in der Zahnarztpraxis ein. Vorbereitet sind Texte für Postings sowie Bilder, die für Twitter, Facebook und Websites optimiert sind. Es müssen keine Quellen angegeben werden.
Patienten mit deutlichen Symptomen sollten die Praxis nicht betreten und sich telefonisch melden. Hierauf sollte unbedingt per Aushang hingewiesen werden. Diese Patienten müssen sich zur Abklärung an den Hausarzt wenden; ein Besuch dort oder im Krankenhaus sollte ebenfalls unbedingt vorher telefonisch angekündigt werden.
Herausgabe von Patientendaten bei Coronafall in einer Praxis
Im Fall eines positiven Coronafalls in einer Zahnarztpraxis gilt für die Frage nach einer Verpflichtung zur Weiterleitung von Name/Adresse anderer Patienten folgendes:
Gemäß § 25 Absatz 1 IfSG stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Die Frage nach den Daten der anderen Patienten dürfte für das Gesundheitsamt unter dem Aspekt der Ausbreitung der Krankheit relevant sein.
Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 IfSG kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Fragen (z. B. welche andere Patienten können betroffen sein…) an einen Dritten (hier den Zahnarzt) richten. Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 4 IfSG kann der Zahnarzt aber unter bestimmten Voraussetzung die Auskunft verweigern, z. B. wenn die Beantwortung der Frage ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Das kann der Fall sein, da er gemäß § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das heißt: Nach den derzeitigen Vorschriften im IfSG ist der Zahnarzt aufgrund seiner Schweigepflicht wohl nicht verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Patientendaten weiterzuleiten, sondern kann die Auskunft verweigern (Es sei denn er erhält einen gerichtlichen Beschluss oder wird von der Schweigepflicht entbunden).
Aber dringende Empfehlung der ZÄKWL: Da die umfassende Nachverfolgung von Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt wegen der aktuellen Corona-Lage im Interesse der Gesellschaft/ Gesundheitssystem besonders wichtig ist, empfehlen wir den Zahnärzten dringend, dem Gesundheitsamt anzubieten, sich als Behandler selbst kurz mit dem Patienten in Verbindung zu setzen und nach einer Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für die Weitergabe ihrer Daten an das Gesundheitsamt zu fragen. Diese dürfte von den meisten Patienten schon aus eigenem Interesse abgegeben werden. Die Weitergabe der Daten an das Gesundheitsamt ist jedenfalls dann auch vor dem Hintergrund der Schweigepflicht unproblematisch und der Zahnarzt muss sich nicht vorwerfen lassen die Ermittlungen des Gesundheitsamts aufzuhalten (...)
Impfpflicht in der Zahnarztpraxis
Stand 29.09.2022
Immunitätsnachweispflicht in Zahnarztpraxen
Seit Dezember 2021 gilt die Immunitätsnachweispflicht, die vielfach auch als einrichtungsbezogene Impfpflicht bezeichnet wird, auch in Zahnarztpraxen. Die Immunitätsnachweispflicht wird am 01.01.2023 aufgehoben.
Alle in einer Zahnarztpraxis bereits tätigen Personen mussten bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechend gültigen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen. Neueinstellungen waren und sind in Zahnarztpraxen seit dem 16. März 2022 nur möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person einen entsprechend zum Einstellungsdatum gültigen Nachweis vorgelegt hat oder vorlegt.
Ab dem 01.10.2022 ändern sich die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19. Bspw. stellen dann zwei Einzelimpfungen für sich alleine keinen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 mehr da. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz bis zum und ab dem 01.10.2022 lassen sich dem 22a IfSG entnehmen und stellen sich verkürzt wie folgt dar:
Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz bereits dann vor, wenn die betroffene Person
- zwei Einzelimpfungen erhalten hat oder
- eine Einzelimpfung erhalten hat und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG genannten Voraussetzungen (positiver Antikörpertest oder Testnachweis entsprechend den dort genannten Maßgaben) gegeben war.
Ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz kraft Gesetzes. Ein vollständiger Impfschutz liegt dann nur vor, wenn die betroffene Person
- drei Einzelimpfungen erhielt oder
- zwei Einzelimpfungen erhielt und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG genannten Voraussetzungen (positiver Antikörpertest oder Testnachweis entsprechend den dort genannten Maßgaben) erfüllt ist.
Die Voraussetzungen des Genesenennachweises bleiben auch nach dem 30.09.2022 unverändert.
Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass die in der Zahnarztpraxis tätigen Personen, die der Praxisleitung bereits einen bis zum 30.09.2022 gültigen Impfnachweis vorgelegt haben, auch dann keinen neuen Impfnachweis vorlegen müssen, wenn sie ab dem 01.10.2022 die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz tatsächlich nicht erfüllen. Eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde durch die Praxisleitung entfällt deshalb nach hiesiger Auffassung für diesen Personenkreis. Als Begründung dafür wird angeführt, dass die Immunitätsnachweispflicht in § 20a IfSG eine Verpflichtung des bestehenden Personals nur dann vorsieht, soweit der Nachweis „seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert". Nach dem Wortlaut der Regelung ist mithin ausdrücklich ein Zeitablauf erforderlich. Bisherige Impfnachweise verlieren aber nicht – wie etwa der Genesenennachweis - durch Zeitablauf ihre Gültigkeit, sondern durch eine schlichte Änderung der Gesetzeslage zum 01.10.2022, in der eine dritte Einzelimpfung unabhängig davon gefordert wird, wie lang die zweite Einzelimpfung zurückliegt.
Die ab dem 01.10.2022 geltenden Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz sind deshalb ggf. nur von den Personen gegenüber der Praxisleitung nachzuweisen, die ab dem 01.10.2022 in der Zahnarztpraxis tätig werden sollen und erstmalig einen erforderlichen Nachweis vorlegen müssen.
Die Bundeszahnärztekammer weist aber auch darauf hin, dass diese Rechtsauffassung nicht von allen Bundesländern, die für die Einhaltung der Immunitätsnachweispflicht zuständig sind, geteilt wird und dort zum Teil – wie etwa in Hamburg - von Personen die Vorlage eines neuen Nachweises über die ab dem 01.10.2022 geltenden Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz verlangt wird. In diesen Bundesländern ist die Leitung der Zahnarztpraxis folglich verpflichtet, Personen, die ab dem 01.10.2022 über keinen gültigen Nachweis verfügen, der zuständigen Behörde zu melden.
Aus diesem Grunde ist es betroffenen Zahnarztpraxen zu empfehlen, ggf. mit den zuständigen Behörden Rücksprache zu halten, ob Personen, die zwar vor dem 01.10.2022 aber eben nicht mehr nach dem 01.10.2022 als vollständig geimpft gelten, gemeldet werden müssen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu diesem Thema ebenfalls hilfreiche FAQs veröffentlicht, auf die ergänzend zu den gemachten Ausführungen verwiesen wird. Diese finden Sie hier.
Aktuelle Informationen zu Corona Tests
Corona-Testverordnung endet am 28.02.2023
Die Leistungsabrechnung des Monats Februar 2023 hat spätestens bis zum 31.05.2023 zu erfolgen. Aufgrund der Nichtverlängerung der Coronatestverordnung (TestV) können nur noch Testungen, die bis einschließlich Februar 2023 durchgeführt worden sind, vergütet werden. Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der Testverordnung erbracht werden. Das gilt auch für Mitarbeitenden-Tests in der Zahnarztpraxis.
Die Leistungsabrechnung des Monats Februar 2023 hat spätestens bis zum 31.05.2023 zu erfolgen. Die KZBV stellt eine Gesamtübersicht über das Thema Corona-Testungen und der Änderungen aufgrund der 5. Verordnung zur Verfügung. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: https://www.kzbv.de/coronavirus
Änderungen der Coronavirus-Testverordnung des Bundes
Die Corona-Testverordnung wurde geändert und über den 25.11.2022 hinaus bis zunächst 28.02.2023 verlängert. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Regelungen unverändert fort. Für Eigentestungen des Personals (§ 4) stehen weiterhin 10 Tests pro Monat und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Verfügung. Lediglich die Kostenpauschale sinkt nach § 11 von 2,50 EUR auf 2 EUR (Sachkostenabrechnung erfolgt weiterhin über die KV BW).
Siehe folgender Link: Corona-Virus: Aktuelle Informationen (zahnaerzte-wl.de)
Aktuelle Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer für die Anwendung der für die Diagnostik einer Sars-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika.
Was gilt für Corona-Tests?
Zahnarztpraxen dürfen nach den Regeln für Bürgertests, die für alle Teststellen gelten, ihre Mitarbeitenden testen. Es können zehn Mitarbeitertests pro Mitarbeitenden je Monat durchgeführt und über das ZOD Portal abgerechnet werden. Diese Abrechnung ist jetzt laut KZVWL (Tel.: 0251/507-300) wieder möglich, auch rückwirkend ab Juli 2022. Bitte beachten Sie, dass die abrechnungsbegründende Dokumentation ebenfalls weiterhin verpflichtend bleibt und diese bis zum 31.Dezember 2024 zu speichern ist.
FAQs zum Thema (Stand 23.09.2022):
1. keine Testung mehr für den Zutritt zu Zahnarztpraxen
Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen mehr. Es gibt daher auch keine allgemeine Testpflicht. Und nur bei der Testpflicht wurde zwischen ungeimpften Mitarbeitern (= täglicher Test) und geimpften Mitarbeitern (2x pro Woche ausreichend) unterschieden. Dies ist hier nun obsolet.
Der Impfstatus von Patienten muss nicht (und musste auch bislang nicht) erhoben bzw. dokumentiert werden, sondern nur von Mitarbeitern und Besuchern. Bei Patienten darf selbstverständlich z.B. im Rahmen der Anamnese oder eines betrieblichen Hygienekonzepts der Impfstatus abgefragt werden. Patienten sind jedoch nicht verpflichtet, ihre diesbezügliche Angabe durch Vorlage eines Nachweises „zu beweisen“. Auch wer beispielsweise angibt, nicht mit HIV infiziert zu sein, müsste dies ja nicht noch belegen.
Bisherige Dokumentationen sollten noch eine gewisse Zeit (z.B. bis Ende des Jahres) aufbewahrt werden, um – bei Bedarf – nachweisen zu können, dass die Zutrittsregelungen eingehalten wurden.
Darauf kommt es hier nicht an. Natürlich hat jeder Praxisinhaber dem Grunde nach das Hausrecht. Jedoch darf eine zahnmedizinische Behandlung berufsrechtlich nicht von der Vorlage eines bestimmten Nachweises (z.B. Testnachweis) abhängig gemacht werden. Dass Masken zu tragen sind, ergibt sich zudem bereits aus der Corona-Schutzverordnung; hier bedarf es daher keines Rückgriffs auf das Hausrecht.
2. Testungen aus Gründen des Arbeitsschutzes
Vorab: Eine allgemeine Testpflicht gibt es nicht mehr. Aber jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen der (ohnehin stets erforderlichen) Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz auch die „erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen“. Ab dem 01. Juli 2022 hat das Praxispersonal weiterhin wie gehabt Anspruch auf Testung im Rahmen der bekannten Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nummer 2 TestV. Testungen des Praxispersonals können für jeden Einzelfall einmal pro Person und mindestens einmal pro Woche wiederholt werden.
Das betriebliche Hygienekonzept kann auch eine häufigere Testung vorsehen, etwa für Mitarbeiter, die bei der Behandlung von Patienten eingesetzt werden (ZFA, ZMP etc., angestellte Zahnärztinnen und angestellte Zahnärzte). Diese wären dann ab dem 01. Juli 2022 durch den/die Arbeitgeber/in zu finanzieren.
Eine Testung der Praxismitarbeiter ist auch ohne Zertifikat möglich.
Nur wenn und soweit das betriebsinterne Hygienekonzept dies vorsieht.
Die Corona-Schutzverordnung empfiehlt ausdrücklich, bisher entwickelte Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten bzw. an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 der Verordnung dargestellten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen (siehe § 2 Absatz 2 Corona-Schutzverordnung). In der Anlage 2 der Verordnung wird den Angehörigen der Heilberufe ausdrücklich empfohlen, die Vorgaben des RKI einzuhalten. (Zur Frage der weiteren Testung / Abrechnung siehe die vorherigen Fragen.)
Corona-Maßnahmen ab 01. März 2023
Am 28.02.2023 läuft die Corona-Schutzverordnung für das Land NRW aus. Durch die neuen gesetzlichen Vorgaben setzt man auf das Prinzip der Eigenverantwortung und bittet eindringlich darum achtsam zu sein und zu bleiben.
FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern bleibt
Durch das Auslaufen der Corona-Schutzverordnung gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen, welche aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz hervorgehen. Dazu zählt die FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern in Zahnarztpraxen. Die bisher geltenden Ausnahmen (Kinder bis einschließlich 6 Jahren, das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, dass keine FFP2-Maske getragen werden kann sowie gehörlose und schwerhörige Patientinnen und Patienten inklusive ihrer Begleitpersonen) bleiben bestehen. Dies gilt noch bis zum Ablauf der Befristung der im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Regelungen am 07. April 2023.
Zum Tragen von Masken für Beschäftigte in Praxen
Auf Bundesebene entfallen sowohl die Test- als auch die Maskenpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie Arztpraxen. Das bedeutet, dass das Tagen der Maske in der Zahnarztpraxis in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt und aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen muss. Gemäß der TRBA 250 gilt dazu unter Punkt 4.2.10 „Atemschutz“ (3): „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“ Unternehmen haben ihren Beschäftigten entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
Bürgertestungen
Zum 28. Februar 2023 endet auch mit auslaufender Corona-Schutzverordnung der Anspruch auf Bürgertests.
Betreuungs-und Beschäftigungsverbote
In Bezug auf den Wegfall der Testpflicht, entfallen ebenfalls die Betreuungs- und Beschäftigungsverbote in vulnerablen Einrichtungen bei einem positiven Testergebnis. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die sich positiv auf das Corona-Virus getestet haben, weiter arbeiten gehen dürfen.
Abrechnung von Corona Testungen
Ebenso endet die Corona-Testverordnung am 28. Februar 2023.
Die Leistungsabrechnung des Monats Februar 2023 hat spätestens bis zum 31. Mai 2023 zu erfolgen.
Aufgrund der Nichtverlängerung der Corona-Testverordnung (TestV) können nur noch Testungen, die bis einschließlich Februar 2023 durchgeführt worden sind, vergütet werden. Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der Testverordnung erbracht werden. Das gilt auch für Mitarbeitenden-Tests in der Zahnarztpraxis. Die Leistungsabrechnung des Monats Februar 2023 hat spätestens bis zum 31. Mai 2023 zu erfolgen.Die KZBV stellt eine Gesamtübersicht über das Thema Corona-Testungen und der Änderungen aufgrund der 5. Verordnung zur Verfügung. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: https://www.kzbv.de/coronavirus
Maskenpflicht in Zahnarztpraxen
Nach § 28 b IfSG besteht ab dem 01. Oktober 2022 für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske „in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe“. Wie bislang auch werden bestimmte Personengruppen wie bspw. Kinder unter 7 Jahren etc. hiervon ausgenommen.
Für die Belegschaft der Zahnarztpraxis gilt weiterhin das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich. Die einschlägige TRBA 250 gibt dazu unter Punkt 4.2.10 „Atemschutz“ (3) an: „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“
Unternehmen haben ihren Beschäftigten entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Die zurzeit im Regierungsentwurf vorliegende Corona-Arbeitsschutzverordnung verweist ebenfalls auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Hier stellen wir für Sie entsprechende Hinweisschilder in unterschiedlichen Sprachen bereit.