Das Infektionsschutzgesetz regelt in Deutschland die allgemeine Hygiene in den Praxen im Umgang mit den Patientinnen und Patienten. Gemäß § 23 (3) haben die „Leitenden" von Zahnarztpraxen sicherzustellen, dass der aktuelle Stand der Hygiene in der Medizin eingehalten wird. Dazu heißt es in der Vorschrift im letzten Absatz:
„Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind."
Damit werden die Empfehlungen des Robert-Koch Instituts quasi zum Standard erhoben. Speziell für die Zahnarztpraxen hat das Robert Koch-Institut eine besondere Empfehlung erlassen, die Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderung an die Hygiene".
Dabei ist allerdings zu beachten, dass Teile dieser Empfehlung nicht deckungsgleich mit Aussagen aus dem Medizinprodukterecht sind. Für die Aufbereitung von Medizinprodukten in Nordrhein-Westfalen ist nach der Rechtsprechung die Medizinproduktebetreiberverordnung einschlägig.
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat für ihre Mitglieder mit dem Hygienerepetitor eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz und den nachgeordneten Bestimmungen erstellt.
Hygiene der anzuwendenden Medizinprodukte - MPDG
In Deutschland ist die Aufbereitung von Medizinprodukten engmaschig geregelt. Auf der Grundlage des Medizinproduktedurchführungsgesetzes ist die Medizinproduktebetreiberverordnung erlassen worden. Dort heißt es im § 4 (2):
„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Die Fundstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht."
Somit erhält eine Empfehlung des Robert-Koch Instituts gleichsam „Gesetzesrang".
Auch diese schon sehr detaillierte Empfehlung ist interpretationsfähig. Aus diesem Grunde haben die fünf in Nordrhein-Westfalen für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten zuständigen Behörden, die Bezirksregierungen, eine gemeinsame, interne Verwaltungsrichtlinie zur Klarstellung und zum verwaltungseinheitlichen Handeln erlassen.
Neben diesen Vorgaben gilt es noch gewisse technische Standards zu erfüllen, wie z.B. die Norm zur Validierung von Sterilisationsprozessen etc. Auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle aus Übersichtsgründen verzichtet.
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat für ihre Mitglieder die Zahnärztliche Stelle MPG und Hygiene eingerichtet.