Die Röntgeneinrichtungen werden in fünf Kategorien eingeteilt, abhängig von ihrem Risikoprofil. Dieses Klassifizierungssystem ist von entscheidender Bedeutung, da es das Intervall für die Vor-Ort-Prüfungen festlegt:
- Kategorie III: Geräte zur Dentalen Volumentomografie - Prüfintervall alle sechs Jahre.
- Kategorie IV: Andere Röntgeneinrichtungen in der Zahnmedizin (Tubusgeräte, OPG, FRS) - Prüfintervall im Ermessen der Behörde.
Verantwortlichkeiten in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen liegt die Verantwortung für die Umsetzung dieses Aufsichtsprogramms bei den zuständigen Bezirksregierungen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Prüfungen nicht nur einer geplanten Reihe folgend, sondern auch anlassbezogen oder im Rahmen allgemeiner Praxisbegehungen stattfinden können. Die Kommunikation mit den ausgewählten Zahnarztpraxen erfolgt in der Regel schriftlich per Post oder E-Mail, obwohl unangekündigte Prüfungen nicht ausgeschlossen sind. Für die Besprechung und Begehung ist ein Zeitaufwand von ca. einer Stunde zu verzeichnen.
Erforderliche Unterlagen und Dokumentationen
Zu den ersten Erfahrungswerten zählen:
- Strahlenschutzorganisation in der Praxis
- Unterlagen zu dem Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten (lückenlose Nachweise der Fachkunden im Strahlenschutz)
- Unterlagen zu den sonst tätigen Personen (ZFA) – (lückenlose Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz)
- Aufzeichnung über die Unterweisung gem. §63 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Sachverständigenprüfberichte
- Nachweise über die Mitteilung an die zahnärztliche Stelle gem. §129 Abs. 1 StrlSchV
- Aufzeichnungen über die Einweisung in die sachgerechte Handhabung der jeweiligen Röntgeneinrichtungen gem. §98 StrlSchV
Die Zahnärztliche Stelle NRW hat für Sie eine Dokumentationshilfe erstellt. Heften Sie an den hierfür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Unterlagen ein. So erfüllen Sie die gesetzlichen Vorgaben in einer kompletten Dokumentation.