Gesetzlich Krankenversicherte können auch jenseits der Notfallversorgung Ärzte und Zahnärzte innerhalb der Europäischen Union (EU) in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang erhalten Patienten Angebote, die Kostenvorteile bei Zahnersatzbehandlungen im Ausland versprechen. Bei der Entscheidung über eine solche Behandlung müssen aber einige wichtige Punkte berücksichtigt werden.

Qualität ist wichtiges Kriterium

Wer eine Behandlung im Ausland plant, sollte sich vergewissern, dass eine hochwertige Qualität der zahnmedizinischen und zahntechnischen Arbeit gesichert ist. Gute Leistungen sind nicht selbstverständlich. Patienten erhalten im Ausland meist weder vom Behandler noch vom Zahnlabor eine Erklärung über Art und Qualität der verwendeten Werkstoffe. Die KZBV warnt vor einem unüberlegten Zahntourismus in die EU-Mitgliedsstaaten.

Kosten richtig kalkulieren

Bei einem Zahnarztbesuch im EU-Ausland erhält der Patient eine Rechnung, die er bezahlen muss. Zuhause erstattet die Krankenkasse die Kosten, allerdings nur für solche Behandlungen, die auch in Deutschland erstattungsfähig sind. Und auch nur bis zu der Höhe, die sie für die gleiche Behandlung im Inland übernehmen würde. Alles andere müssen Sie selbst zahlen.

Deutsche Preise für Zahnersatz liegen etwa im Mittelfeld der EU-Länder – auf den ersten Blick preisgünstigere Alternativen lassen sich also finden. Doch sollten Sie genau kalkulieren, um nicht am Ende feststellen zu müssen, dass sich das "Schnäppchen" teurer als gedacht herausstellt.

Zu den Kosten für den Eigenanteil der zahnärztlichen Behandlung müssen Sie zumindest die Reise- und Unterbringungskosten hinzurechnen. Wichtig ist auch, dass Sie mögliche Folgekosten einplanen. Zahnersatz ist kein Standardprodukt, das im Schnellverfahren eingesetzt wird, sondern muss individuell angepasst werden. Manchmal sind Nachbehandlungen erforderlich. Wenn Sie dafür erneut anreisen müssen, kann der erhoffte Kostenvorteil schnell dahin sein.

Was tun bei Mängeln am Zahnersatz?

In Deutschland sind die Rechte des Patienten bei Gewährleistungsansprüchen klar geregelt und durchsetzbar. Wer seinen Zahnersatz im Ausland einsetzen lässt, für den gelten aber die Gewährleistungsregeln des jeweiligen Landes. Eine Zahnbehandlung im Ausland kann deshalb Probleme bereiten, wenn sich nachträglich Mängel herausstellen. Kein Zahnarzt in Deutschland ist verpflichtet, fremden Zahnersatz kostenfrei zu korrigieren oder nachzubessern. Da bleibt nur die Zuzahlung oder ein weiterer Besuch des Zahnarztes im Ausland und der Versuch, seine Ansprüche nach dortigem Recht durchzusetzen.

Was spricht für den heimischen Zahnarzt?

Aus gutem Grund bevorzugen Patienten in der Regel einen Zahnarzt ihres Vertrauens in der Nähe ihres Wohnorts. Damit entfallen lange Anfahrtswege. Und erst damit wird eine kontinuierliche Beziehung über Jahre hinweg möglich, die für die erfolgreiche Behandlung sehr wichtig ist. Der langjährige Zahnarzt kennt die Vorerkrankungen, individuellen Bedürfnisse und Wünsche seiner Patienten und kann deshalb optimale Vorschläge für seine Behandlung unterbreiten. Und nicht zuletzt steht er auch kurzfristig in Notsituationen zur Verfügung.

Seit der Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Patienten sind in der Wahl ihres Zahnersatzes frei - die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht.

Berechnung der Festzuschüsse

Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berücksichtigt. Zahnärzten und Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag - der Festzuschuss - ausgewiesen ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 60 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab, das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die Standardtherapie ist.

Erhöhung der Festzuschüsse

Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrnehmen und dabei ihr Bonusheft abstempeln lassen, erhalten von ihrer Kasse einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse auf 75 Prozent.

Ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums kann folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum der Patient in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zum Zahnarzt gehen konnte. Die Kasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft. Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können.

Für Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung: Sie erhalten einen Festzuschuss von 100 Prozent, mindestens aber die Kosten für die Regelversorgung.

Patienten können wählen

Ein Vorteil des Festzu­schuss­systems liegt darin, dass der Patient seinen Zuschuss für jede wissen­schaftlich anerkannte Therapieform einsetzen kann. Auf das obige Beispiel bezogen heißt das: Er kann die Regelversorgung wählen, die hier aus einer teilweise zahnfarben verblendeten Brücke besteht. Der Festzuschuss liegt zwischen 60 und 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung. Er kann auch eine ästhetisch anspruchsvollere Versorgung wählen, bei der die Brücke rundum verblendet wird oder ganz aus Keramik besteht. Der Festzuschuss bleibt unverändert, die Kosten für die Zusatzleistung trägt der Patient.

Schließlich ist auch eine Versorgung des fehlenden Zahnes mit einem Implantat möglich, auf dem eine Krone befestigt wird. Auch in diesem Fall zahlt die Krankenkasse denselben Festzuschuss. Die darüber hinausgehenden Kosten trägt der Patient.

Von Ihrem Zahnarzt erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan. Er muss der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Er informiert über alle anfallenden Kosten und die Höhe des Festzuschusses.

Muss ich die Behandlungskosten vorab selbst bezahlen oder geht das über Krankenversicherungskarte bzw. die Elektronische Gesundheitskarte? Bekomme ich einen Zuschuss? Fragen wie diese haben viele Patientinnen und Patienten. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten und gesetzliche Regelungen für die Bezahlung einer Zahnbehandlung.

Krankenversichertenkarte bzw. Elektronische Gesundheitskarte ("Chipkarte")

Die Krankenversichertenkarte bzw. die Elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist der Mitgliedsausweis einer gesetzlichen Krankenversicherung und bestätigt dem Arzt oder Zahnarzt, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten für dieses Mitglied bezahlt. Der Zahlungsweg über die Chipkarte hat für die Patienten Vor- und Nachteile. Der Vorteil: Einmal die Chipkarte ins EDV-Gerät eingelesen, und der Patient muss sich eigentlich um nichts mehr kümmern, die Abrechnung seiner Behandlung erfolgt automatisch. Der Nachteil dabei: Der Patient erfährt nicht, was die Behandlung gekostet hat. Mit der Konsequenz, dass manche Patienten die unrealistischsten Vorstellungen über Behandlungskosten haben und keine Transparenz über die Kosten entsteht.

So läuft die Abrechnung mit der Chipkarte ab

Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt hält alle Abrechnungsdaten – gebündelt über einen bestimmten Zeitraum – elektronisch fest und schickt sie an seine Zentrale, die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Dort wird eine Gesamtabrechnung für alle Zahnärzte erstellt, meistens nach jedem Vierteljahr, und nach Krankenkassen sortiert. Jede Krankenkasse bekommt dann die für ihre Mitglieder abgerechneten Behandlungskosten übermittelt und überweist den Gesamtbetrag an die KZV. Die wiederum überweist jedem Zahnarzt den ihm zustehenden Anteil. Der Zeitraum zwischen der Behandlung und dem Eingang des dafür errechneten Honorars beträgt etliche Wochen.

Was wird über Chipkarte abgerechnet?

Ein Großteil der zahnmedizinischen Behandlung wird über die Chipkarte abgerechnet. Dazu gehören zum Beispiel:

- normale Untersuchungen, einfache Zahnsteinentfernungen
- Spritzen zur lokalen Betäubung
- Röntgenaufnahmen
- Amalgamfüllungen
- Kunststofffüllungen an Schneidezähnen
- Zahnfleischbehandlungen (Gingivitis, Parodontitis, "Parodontose")
- Ziehen von Zähnen
- chirurgische Maßnahmen
- Prophylaxemaßnahmen für Kinder und Jugendliche (sog. IP-Positionen)
- Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) – Eigenanteil ausgenommen
- Kieferorthopädie - Eigenanteil ausgenommen (wird später von der Kasse zurückgezahlt)

Kostenerstattung ersetzt Chipkartenabrechnung

Neben der Abrechnung über die Chipkarte gibt es für gesetzliche Krankenversicherte auch die Möglichkeit der Kostenerstattung. Privatpatienten kennen das Verfahren. Sie erhalten vom Zahnarzt eine Rechnung, überweisen den Gesamtbetrag an ihren Zahnarzt, und reichen die Rechnung ihrer Krankenversicherung ein: Diese erstattet dann den Anteil an der Gesamtrechnung, den sie ihrem Versicherten zahlen muss. Das Verfahren mag auf den ersten Blick ungewohnt erscheinen. Ein kleiner Aufwand, der aber für Transparenz und Durchblick sorgt. Man weiß genau, was der Zahnarzt gemacht hat, was das gekostet hat, und kann ihn bei Unklarheiten befragen. Ein Plus ist, dass die Kostenerstattung auch nur für die zahnärztliche Versorgung gewählt werden kann. Die Patienten sind allerdings für mindestens ein Kalendervierteljahr an ihre Entscheidung gebunden und die Kankenkassen sind berechtigt, bei der Abrechnung Beträge für Verwaltungskosten abzuziehen. Aus Sicht der Zahnärzte ist der Gesetzgeber gefordert, die Kostenerstattung patientenfreundlicher zu regeln.

Bezahlung von kieferorthopädischen Behandlungen

Kieferorthopädische Behandlungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden mit Ausnahme des Eigenanteils über die Chipkarte abgerechnet. Dieser Eigenanteil liegt in der Regel bei 20 Prozent der Gesamtkosten – sofern in einer Familie mehrere Kinder in kieferorthopädischer Behandlung sind, beträgt der Eigenanteil ab dem zweiten Kind sogar nur 10 Prozent – wird jedoch nach Abschluss der Behandlung von der Kasse zurückerstattet.

Bezahlung von Zahnersatzbehandlungen

Bevor es zur eigentlichen Zahnersatzbehandlung kommt, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung gegeben haben. Dazu erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, in dem u. a. der Gebissbefund und die Behandlungsschritte aufgelistet sind. Auf dieser Grundlage prüft die Krankenkasse die Notwendigkeit einer Behandlung und berechnet den Zuschuss für den Versicherten. Seit dem 1. Januar 2005 handelt es sich dabei um einen Festzuschuss, der sich allein nach dem Befund richtet. Bei einem lückenlos geführten Bonusheft erhöht sich der Festzuschuss von 60 auf 70 bzw. 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung.

Mehrkostenvereinbarungen

Auch gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, eine aufwändigere Versorgung als die gesetzlich vorgesehene „medizinisch notwendige" Versorgung zu wählen. In diesen Fällen schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine so genannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Versicherte bereit, die Kosten für den bei der Behandlung anfallenden Mehraufwand selbst zu tragen. Die Formulare dafür gibt es beim Zahnarzt. Grundlage für die Zuschussberechnung der Kasse ist auch hier der im Heil- und Kostenplan angegebene Befund, der den entsprechenden Festzuschuss auslöst.

Beispiel 1

Ein hinterer Backenzahn soll überkront werden. Wenn Sie aus ästhetischen Gründen eine keramische Vollverblendung der Krone wünschen, so tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Die Mehrkostenvereinbarung ist auch aus anderen Versorgungsbereichen bekannt.

Beispiel 2

Bei einer Zahnfüllung ist die Entscheidung gegen Amalgam (das die Krankenkasse als Standard ansieht) und für eine Kunststofffüllung im so genannten Adhäsivverfahren gefallen. Eine solche Kunststofffüllung verursacht einen erheblichen Mehraufwand. Nur die Summe, die über die Kosten einer vergleichbaren Amalgamfüllung hinausgeht, bezahlt der Patient selbst. Der Rest wird von der Krankenkasse übernommen.Hier gibt es aber Ausnahmen: Für nierenkranke Patienten und Versicherte, die nach einem anerkannten Test (z. B. durch einen Hautarzt) als allergisch gegenüber Amalgam oder einem seiner Inhaltsstoffe angesehen werden, bezahlt die Krankenkasse die kompletten Kosten für eine Kunststofffüllung.

Beispiel 3

Die Entscheidung ist gegen Amalgam und zugunsten eines Inlays aus Gold (oder Keramik oder Kunststoff) ausgefallen. Auch hier übernimmt die Krankenkasse die Bezahlung für eine vergleichbare Amalgamfüllung – alle Kosten, die über dieser Summe liegen, bleiben Privatausgaben des Patienten. Inlays sind keine Kassenleistung.

"Privatbehandlung" bei gesetzlich Versicherten

Seit dem 1. Januar 2005 rechnet der Zahnarzt Zahnersatz komplett als Privatleistung mit Ihnen ab, wenn es sich um so genannten andersartigen Zahnersatz handelt. Von andersartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn sich die Behandlung von der Regelversorgung grundlegend unterscheidet.

Beispiel

Beim Fehlen eines Backenzahns ist eine Brücke die Regelversorgung. Wählen Sie stattdessen eine Implantatkonstruktion, handelt es sich um eine andersartige Versorgung, die der Zahnarzt als Privatleistung mit Ihnen abrechnet. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie im Anschluss den Festzuschuss erstattet.

Sonstige Fälle

Es besteht der Wunsch nach besonderen Behandlungsverfahren, die nicht in das Leistungspaket der gesetzlichen Krankenversicherungen fallen, z. B. Hypnose oder Akupunktur. Manche Krankenversicherungen beteiligen sich mit einem Zuschuss an solchen Kosten, andere nicht. Das ist im Einzelfall zu klären. In den meisten Fällen gilt bei der Abrechnung für gesetzlich Versicherte das gleiche Verfahren wie für Privatpatienten: Der Patient erhält eine Rechnung.

Die Adresse für offene Fragen: der Zahnarzt

Gerade weil die Abrechnungswege in der zahnärztlichen Behandlung so unübersichtlich erscheinen, sollten Sie sich vorher bei ihrer Zahnärztin bzw. ihrem Zahnarzt genau erkundigen. Für alle Seiten ist eine klare rechtzeitige Absprache der sicherste Weg. Vorher klären erspart nachher Ärger.

Quelle und weitere Informationen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

 

Wie geht das zahlen mit der Gesundheitskarte?
Welche Wege gibt es?
Wichtiges für Behandlungen im Ausland. 

Zahnbehandlung im Ausland – gesetzlich Krankenversichert:

  • Außerhalb der EU wird nur bei Notfällen gezahlt
  • In der europäischen Union (EU) ist man komplett versichert

Im Ausland können Zahnbehandlungen weniger kosten als in Deutschland.
Doch das kann auch heißen, dass die Behandlungen nicht so gute sind. 

Eine gute Versorgung ist wichtig. 

Achten Sie auf eine gute Versorgung.
Das ist nicht immer gegeben.
In anderen Ländern ist die medizinische Behandlung anders als in Deutschland.

Kosten richtig durchgehen.

Im EU-Ausland bekommt man eine Rechnung.
Eine Rechnung ist eine Liste mit allen Kosten für die Behandlung.
Diese muss man dann bezahlen.
Eine Rechnung ist ein Papier.
Auf diesem Papier werden alle Kosten aufgelistet.
Die Kosten müssen bezahlt werden.
Zuhause bekommt man das Geld von der Krankenkasse zurück.
Die Behandlung darf nicht teurer als in Deutschland sein.
Ansonsten muss man selber ein bisschen zahlen.

Zahnersatz

Die Preise in Deutschland liegen etwa im Mittelfeld der EU-Länder.
Man muss mögliche Folgekosten einplanen.
Man braucht Zeit.
Die Behandlung dauert etwas länger.
Zudem braucht man häufig mehr als eine Behandlung.
Der Zahnersatz wird für jeden extra angefertigt. 

Was tun bei schlechtem Zahnersatz?

In Deutschland gilt das Patientenrecht.
In anderen Ländern nicht unbedingt.
Deshalb kann es zu Problemen kommen.
Der fremde Zahnersatz muss nicht kostenfrei behandelt werden.

Was spricht für einen Zahnarzt im eigenen Land?

Kurze Wege zum Zahnarzt.
Man kann lange bei einem Zahnarzt bleiben.
Dieser kennt dann die Vorerkrankungen.
Der Zahnarzt steht auch bei kurzfristigen Notfallsituationen zur Verfügung.

Zuschüsse zum Zahnersatz

Es gibt feste Zuschüsse.
Deshalb kann man frei entscheiden welchen Zahnersatz man haben möchte.

Berechnung der Festzuschüsse

Krankenkassen zahlen nicht für alle Behandlungen gleich viel.
Meistens werden die Standardtherapien voll übernommen.

Erhöhung der Festzuschüsse

Man muss regelmäßig zum Zahnarzt gehen.
Mindestens einmal im Jahr.
Nach 10 Jahren erhöht sich der Kassenzuschuss von 60 auf 75 Prozent.
Auch bei einem Ersatz für einen fehlenden Zahn bezahlt die Krankenkasse den selben Zuschuss.
Vor der Behandlung bekommt man eine Übersicht über alle Abläufe und Kosten.
Dieser muss bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Dieser muss dann genehmigt werden.
Danach kann die Behandlung beginnen.
Auch bei dieser Behandlung bezahlt die Krankenkasse den Festzuschuss.

Zahlungswege

Muss ich die Kosten erst selber bezahlen?
Bekomme ich einen Zuschuss?
Funktioniert das bezahlen über die Krankenkassenkarte?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Bezahlung einer Zahnbehandlung.

Krankenversichertenkarte / Elektronische Gesundheitskarte

Die Karte ist ein Mitgliedsausweis einer gesetzlichen Krankenkasse.
Über diese Karte wird die Behandlung bezahlt.
Jeder Arzt hat durch die Krankenkassenkarte eine Bestätigung darüber.
Durch die Karte hat man nichts mit dem Bezahlen der Behandlungen zutun.
Das passiert alles über die Krankenkasse.
Ein Nachteil:
Man bekommt keinen Überblick.
Man weiß nicht wie viel die Behandlungen kosten.

So läuft die Abrechnung mit der Chipkarte ab

Die Zahnärzte halten die Daten über einen bestimmten Zeitraum fest.
Dann werden die Daten an die Kassen-zahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe geschickt.
Dort werden alle Abrechnungen zusammengeführt.
Es wird also eine Gesamtabrechnung für alle Zahnärzte erstellt.
Diese Abrechnungen werden an die zugehörige Krankenkasse geschickt.
Jede Krankenkasse bekommt dann die für ihre Mitglieder abgerechneten Behandlungskosten.
Die Krankenkassen schicken das Geld an die Kassen-zahnärztliche Vereinigung.
Der ganze Vorgang dauert einige Wochen. 

Was wird über die Chipkarte abgerechnet?

Die meisten Behandlungen werden über die Chipkarte abgerechnet.

Kostenerstattung ersetzt Chipkartenabrechnung

Es gibt auch einen anderen Weg für die Bezahlung einer Behandlung.
Man erhält vom Zahnarzt eine Rechnung.
Dann überweisen Sie den Gesamtbetrag an den Zahnarzt.
Die Rechnung reichen Sie bei ihrer Krankenkasse ein.
Diese erstattet Ihnen dann das Geld zurück.
Die Krankenkasse erstattet nur ihren Pflichtteil.
Die anderen Kosten muss man dann selbst bezahlen.


Bezahlung von kieferorthopädischen Behandlungen

Bis man 18 Jahre alt ist werden die Kosten über die Chipkarte abgerechnet.
Die Ausnahme ist der Eigenanteil.
Den Eigenanteil muss man selber bezahlen.
Wenn die Behandlung abgeschlossen ist bekommt man die Kosten zurückerstattet.
Das bedeutet man bekommt sein gezahltes Geld von der Krankenkasse zurück.

Bezahlung von Zahnersatz-behandlungen

Die Krankenkasse muss der Zahnersatz-behandlung zustimmen.
Erst danach kann die Behandlung anfangen.
Dazu erstellt der Arzt einen Plan mit allen wichtigen Inhalten.
Dieser Plan ist für die Krankenkasse.
Die prüft den Plan dann und berechnet die Zuschüsse.
Danach kennt der Patient seinen eigenen Anteil.
Seit dem 1. Januar 2025 ist das ein Festzuschuss.
Das bedeutet die Krankenkasse hat fest vorgeschrieben bekommen wie viel sie zahlen dürfen.

Mehrkosten-vereinbarung

 

Die Mehrkosten-vereinbarung ist eine Sicherheit für den Arzt.
Bei Mehraufwand zahlt man die Kosten.

Beispiel 1
Ein hinterer Backenzahn soll eine Krone bekommen.
Wenn man möchte, dass der Zahnersatz aus einem sehr guten Material wie zu Beispiel Keramik bestehen, ist das kein Problem.
Diese extra Kosten zahlt man dann selber.

Privatbehandlung – bei gesetzlich Versicherten

Man kann auch Zahnersatz bekommen, der anders ist, als es normalerweise wäre.
Das kann bedeuten, dass man diesen Zahnersatz selbst bezahlen muss.
Die Krankenkasse übernimmt von den Kosten nichts.
Sie müssen alles beim Zahnarzt selbst bezahlen.

Beispiel 1

Beim Fehlen eines Backenzahns wird in der Regel eine Brücke eingesetzt.
Möchten Sie lieber ein Implantat haben, ist das kein Problem.
Das ist dann eine andersartige Versorgung.
Diese wird als sogenannte Privatleistung gerechnet.
Dann kommt der Zahnarzt auf Sie zu.
Hier bekommen Sie die Rechnung.
Diese kann bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Die Krankenkasse erstattet Ihnen nicht die vollen Kosten zurück.
Sie bekommen den Festbetrag für die Regelbehandlung.
Der restliche Betrag ist der Anteil von Ihnen.

Sonstige Fälle

Sie wollen gerne eine besondere Behandlung haben.
Diese ist allerdings nicht im Angebot der Krankenkasse enthalten.
Manche Krankenversicherungen beteiligen sich dann.
Sie bekommen also einen kleinen Teil von der Krankenversicherung.
Dadurch unterstützt die Krankenkasse Sie.
Dafür können Sie bei Ihrer Krankenversicherung nachfragen.
Die Krankenkassen zahlen nicht immer einen Zuschuss.

Die Krankenkasse zahlt Ihnen einen Zuschuss?
Dann bekommen Sie meistens die Rechnung.
Hier müssen Sie erstmal alles bezahlen.
Danach können Sie die Rechnung an die Krankenkasse schicken.
Diese wir Ihnen dann einen Teil erstatten.
Sie bekommen also einen Teil von der Krankenkasse überwiesen. 

Die Adresse für offene Fragen: Der Zahnarzt

Die Möglichkeiten, wie für die zahnärztliche Behandlung gezahlt wird, sind sehr unterschiedlich und unübersichtlich.
Fragen Sie vor der Behandlung gerne nach.
Die Praxis kann Ihnen dazu viel sagen.
Das ist sehr wichtig.
Sonst haben Sie danach vielleicht Kosten.
Diese müssen Sie dann selber bezahlen.
Deshalb sollte man über die Abrechnung und mögliche kosten sprechen – und das bevor die Behandlung durchgeführt wird.