Während der BEMA-Punktwert in den letzten 30 Jahren regelmäßig angepasst wurde, steht der Punktwert der GOZ seit 1988 still. Dadurch liegt beim 2,3fachen Satz das Honorar für ca. 95 GOZ-Positionen bereits jetzt unter dem Niveau des BEMA; bei vielen Positionen sogar, wenn zum 3,5fachen Satz abgerechnet wird. Die Zahl wird sich bei weiterer Verweigerung des Verordnungsgebers, den Punktwert endlich anzupassen, weiter erhöhen.

Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber sollten daher für sich prüfen, ob bei den unter BEMA-Niveau liegenden GOZ-Positionen die Gebührenspanne ausreicht, um das für die eigene Praxis, für eine qualitätsgesicherte Zahnheilkunde wirtschaftlich erforderliche Honorar zu erzielen.

Unabhängig davon bleibt zu hoffen, dass der Verordnungsgeber beizeiten für einen fairen Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen zwischen der Zahnärzteschaft und den zur Zahlung Verpflichteten durch eine angemessene und dynamisierte Punktwerterhöhung sorgt.

Wir weisen darauf hin, dass sich diese Informationen nur auf die genannten Leistungen beziehen, die im Faktor 2,3 ein geringeres Honorar erzielen, als die entsprechenden BEMA-Leistungen. Selbstverständlich sind aber alle Bereiche der GOZ einer Vereinbarung nach § 2 Abs.1 und 2 zugänglich. Sie entscheiden im Sinne patientenindividueller Gegebenheiten und betriebswirtschaftlicher Erfordernisse.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne unter: goz@zahnaerzte-wl.de

Der unterstehenden Übersicht können Sie entnehmen, bei welchen Leistungen und in welcher Höhe das GOZ-Honorar mit dem 2,3fachen Faktor unterhalb des BEMA liegt – und welcher Faktor zu einer gleich hohen Vergütung führen würde. Steigerungssätze sind individuell zu vereinbaren und liegen im Ermessen der Praxisinhaberin bzw. des Praxisinhabers. Der beigefügten Übersicht können Sie zur Orientierung entnehmen, ab welchem Steigerungssatz zumindest das BEMA-Niveau erreicht wird.

Mit der untenstehenden Excel-Tabelle können Sie überschlagen, in welchem Umfang Ihr GOZ-Honorar nach dem 2,3fachen Satz unterhalb des BEMA-Satzes liegt. Tragen Sie einfach die Anzahl der jeweils erbrachten Leistungen für einen Zeitraum z. B. von 12 Monaten ein – und seien Sie nicht überrascht, wenn es sich um einen 5-stelligen Betrag handelt.

Um die Vereinbarungen unproblematisch in den Praxisablauf zu implementieren, haben wir Ihnen eine Information für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt.

Sofern Sie das Vereinbaren eines höheren, beispielsweise dem BEMA-Honorar entsprechenden Steigerungssatzes bei diesen Leistungen für erforderlich halten, stellen wir Ihnen hier verschiedene Muster zur Verfügung. Es gibt mehrere Varianten: Zum einen Vorgefertigte Vereinbarungen für bestimmte Behandlungsfälle (z.B. Chirurgie, Endo usw.), zum anderen eine Vereinbarung, in der sämtliche der unter BEMA bewerteten GOZ-Leistungen aufgelistet sind. Hier wären nicht erforderliche Leistungen zu streichen oder die Vereinbarung individuell anzupassen. Den individuell gewählten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag können Sie in allen Mustern selber eintragen.

Abrechnung der Parodontitis-Therapie gem. S3-Leitlinie bei einer PKV-Patientin oder bei einem PKV-Patienten

Eine Parodontitis bedarf einer systematischen und nachhaltigen Therapie, die entsprechend aktueller wissenschaftlicher Standards - definiert durch (zahn-)ärztliche wissenschaftliche Leitlinien - durchgeführt werden muss. Im Jahr 2020 wurde die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ veröffentlicht. Anhand dieser aktuellen Leitlinie werden Parodontitis-Therapien geplant und durchgeführt.

Da die in der Gebührenordnung für Zahnärzteschaft (GOZ) beschriebenen parodontologischen Leistungspositionen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der 1980er Jahren entsprechen, bilden diese nicht mehr den aktuellen leitlinienbasierten Standard ab. Die meisten der in der S3-Leitlinie beschriebenen Leistungen können nur analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, da sich diese mit ihren neuen Leistungsbeschreibungen und Leistungsinhalten weder in der GOZ noch im für Zahnärztinnen und Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ befinden. 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Vertreter der Beihilfe haben sich gemeinsam auf eine neue Abrechnungsbasis für Leistungen der Parodontologie verständigt. Damit wird die moderne Parodontologie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weitgehend abgebildet und zu höheren Honoraren vergütet.

Mit sechs neuen Beschlüssen wird nun die Abrechnung der Parodontitis-Behandlung auf Grundlage der maßgeblichen S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) neu geregelt. Weil die GOZ einige dieser modernisierten Leistungen nicht  abdeckt, wurde mit  Analogabrechnungen eine einvernehmliche Lösung beschrieben. Diese Vereinbarung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite "Moderne PAR-Therapie für Privatversicherte".