Wie funktioniert die ePA für Patienten und Praxen?
Patienten entscheiden frei, welcher Einrichtung sie Zugriff auf ihre ePA gewähren möchten, und zwar entweder mittels einer Smartphone-App oder am Kartenterminal einer Praxis. Gegebenenfalls erhalten Zahnärzte so die Berechtigung, Dokumente in der ePA eines Patienten einzusehen und auch direkt in ihr PVS zu übernehmen sowie in Absprache mit dem Patienten geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken und Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Heilberuflern und Patienten. Andererseits führt es zu einem interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten.
Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können. Ein Rechtsgutachten der gematik gibt Auskunft zur Datensicherheit der ePA.
Für die technische Umsetzung der ePA benötigen Sie somit je nach Versionsstand:
- ePA-Konnektor: Über den TI-Konnektor ist die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden. Prüfen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister, ob Ihr Konnektor bereits mittels Update (Produkttypversion 4 oder höher) um die ePA-Funktionalität aktualisiert wurde oder wann dies ggf. möglich ist.
- Kartenterminal: Mindestens ein stationäres eHealth-Kartenterminal sollte aus dem Erstausstattungspaket Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) vorhanden sein, ein weiteres kann gemäß Anlage 11a BMV-Z beansprucht werden, sobald die Praxis einen ePA-Konnektor im Wirkbetrieb vorhält.
- Elektronischer Praxisausweis (SMC-B): Zur Registrierung und Authentisierung als Zahnarztpraxis gegenüber der TI. Voraussetzung ist mit Anschluss an die TI erfüllt.
- Elektronischer Zahnarztausweis (eZahnarztausweis): Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärzte. Die Nutzung der medizinischen Anwendungen über die TI setzt aus rechtlichen Gründen das Vorliegen eines eZahnarztausweises voraus. Andernfalls darf der elektronische Praxisausweis (SMC-B) nicht zum Auslesen oder Aktualisieren der ePA genutzt werden.
- Internetanschluss: Ist Voraussetzung für eine TI-Anbindung!
- VPN-Zugangsdienst Für den Aufbau der Verbindung zur TI. Ist bei TI-Anschluss bereits erfolgreich umgesetzt!
- Geeignetes Praxisverwaltungssystem (PVS): Prüfen Sie mit dem Hersteller Ihres PVS, ob Ihre Software bereits ePA-kompatibel ist oder wann dies ggf. möglich ist.
ePA für alle ab 15. Januar 2025: Podcast und FAQ
Mit dem Gesetz zur beschleunigten Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digi-G) hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen für den vertragszahnärztlichenBereich verpflichtend verordnet. Um Zahnärztinnen und Zahnärzte in Westfalen-Lippe gezielt zu diesen Themen zu informieren, startet eine neue Podcast-Reihe, die hier zu finden ist. Ergänzt wird der Podcast durch ein ausführliches FAQ-Dokument rund um die elektronische Patientenakte. Dies beinhaltet zum Beispiel Antworten auf Fragen wie: Wer hat die Informationspflicht? Wer füllt die ePA? Mit welchen Daten muss eine ePA befüllt werden?
Das FAQ-Dokument ist unten auf dieser Seite im Dateibereich hinterlegt.