Wenn Sie planen, sich als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener Praxis mit einem hälftigen oder einem vollen Versorgungsauftrag niederzulassen, bitten wir Sie (ca. 3 Monate vor der geplanten Niederlassung) um Übersendung eines formlosen Antrages mit folgenden Angaben:
- Niederlassungsort (Praxisadresse)
- Niederlassungszeitpunkt
- Was ist geplant: Handelt es sich um eine Neugründung, Praxisübernahme oder Gründung einer Sozietät?
- Angabe des 1. Wohnsitzes
Bei einer Zulassung mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen an verschiedenen Standorten sind diese separat zu beantragen.
Ihnen werden die entsprechenden Antragsformulare auf dem Postwege zugesandt. Diese sollten sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben mit den angeforderten Unterlagen in der gewünschten Form zurückgesandt werden.
Es wird jetzt schon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe einen Antrag erst dann auf die Tagesordnung einer seiner nächsten Sitzungen setzen wird, wenn sämtliche Unterlagen zum Antrag auf Zulassung der Geschäftsstelle vorliegen. Entsprechend den Veröffentlichungen des Zulassungsausschusses im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe bitten wir zu beachten, dass diese Anträge vollständig mit allen Unterlagen spätestens vier Wochen vor einer Sitzung des Ausschusses bei der Geschäftsstelle vorliegen müssen. Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt. Im allgemeinen können Sie davon ausgehen, dass der Zulassungsausschuss monatlich tagt. Über Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuss gemäß § 37 ZV-Z nach mündlicher Verhandlung.
Gemäß § 46 Abs. 1 Buchstabe b ZV-Z wird für die Antragstellung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 € fällig. Nach erfolgter Zulassung wird eine weitere Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 € erhoben. Einen Gebührenbescheid über die fälligen Gebühren erhalten Sie zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss.