Der Vertragszahnarzt hat gemäß § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z) die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Auch wenn vor Ort eine Kollegin oder ein Kollege die Vertretung übernimmt oder sich bei einer Erkrankung die Sozietätspartner gegenseitig vertreten, ist eine Vertretung ab einer Woche anzeigepflichtig.
Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der im Besitz der Approbationsurkunde ist und ein Jahr bereits unselbständig als Assistent tätig war.
Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 ZV-Z vorliegt.
Falls die Vertretung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein sollte, so ist ein entsprechender Antrag auf Genehmigung der Vertretung an die KZVWL zu richten. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingereicht werden, damit dieser rechtzeitig behandelt werden kann. Zzgl. wird dann auch ein Attest des behandelnden Arztes erforderlich, aus dem die Art und die voraussichtliche weitere Dauer der Erkrankung hervorgeht.
Wird die Tätigkeit in der Praxis vor dem 3-Monats-Zeitraum wieder aufgenommen, so wird um eine kurze schriftliche Mitteilung über den Zeitpunkt der Aufnahme an die KZVWL, Abteilung Zulassung, gebeten.