Zur Beschäftigung eines/einer Assistenten/Assistentin ist es notwendig im Vorfeld einen Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Ausbildungs- oder Entlastungsassistenten zu stellen. Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsbogen ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Approbationsurkunde oder der Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG des/der zukünftigen Assistenten/in zuzusenden. Bei Nicht-EU-Bürgern bitten wir, eine Kopie des Aufenthaltstitels bzw. der Arbeitserlaubnis beizufügen.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Genehmigung nicht möglich ist. Eine Beschäftigung ohne Genehmigung der KZVWL kann nicht als Assistenzzeit – im Sinne der Zulassungsverordnung für Zahnärzte § 3 Abs. 3 ZV-Z – anerkannt werden.

Auszug § 32 (2) aus der Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z):

„(2) Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf nach § 3 Abs. 3 der Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z) der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

1. aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,
2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,
3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist, sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen.

(4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten."

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