Ergeben sich im Nachgang einer Zahnersatzbehandlung Probleme mit dem angefertigten und bereits eingegliederten Zahnersatz, fallen diese in die sog. Gewährleistungszeit. Gemäß § 136a Abs. 4 S. 3 ff. SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr, wobei identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen in diesem Zeitraum – unter Mitwirkung des Patienten – vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen sind.
Sofern die Krankenkasse in diesem Kontext ein Gutachten (sog. Mängelgutachten) auf Basis des vertraglich vereinbarten Gutachterverfahrens (§ 4 Abs. 3 BMV-Z i. V. m. §§ 5, 5a und 5b Anlage 6 zum BMV-Z) innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz in Auftrag gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche auf (Teil-) Rückzahlung des Festzuschusses bei der KZVWL gegenüber dem Zahnarzt geltend zu machen.
Während die Abteilung Qualität in der zahnärztlichen Versorgung Regressanträge der Ersatzkassen, aber auch einiger Primärkassen (IKK, SVLFG und BIG) bearbeitet, ist die Gemeinsame Prüfungsstelle gem. § 106 SGB V für alle anderen Primärkassen der richtige Ansprechpartner.
Bei Uneinigkeit in Bezug auf das Mängelgutachtenergebnis besteht die Möglichkeit des Einspruchs sowohl für den Zahnarzt, als auch für die betroffene Krankenkasse zur weiteren Klärung entweder im Rahmen eines Obergutachtens (im Fall der Beteiligung einer Ersatzkasse s.o.), oder aber einer Einigung vor dem Prothetik Einigungsausschuss (im Fall der Beteiligung einer Primärkasse).
Die KZVWL entscheidet sodann im Anschluss an eine vollständige und umfassende Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Regressanspruchs.