Wie funktioniert die ePA für Patienten und Praxen?

Patienten entscheiden frei, welcher Einrichtung sie Zugriff auf ihre ePA gewähren möchten, und zwar entweder mittels einer Smartphone-App oder am Kartenterminal einer Praxis. Gegebenenfalls erhalten Zahnärzte so die Berechtigung, Dokumente in der ePA eines Patienten einzusehen und auch direkt in ihr PVS zu übernehmen sowie in Absprache mit dem Patienten geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken und Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Heilberuflern und Patienten. Andererseits führt es zu einem interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten.

Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können. Ein Rechtsgutachten der gematik gibt Auskunft zur Datensicherheit der ePA.

Für die technische Umsetzung der ePA benötigen Sie somit je nach Versionsstand:

  • einen PTV4 / PTV4+-Konnektor (PTV4+ für Komfortsignatur) / PTV5-Konnektor
  • einen elektronischen Heilberufsausweis
  • ein Update des Praxisverwaltungssystems (ePA V1 / ePA V2)

Vor einiger Zeit erreichten die KZBV einige Anfragen aus den KZVen bezüglich des Umgangs mit Honorarkürzungen bei Zahnarztpraxen, die ihrer KZV gegenüber nicht alle notwendigen Komponenten zum Vorhalten der Anwendung elektronische Patientenakte (ePA) im Wirkbetrieb nachweisen konnten. Konkret sei es Zahnarztpraxen vereinzelt nicht möglich, bei ihren Praxisverwaltungssystem-Herstellern das ePA-Update zu bestellen. Im beigefügten Schreiben geht der KZBV-Vorstand auf diesen Sachverhalt ein.

Podcast und FAQ zur ePA

Mit dem Gesetz zur beschleunigten Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digi-G) hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen für den vertragszahnärztlichenBereich verpflichtend verordnet. Um Zahnärztinnen und Zahnärzte in Westfalen-Lippe gezielt zu diesen Themen zu informieren, startet eine neue Podcast-Reihe, die hier zu finden ist. Ergänzt wird der Podcast durch ein ausführliches FAQ-Dokument rund um die elektronische Patientenakte. Dies beinhaltet zum Beispiel Antworten auf Fragen wie: Wer hat die Informationspflicht? Wer füllt die ePA? Mit welchen Daten muss eine ePA befüllt werden?

Das FAQ-Dokument ist unten auf dieser Seite im Dateibereich hinterlegt. 

Detaillierter Leitfaden der KZBV

  1. Leitfaden: Die elektronische Patientenakte (ePA)