Mit dem eEB-Verfahren wird die Anforderungen und Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen automatisierbar.

Sollte die eGK aus verschiedenen Gründen nicht vorhanden sein bspw. die eGK ist noch nicht ausgestellt oder der Zugriff ist aus technischen Gründen nicht möglich wird die eEB als vollwertiger, ersatzweiser Anspruchsnachweis gültig. Die eGK muss nicht mehr für die Behandlung im selben Quartal nachgereicht werden.

Der bisher dafür verwendete schriftliche Ersatzanspruchsnachweis (Ersatzbescheinigung) in Papierform gilt zunächst unverändert weiter.

Wichtig ist, dass die Versicherten von ihrer Krankenkasse und ggf. auch von ihrer (Zahn-)Ärztin oder ihrem (Zahn-)Arzt über den Ausnahmecharakter der eEB und die unveränderte gesetzliche Verpflichtung, die eGK vorzulegen, aufgeklärt werden.

Vom technischen Prozedere gestaltet sich das Anfordern einer eEB wie folgt:

Patientinnen und Patienten teilnehmender Krankenversicherungen können nun per Versicherten-App die KIM-Adresse ihrer Praxis als QR-Code scannen, um dann die Versichertendaten durch die Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung mittels KIM an ihre Praxis schicken zu lassen.

Weiter Informationen erhalten Sie über die Informationsseiten der gematik.