Im Jahr 1988 gab es noch die DDR, kaum jemand hatte einen PC zuhause und erst recht waren Internet und Handy weit entfernte Zukunftsvisionen. Ein Liter Benzin kostete umgerechnet etwa 50 Cent und ein BigMac 2,10 Euro (heute knapp sechs Euro). Die Welt heute ist eine andere – und das betrifft sowohl den technischen Fortschritt als auch die Entwicklung der Preise. Alles ist teurer geworden: Energie, Lebensmittel, Dienstleistungen usw.
Jedoch: Ihr Zahnarzt muss privatzahnärztliche Behandlungen weiterhin nach einer Gebührenordnung abrechnen, die seit 1988 größtenteils unverändert ist. Für die meisten Leistungen erhalten Zahnärzte also seit 36 Jahren konstant dasselbe Honorar wie vor 36 Jahren!
Das stellt für viele Zahnarztpraxen inzwischen ein betriebswirtschaftlich nicht mehr tragbares Problem dar. Der Betrieb einer Zahnarztpraxis ist teuer – wegen der speziellen Apparate und Instrumente zumeist auch weitaus teurer als der Betrieb einer Arztpraxis. Solche Investitionen, aber auch die Gehälter der Angestellten, Energie- und Mietkosten sind aber nicht mehr mit einem Honorar aus den 80er Jahren zu stemmen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sieht zwei Möglichkeiten vor, das Honorar zu bemessen. Die bislang typische und bekannte Weise ist dessen Festlegung durch den Zahnarzt nach bestimmten vorgegebenen Kriterien. Alternativ kann die Gebührenhöhe aber auch mit den Patienten vereinbart werden (Details hierzu erklären wir Ihnen nachfolgend). Diese Vereinbarung stellt für Zahnärzte die einzige Möglichkeit dar, ihre Leistungen zwar nach den Vorgaben der Gebührenordnung, aber nicht zu Preisen von 1988, abzurechnen.
Das Honorar auf Grundlage einer solchen Vereinbarung wird Ihre Versicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. In vielen Fällen wird daher für Sie ein Eigenanteil verbleiben, den Sie selber zu tragen haben. Im Gegenzug erhalten Sie jedoch eine qualitativ hochwertige zahnärztliche Leistung, die nicht unter Zeit- und Kostendruck erbracht werden muss.
Mit den folgenden Ausführungen möchten wir Sie weiter über die Besonderheiten der privatzahnärztlichen Abrechnung informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt an.
Vereinbaren und Abrechnen in der GOZ - Warum es zu Preisen von 1988 nicht mehr geht!
Die GOZ ist keine „Festpreisliste“, in der für jede Leistung ein bestimmter Euro-Betrag als Gebühr angegeben ist. Die Festlegung des Honorars ist etwas komplizierter:
- Für jede Leistung ist in der GOZ eine bestimmte „Punktzahl“ festgelegt. Für eine einflächige Zahnfüllung gibt es beispielsweise 213 Punkte, für die Entfernung eines einwurzeligen Zahns 70 Punkte.
- Die Punktzahl der erbrachten Leistung wird sodann mit einem festgelegten (und für alle Leistungen gleichen) „Punktwert“ (seit 1988 unverändert 11 Pfennig, entsprechend 5,62421 Cent je Punkt) multipliziert. Für die Zahnfüllung ergibt das 11,98 €; für die Zahnentfernung 3,94 €.
- Dieses Ergebnis wird zuletzt mit dem sog. „Steigerungsfaktor“ multipliziert. Der Faktor wird vom Zahnarzt festgelegt, zum Beispiel nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der erbrachten Leistung. Der Faktor darf zwischen 1 und 3,5 liegen. Der Mittelwert innerhalb dieser Spanne ist also der Faktor 2,3 – der daher typischerweise für eine durchschnittlich schwierige bzw. zeitaufwändige Leistung berechnet wird.
Mit diesem „Durchschnitts-Faktor“ erhält der Zahnarzt also für die Zahnfüllung 27,55 € und für die Zahnentfernung 9,05 €. Hinzu kommt: Mit diesen Beträgen sind nach der GOZ auch weitere Kosten – beispielsweise das Material für die Füllung oder der Aufwand für die Aufbereitung, Desinfektion und Sterilisation der Instrumente – abgegolten. Sämtliche allgemeine Praxiskosten – Investition, Wartung, Gehälter, Miete, Gebühren für behördliche Kontrolle usw. – sowie das Einkommen sind davon zu begleichen. Das genannte Honorar entspricht also dem Umsatz der Zahnarztpraxis und nicht dem Einkommen des Zahnarztes, der Zahnärztin. Es ist offensichtlich, dass mit einem zuletzt im Jahre 1988 bemessenen Honorarpunktwert viele zahnärztliche Leistungen heute nicht mehr kostendeckend erbracht werden können. Auch die Neubewertung nur einiger Leistungen im Jahr 2012 ändert an der aktuellen Mangelsituation nichts.
Die GOZ sieht jedoch die Möglichkeit vor, den Steigerungsfaktor mit den Patienten zu vereinbaren. Um diese Vereinbarungen geht es in dieser Veröffentlichung.
Alternativ zu der oben dargestellten Festlegung des Honorars bietet die GOZ auch die Möglichkeit, einen festen Steigerungsfaktor – also ein festes zahnärztliches Honorar - für die anstehenden zahnärztlichen Leistungen im Vorfeld mit dem Zahnarzt zu vereinbaren (siehe § 2 Abs. 1 und 2 GOZ).
Bei einer Vereinbarung kann der Steigerungsfaktor auch außerhalb der ansonsten vorgesehenen Spanne (1 bis 3,5) liegen. Der Faktor kann, wie bei einem Vertrag, frei vereinbart werden.
Ihr Vorteil:
Sie kennen bereits vor der Behandlung die genauen Kosten für das zahnärztliche Honorar. Unerwartete Kostenausweitungen kann es hier nicht geben: Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt kann die vertraglich vereinbarte Summe zwar unterschreiten, darf sie aber nicht überschreiten.
Ohne eine solche Vereinbarung ist die Festlegung des Steigerungsfaktors ausschließlich Sache der Zahnärztin/des Zahnarztes unter Berücksichtigung der entsprechenden Bemessungskriterien. Die Schwierigkeit oder der Zeitaufwand können aber häufig erst bei der Ausführung der Leistung festgestellt und daher auch der Steigerungsfaktor erst dann bemessen werden. So ist eine exakte Kosteneinschätzung für eine Leistung im Vorfeld nicht immer möglich – denn nicht alle Umstände einer Behandlung sind stets vorhersehbar. Werden die Steigerungsfaktoren jedoch vorher vereinbart, wissen Sie schon vor der Behandlung genau, welches Honorar für die einzelne Leistung später in Rechnung gestellt werden wird. Daran müssen sich ihr Zahnarzt/Ihre Zahnärztin halten.
Mit der Vereinbarung bestimmter Steigerungsfaktoren ist eine Erstattung durch Ihre Versicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Die Erstattung könnte auf den Betrag beschränkt sein, der bei Ansatz eines 2,3fachen Steigerungsfaktors entsteht.
Bei Vorliegen bestimmter Umstände (wie z.B. besondere Schwierigkeiten oder großer Zeitaufwand bei der Behandlung) könnte auch eine Erstattung bis zum 3,5fachen Faktor erfolgen. Der Zahnarzt wäre auch verpflichtet, auf Nachfrage Ihnen solche Umstände schriftlich darzulegen, wenn sie vorgelegen haben sollten. Dies könnten Sie dann bei der Versicherung einreichen, damit wegen solcher besonderen Umstände möglicherweise über den 2,3fachen Faktor hinaus erstattet werden kann.
Maßgeblich für die Erstattung ist der zwischen Ihnen und Versicherung vereinbarte Versicherungstarif. Es gibt Tarife, die auch die Kosten für vereinbarte Steigerungsfaktoren, auch oberhalb des Faktors 3,5 erstatten.
Wir möchten Sie aber transparent informieren:
Mit einem „typischen“ Versicherungstarif müssen Sie in den meisten Fällen damit rechnen, dass eine Erstattung des – auf einer Vereinbarung beruhenden – Honorars nicht vollständig, sondern nur bis zu den Kosten erfolgt, die bei einem 2,3fachen (bei besonderen Umständen: bis 3,5fachen s.o.) Faktors entstanden wären.
Ob Ihre Versicherung auch ohne rechtliche Verpflichtung aus wettbewerblichen oder Kulanzgründen Ihnen die vereinbarten Privathonorare gegebenenfalls wenigstens in Höhe der Sätze der gesetzlichen Krankenkassen erstattet, kann naturgemäß nicht vorhergesagt oder in Aussicht gestellt werden.
Es ist letztlich nichts Ungewöhnliches, dass Patienten einen gewissen Eigenanteil selber tragen. Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kennen das seit Jahrzehnten bei vielen zahnärztlichen Leistungen.
Zuzahlungen beim Zahnarzt sind demnach durchaus normal.
Wie bereits erwähnt, ist u.a. der in der GOZ festgelegte „Punktwert“ ausschlaggebend für die Berechnung des Honorars für privatzahnärztliche Leistungen. Dieser Punktwert ist nun schon 35 Jahre unverändert. Auch bei der im Jahr 2012 erfolgten kleinen Überarbeitung der GOZ wurde dieser nicht verändert. Eine Anpassung an die allgemeine Teuerung ist auch 2012 ausgeblieben. Durch Neubeschreibungen, Modernisierung und aktualisierte Bewertungen einiger Leistungen wurde 2012 ein einziges Mal ein Plus von 9,2% vom Gesetzgeber zugebilligt.
Die Inflation hat seit 1988 mittlerweile einen Wert von 109% erreicht. Da hilft ein Plus von etwas über 9 % - einmalig vor 14 Jahren zugestanden - auch nicht weiter
Andere amtliche Gebührenordnungen staatlich regulierter Berufe (Rechtsanwälte, Steuerprüfer, Architekten, Notare, Tierärzte etc.) wurden in der Zeit z.T. mehrmals – ohne Zweifel gerechtfertigt - erhöht und weiterentwickelt. Zumindest die Inflation wurde ausgeglichen.
Auch der sog. „Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA), der die zahnärztlichen Honorare für die Behandlung der Kassenpatienten regelt, folgt jährlich neben anderen Kriterien auch der allgemeinen Kostenentwicklung (Grundlohnsummenanbindung).
Nur die privaten Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte sind über Jahrzehnte nicht der Teuerung angepasst worden. Hintergrund: Bund und Länder müssten steigende Preise für Ihre Beamtinnen und Beamten in der Beihilfe tragen.
Und das möchte man nicht! Das ist tatsächlich der einzige Grund, warum der Gesetzgeber zwischen den o.g. Berufsgruppen mit zweierlei Maß misst.
Durch die stetige Anpassung der kassenzahnärztlichen Gebühren, abgebildet im sog. BEMA liegen mittlerweile zahlreiche privatzahnärztliche Leistungen in der GOZ unterhalb des Honorars, das für eine vergleichbare oder sogar identische Leistung in der Gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Zahnärzte erhalten beim Privatpatienten also weniger Honorar, als für die vergleichbare Leistung bei einem Kassenpatienten. Im Detail:
- In der GOZ sind insgesamt 215 privatzahnärztliche Leistungen geregelt.
- Davon sind 151 Leistungen mit Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Die nicht vergleichbaren Leistungen sind i.d.R. diejenigen, die nicht in der GKV enthalten sind, beispielsweise Implantationen oder funktionsanalytische Leistungen.
- Von diesen 151 Leistungen liegt bei ca. 94 Leistungen das Honorar für die privatzahnärztliche Leistung aufgrund der ausgebliebenen Anpassung an die Teuerung inzwischen unterhalb der Vergütung für die vergleichbare Leistung bei einem Kassenpatienten, wenn mit dem „Durchschnittsfaktor“ 2,3 abgerechnet wird.
- Von diesen 94 Leistungen liegen 48 Leistungen sogar dann noch unterhalb des Honorars der GKV, wenn mit dem Faktor 3,5 abgerechnet wird. Faktoren oberhalb 2,3 können nur dann berechnet werden, wenn besondere Umstände (etwa Schwierigkeit, Zeitaufwand) vorliegen. Selbst für unter maximaler Erschwernis erbrachte Leistungen kann im Gebührenrahmen (bis 3,5fach) nicht einmal das Honorarniveau der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden.
Es ist offensichtlich, dass dies für die Praxen betriebswirtschaftlich nicht mehr zu stemmen ist. Zahlreiche GOZ-Leistungen sind heute bei einer Abrechnung zum 2,3fachen Satz ein Verlustgeschäft, das durch die Honorare der gesetzlich versicherten Patienten subventioniert werden muss.
In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind für die privatzahnärztlichen Leistungen keine Euro-Beträge angegeben, sondern für jede einzelne Leistung eine festgelegte Punktzahl, die mit einem feststehenden Punktwert multipliziert wird.
Das Ergebnis wird mit dem sogenannten Steigerungsfaktor multipliziert. Damit berücksichtigt der Zahnarzt die tatsächlich im Einzelfall gegebenen Umstände der Ausführung der Leistung: z.B. die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand. Der Steigerungsfaktor muss dabei zwischen 1 und 3,5 liegen. Durchschnittlich aufwändige Leistungen entsprechen dem Faktor 2,3, was der Mitte dieses Gebührenrahmens und dem am häufigsten verwendeten Faktor entspricht.
Ein einfaches Beispiel:
Für eine einflächige Zahnfüllung gibt es 213 Punkte. Als Punktwert sind 5,62421 Cent je Punkt festgelegt. Dieser Wert entspricht übrigens immer noch exakt 11 Pfennigen und ist seit 1988 unverändert geblieben!
Für die Zahnfüllung ergibt das also 213 Punkte x 5,62421 Cent = 11,98 €
Dies Ergebnis wird mit dem Steigerungsfaktor multipliziert. Als durchschnittlich schwierige/zeitaufwändige Leistung wird der Faktor 2,3 angesetzt. Dann wäre zu rechnen: 11,98 € x Faktor 2,3 = 27,55 Euro Honorar für die Füllung.
Nein, das ist nicht der Fall.
Ihr Zahnarzt erhält für die einzelne Leistungen der GOZ nicht das 2,3fache Honorar im Vergleich zu einem Kassenpatienten.
Von 151 Leistungen, die in ihrem Inhalt und ihrer Ausführung unmittelbar vergleichbar sind, liegt zur Zeit bei 94 Leistungen das Honorar für die Leistung nach GOZ sogar unterhalb der Vergütung für einen Kassenpatienten, wenn mit dem „Durchschnittsfaktor“ 2,3 abgerechnet wird. Und von diesen 94 Leistungen liegt fast die Hälfte selbst dann noch unterhalb des Honorars des Kassensatzes, wenn mit dem Faktor 3,5 abgerechnet wird, dem höchsten Faktor, den der Zahnarzt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten berechnen kann.
Der Punktwert für die zahnärztlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse wird jährlich gemäß den Parametern Grundlohnsumme und dem tatsächlichen spezifischen Krankheitsvorkommen angepasst. Der Punktwert für privatzahnärztliche Leistungen – auch für solche Leistungen, die beim Kassenpatienten erbracht werden, wenn sie keine Kassenleistungen sind - wurde vom Verordnungsgeber seit 1988 nicht verändert.
Die Honorare für kassenzahnärztliche Leistungen wurden und werden also der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst, die der privatzahnärztlichen Leistungen nicht. Durch diese ständige Ungleichbehandlung liegen in Westfalen-Lippe zurzeit 94 unmittelbar vergleichbare privatzahnärztliche Leistungen zum durchschnittlichen 2,3fachen Steigerungssatz bereits unterhalb des Kassen-Honorare. Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt erhält also bei Ihnen als Privatpatient für diese Leistungen seit Jahren weniger Honorar, als für die gleiche Leistung bei einem Kassenpatienten. Dieser Unterschied wird mit jeder jährlichen Anpassung der Gebühr für zahnärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse größer.
Ein einfaches Beispiel:
Für die regelmäßig erforderliche Leistung einer „eingehenden Untersuchung“ erhält der Zahnarzt für Privatpatienten (bei Ansatz des „Durchschnitts-Faktors“ von 2,3) ein Honorar von 12,94 € - unverändert seit 1988. Bei Kassenpatienten werden für dieselbe Leistung 22,16 € gezahlt (Stand 01.01.2024). Um bei Privatpatienten auf den Kassensatz zu kommen, muss der Faktor 4,04 angesetzt werden.
Honorare zwischen dem 2,3 bis 3,5fachen Satz dürfen ohne vorherige Vereinbarung nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Krankheitsfalls mit entsprechender medizinischer Begründung berechnet werden. Oberhalb eines Faktors höher als 3,5 ist eine Berechnung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten gar nicht möglich. Das gleiche Honorar für diese gleiche Leistung erhält der Zahnarzt im vorliegenden Beispiel erst ab dem Faktor 4,04. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann das gleiche Honorar wie bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht berechnet werden.
Privathonorare unter den Sätzen der gesetzlichen Krankenkasse
Ohne Vereinbarung mit dem Patienten muss der Steigerungsfaktor vom Zahnarzt festgelegt werden und kann dann zwischen 1,0 und 3,5 liegen (sog. „Gebührenspanne“). Unterhalb des Faktors 2,3 erreicht bereits jetzt eine ganze Reihe von Leistungen nicht einmal das Honorarniveau der gesetzlichen Krankenkasse, sodass dieser Steigerungssatz im Praxisalltag kaum unterschritten wird. Über 2,3 darf der Faktor ohne Vereinbarung allerdings nur liegen, wenn bestimmte medizinische Kriterien dies rechtfertigen – zum Beispiel die Schwierigkeit oder der Zeitaufwand bei der Behandlung. Aufgrund der seit 1988 eingetretenen Teuerung von inzwischen 109% ist jedoch die Liquidation vieler Leistungen beim Privatpatienten nicht mehr kostendeckend, also im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht mehr auskömmlich.
Da auch eine Zahnarztpraxis nicht auf Dauer unterhalb dieser Kostengrenze arbeiten kann, sind zukünftig mehr als bisher Vereinbarungen über die betriebswirtschaftlich erforderliche Honorarhöhe unumgänglich.
Bedenken Sie bitte, dass das Honorar des Zahnarztes nach GOZ nicht sein Einkommen darstellt, sondern der Umsatz ist, der im Moment der jeweiligen Leistung gemacht wird. Davon müssen anteilig sämtliche Kosten der Praxis – Gehälter, Miete, Investition, Finanzierung, Wartung, Hygiene, Verwaltung, Materialien, Energie, Gebühren für behördliche Überwachung – sowie des Zahnarztes selbst - Altersversorgung, Versicherungen und nicht zuletzt Steuern – beglichen werden.
Auf Grundlage einer mit dem Patienten vor Beginn der Leistung geschlossenen Vereinbarung ist jeder Steigerungsfaktor möglich, auch über 3,5 hinaus. Für die Vereinbarung ist es dabei nicht relevant, ob bestimmte medizinische Kriterien oder Besonderheiten vorliegen. Die Möglichkeit zu einer solchen Vereinbarung ist in der GOZ ausdrücklich im § 2 Abs. 1 und 2 vorgesehen und niedergeschrieben. Sie ist damit rechtskonform, wirksam und zulässig.
Im Jahre 2012 wurde die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) durch den Verordnungsgeber nur in Teilen modernisiert. Insofern wurde bei einer Reihe von Leistungen die Punktzahl verändert, einige Leistungen sind entfallen, andere sind neu eingeführt worden. Die Mehrheit der Leistungen sind jedoch unverändert geblieben. Der Punktwert, der für die Berechnung der Gebühr einer zahnärztlichen Leistung mit entscheidend ist, wurde nicht angehoben. Ihr Zahnarzt berechnet sein Honorar daher mit demselben Punktwert von 5,62421 Cent wie 1988 entsprechend 11 Pfennig.
Eine adäquate Anpassung des Punktwertes durch den Verordnungsgeber ist nicht in Sicht, da die Kosten für die Beihilfe im Rahmen der freien Heilfürsorge für die Beamten in Bund und Land sonst steigen würden.
Ihr Zahnarzt muss daher die Möglichkeiten zur Bemessung und Gestaltung des Honorars wahrnehmen, die in der GOZ vorhanden sind, um – buchstäblich – auf seine Kosten zu kommen.
Deshalb werden nun mehr und mehr individuelle Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit den Patienten getroffen werden müssen, als bisher.
Nein, die Vereinbarung ist ein zwischen Zahnarzt und Patient geschlossener gültiger Vertrag. Der dort niedergeschriebene Faktor - mithin das Honorar - dürfen nicht überschritten werden. Insofern haben Sie vor Beginn verlässlich Kenntnis von den maximal möglichen definitiven Kosten in Ihrem Fall bezogen auf die in der Vereinbarung aufgeführten Leistungen.
Ein Unterschreiten ist natürlich möglich, wenn Ihr Zahnarzt unerwartet einen geringeren Aufwand bei der Behandlung hatte, als zu Beginn angenommen wurde.
Ja, das ist unschädlich und für Sie nicht von Nachteil.
Berücksichtigt werden muss immer der individuelle Behandlungsfall. Es ist aber nicht immer möglich, alle anfallenden Leistungen im Vorfeld genau vorherzusehen. Um dies zu berücksichtigen, ist es sinnvoll und liegt natürlich auch in Ihrem Interesse, weitere ggf. in Frage kommende Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sich diese später als nicht notwendig herausstellen sollten.
Beispiel:
Ihr Zahnarzt plant bei Ihnen eine Füllung. Aufgrund der optischen Untersuchung und unter Sichtung des Röntgenbildes wird eine zweiflächige Füllung geplant. Bei der Durchführung der Füllung stellt sich jedoch heraus, dass die Karies im Zahn versteckt doch eine größere Ausdehnung hatte, als angenommen war. Die Füllung hat nun eine größere Ausdehnung, ist also nicht mehr zwei-, sondern dreiflächig. Da ist es nachvollziehbar, wenn auf der Vereinbarung verschiedene Füllungspositionen für diesen Zahn alternativ angeführt wurden. Berechnet wird selbstverständlich nur die Füllung, die tatsächlich erbracht wurde.
Die Behandlungsleistungen Ihres Zahnarztes, Ihrer Zahnärztin können der Natur der Sache nach in der von Ihnen gewohnten und zurecht erwarteten Qualität und Sicherheit nur erbracht werden, wenn die Erbringung nicht nur kostendeckend, sondern für die Zahnarztpraxis mitsamt ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und allen daran hängenden Kosten auch auskömmlich ist.
Die Zahnarztpraxen erhalten keinerlei Subventionen vom Staat oder anderen Institutionen. Sie als Patientin bzw. Patient beauftragen uns damit, Ihre Zahngesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Damit veranlassen Sie diese Leistungen und verursachen naturgemäß spezifische und persönliche Kosten.
Dagegen sind Sie versichert. Das Kostenrisiko haben Sie im Umfang des von Ihnen gewählten Tarifs bei einer privaten Krankenversicherung abgesichert. Ggf. habe Sie auch Erstattungsansprüche gegenüber Ihrer Beihilfe.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie gemäß gesetzlicher Bestimmungen zwangsversichert. Solange Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (Versicherungspflichtgrenze), haben Sie auch keine Alternative. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist begrenzt und deckt nicht alles ab, was die moderne Zahnheilkunde an wissenschaftlich basierten und bewährten Leistungen bietet.
Solche Leistungen werden auch über die private Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ erfasst und berechnet. Diese Leistungen sind für den Kassenpatienten als Wahl - oder Mehrkostenleistung berechnungsfähig. Diese zahlt der Kassenpatient, wenn er sie bei sich ausführen lassen möchte, schon seit vielen Jahren selbst.
Viele gesetzlich Versicherte haben sich deshalb für eine Zusatzversicherung entschieden, um dieses Kostenrisiko zu minimieren.
Als Privatpatient haben Sie ebenfalls eine Versicherung, die Sie selbst abschließen. Sie können darin verschiedene Tarife wählen, die unterschiedliche Höhen der Erstattung beinhalten. Als beihilfeberechtigter Patient erhalten Sie überdies zu Teilen eine Beihilfe auf die Rechnung des Zahnarztes, die allerdings den Bestimmungen des jeweils zuständigen Bundeslandes oder der Bundesbeihilfe folgen. Dort werden schon seit längerem Beschränkungen in der Erstattung vorgenommen. Diese Beschränkungen entstammen den Bestimmungen zur Erstattung in der Beihilfe und haben mit den rechtlichen Grundlagen der GOZ, nach denen der Zahnarzt liquidieren muss, nichts zu tun.
Insofern lag und liegt eine klare Trennung von Honorar und Erstattung vor.
Wenn durch unterbliebene Anpassung an die Teuerung der letzten 36 Jahre die GOZ in Teilen nicht mehr kostendeckend bzw. auskömmlich ist, muss und kann mittels der Vereinbarungen nach § 2 GOZ das Honorar rechtsicher berechnet werden.
Sie werden als Patient und Auftraggeber der zahnärztlichen Leistungen dafür Verständnis haben, dass es nicht der Dienstleister – Ihr Zahnarzt – sein kann, der die von Ihnen veranlassten Leistungen zu Teilen tragen muss, weil die Teuerung davon gelaufen ist.
Verändern kann den Punktwert nur der Verordnungsgeber, der das seit nunmehr 36 Jahren pflichtvergessen unterlässt.
Ja, das ist richtig.
Der private Heil- und Kostenplan dient der Information über die voraussichtlichen Gesamtkosten und verschafft Ihnen eine Gesamtüberblick einschließlich der Leistungen, die nicht über § 2 Abs. 1 und 2 vereinbart werden. Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ dient der Vereinbarung des Faktors und ist der Vertrag über die Höhe des nach dieser Bestimmung aufgeführten Honorars. Damit werden verbindlich „Festpreise“ für die dort aufgeführten Behandlungspositionen fixiert.
Für alle anderen Gebühren, die nicht in der Vereinbarung aufgeführt sind, legt der Zahnarzt die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens (1-3,5fach) selbst fest.
Ja, das stimmt. Wenn Ihr Zahnarzt die Steigerungsfaktoren mit Ihnen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 vereinbart hat, muss er in der Rechnung keine Begründungen angeben.
Aber:
Wenn tatsächlich medizinische Kriterien vorlagen, die auch ohne Vereinbarung die Wahl eines höheren Faktors als 2,3 erforderlich gemacht hätten (etwa wegen eines erhöhten Zeitaufwands oder der Schwierigkeit der Behandlung), können Sie eine entsprechende schriftliche Begründung von Ihrem Zahnarzt verlangen – auch wenn der Faktor vereinbart wurde. Diese können Sie Ihrer Versicherung oder der Beihilfe vorlegen, die dann gegebenenfalls auch über den Faktor 2,3 hinaus erstatten.
Die Beihilfe wird allerdings auch bei Anerkennung der gegebenen Begründung den Faktor 3,5 bei der Erstattung nicht übersteigen. Dies entspringt den Beihilfebestimmungen zur Erstattung für Beamte.
Die Erstattung Ihrer Versicherung wird sich i.d.R. nach den Gegebenheiten Ihres Tarifs richten.
Bitte bedenken Sie:
Faktorsteigerungen mit Begründungen entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOZ sind nur möglich bei Vorliegen besonderer Umstände bei der Erbringung der Leistung, besonderen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand. Diese Kriterien sind in der Person des Patienten bzw. der patientenspezifischen Begleitumstände begründet.
Hier müssen Begründungen vom Zahnarzt gegeben werden bzw. können verlangt werden.
Der Ausgleich der normalen Teuerungsrate kann jedoch nicht mit medizinischen Umständen begründet werden. Insofern kann dies nur mit einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden.
Wenn Sie so wollen:
Das Argument, der Anlass für die Vereinbarung ist der Teuerungsausgleich und sind nicht allein Erschwernisumstände in der persönlichen Behandlungsituation.
Ja, das können Sie verlangen, aber nur, wenn tatsächlich Kriterien vorlagen, die dem Zahnarzt auch ohne Vereinbarung das Festlegen eines Faktors höher als 2,3 erlaubt hätten, etwa wegen des Zeitaufwands oder der Schwierigkeit der Behandlung. Dies sind medizinische Kriterien, die in der Person des Patienten oder der Behandlungssituation begründet sind. Lagen diese nicht vor, ist eine Nachbegründung nicht möglich.
Der Ausgleich der normalen Teuerungsrate kann nicht mit medizinischen Umständen begründet werden. Insofern kann dies nur mit einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden.
Wenn Sie so wollen:
Das Argument, der Anlass für die Vereinbarung ist der Teuerungsausgleich und sind nicht allein Erschwernisumstände in der persönlichen Behandlungsituation.
Welche Kosten von einer privaten Versicherung oder privaten Zusatzversicherung erstattet werden, ist unterschiedlich – maßgeblich ist der jeweils abgeschlossene Versicherungstarif. Prüfen Sie doch einmal Ihren Versicherungsvertrag. Sieht Ihr Tarif beispielsweise vor, dass Behandlungskosten nur bis zum Ansatz des 3,5fachen Faktors erstattet werden, wird die Versicherung darüber hinaus in der Regel nicht zahlen. Sind keine Leistungs- bzw. Erstattungsbeschränkungen vorgesehen, ist die PKV möglicherweise sogar für Kosten erstattungspflichtig, die aufgrund vereinbarter Faktoren (auch höher als 3,5) entstanden sind, sofern diese medizinisch notwendig und indiziert gewesen sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Versicherung.
Die Beihilfe richtet sich wiederum nach gesetzlichen Vorschriften. Wichtig: Beihilfe ist eine Unterstützungsleistung des öffentlichen Arbeitgebers – aber keine „Vollversicherung“. Sie reduziert die Kosten für die Beamten auf eine verbleibende Eigenleistung. Für diese Eigenleistung wird dann in aller Regel eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Beihilfe selbst hat wegen der zwingenden gesetzlichen Regelungen nur einen begrenzten „Spielraum“ bei der Erstattung, soweit die Regelungen dies zulassen. Typischerweise ist das bezüglich der Steigerungsfaktoren oberhalb des Faktors 2,3 schon nicht der Fall. Nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgt eine Anerkennung bis maximal zum Faktor 3,5. Dies ist jedoch ausschließlich bei Vorliegen medizinisch von der Beihilfe anerkannter Erschwernisumstände möglich. Die Berechnung durch den Zahnarzt erfolgt jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen der amtlichen GOZ. Diese richtet sich nicht nach den Erstattungsbestimmungen der Beihilfe.
Wenn keine medizinischen Gründe für eine höhere Faktorenbemessung vorgelegen haben, diese aber wegen der über die Jahrzehnte eingetretenen allgemeinen Teuerung abgeschlossen wurde, wird die Beihilfe nicht über den Faktor 2,3 hinaus erstatten. Bis zu dieser Höhe aber haben Sie Anspruch.
Es handelt sich hierbei um ein überschaubares und übersichtliches Formular. Die Gebührenordnung (GOZ) gibt im §2 genau vor, was in der Vereinbarung enthalten sein muss und darf:
- Die Gebührennummer der Leistung
- Die Bezeichnung der Leistung
- Der vereinbarte Steigerungsfaktor
- Der sich ergebene Betrag für diese Leistung
- Den Hinweis, dass eine Erstattung nicht im vollen Umfang gewährleistet ist
- Die Unterschriften von Patient und Zahnarzt
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.